Regelung maximaler Mitfahrer bei KFZ?

Schönen guten Tag, :wink:

ein Bekannter von mir ist Auszubildender bei der Polizei in NRW. Nun
meinte er, dass es seit neuestem keine Begrenzung der maximalem Mit-
fahrer in Autos mehr geben würde; man dürfte mit einem „B-Führerschein“
nur nicht das maximale Gewicht von 3,5 t überschreiten.

Nach dieser Aussage ist es nun möglich, in einem Renault Twingo un-
begrenzt viele Mitfahrer mitzunehmen (statt der maximalen Anzahl von
vier). Es darf nur nicht die Sicht des Fahrers beeinträchtigt werden.

„Schlau“ wie ich bin, habe ich in der hoffentlich aktuellen StVO nach-
geschaut, dazu aber eigentlich auch nichts gefunden. Allerdings habe
ich etwas ähnliches in §21 (1a) gefunden. Dort heißt es:

Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.

Diese Regelung würde also nur für Omnibusse gelten.

Kann mir bei diesem Problem jemand weiter helfen? Ich danke bereits
im Voraus!

bye. peppo akà andré

Hallo,

man darf (als privater) so viele Leute mitnehmen, wie reinpassen. Das zulässige Gesamtgewicht darf nicht überschritten werden, der Fahrer darf weder in seiner Sicht noch in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sein. Natürlich dürfen (durch heraushängende Arme und Beine…) auch andere nicht behindert oder gefährdet werden und das Auto muss weiterhin verkehrssicher sein. Die vorhandenen Gurte müssen angelegt werden. Die „überzähligen“ müssen den Gurt nicht anlegen.
Die Vorschrift, ab 8 Passagieren einen Personenbeförderungsschein haben zu müssen, gilt nur für gewerbliche Fahrer. Wer also meint, im Zafira eine Fussballmannschaft unterzubringen, kann das, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo Hans-Jürgen,

danke für deine schnelle und informative Antwort. Ich habe sicherlich
nicht vor, mein Auto vollzupacken. Mich hatte lediglich interessiert,
ob das tatsächlich so richtig ist.

Die Personen, die sich nicht mehr anschnallen können, müssen sich auch
nicht anschnallen? Würde auf diese Personen oder den Fahrer des PKW
eine Strafe zukommen?

bye. peppo akà andré

Hallo Hans-Jürgen,

was ist mit der in der Zulassung eingetragenen Sitzplatzanzahl? Seit wann kann man Eintragungen in der Zulassung einfach ignorieren? Wo steht, dass der Personenbeförderungsschein bei mehr als 8 Personen nur für gewerbliche Fahrten benötigt wird. Soweit ich weiß brauchst du als gewerblicher Fahrer schon für 1 Mitfahrer einen Personenbeförderungsschein und privat erst bei mehr als 8.

Gruß
Tilo

Hi,

Die Personen, die sich nicht mehr anschnallen können, müssen
sich auch nicht anschnallen? Würde auf diese Personen oder den Fahrer
des PKW eine Strafe zukommen?

nein, es müssen nur die vorhandenen Gurte angelegt sein. Das ist so ähnlich wie bei älteren Autos, die nur vorn Gurte haben. Dort darf man auch hinten unangegurtet sitzen.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hi,

was ist mit der in der Zulassung eingetragenen
Sitzplatzanzahl? Seit wann kann man Eintragungen in der
Zulassung einfach ignorieren?

Das ist die Anzahl der (mit Gurt versehenen) Sitzplätze, aber nicht gleichbedeutend mit der maximalen Anzahl der Passgiere. In §21 StVO steht, dass es in bestimmten Fällen (z.B. Motorrad ohne entsprechendem Sitz) verboten ist, Personen mitzunehmen. In dieser Auflistung steht vom KfZ keine Silbe. In einer Kommentierung zur StVO §21 steht dann, dass man auch mehr Personen mitnehmen kann, wenn ansonsten die Vorschriften der StVO engehalten sind.
Die Polizisten wissen das und halten jemanden deswegen auch nicht an, schon eher, weil das Auto durchhängt, aber dann haben die gegen etwas anderes verstossen.
Problematisch (da habe ich schon abweichende Urteile gesehen) ist die Haftungsfrage, wenn es einen Unfall gibt und der „legal“ nicht angeschnallte Passagier verletzt wird.

Wo steht, dass der
Personenbeförderungsschein bei mehr als 8 Personen nur für
gewerbliche Fahrten benötigt wird. Soweit ich weiß brauchst du
als gewerblicher Fahrer schon für 1 Mitfahrer einen
Personenbeförderungsschein und privat erst bei mehr als 8.

Einen Personenbeförderungsschein braucht man, wenn man Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen fährt, und zwar unabhängig davon, ob alle Plätze besetzt sind. (Wer also den Zafira mit 7 eingetragenen Sitzplätzen mit 10 Leuten führt, braucht keinen)
Die Personenbeförderungsscheine sterben aber aus, denn mit den neuen Führerscheinklassen ist in der Lizenz zum Busfahren (D bzw. D1) die Personenbeförderungslizenz gleich mit drin.
Mit „gewerblich“ habe ich mich falsch ausgedrückt. Wer eine gewerbliche Fahrgastbeförderung macht (Taxi, Buisfahrer…) muss nach §48 FeV einen besonderen Schein haben, unabhängig von der Anzahl der Mitfahrer.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo!

Einen Personenbeförderungsschein braucht man, wenn man
Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen fährt, und zwar
unabhängig davon, ob alle Plätze besetzt sind.

Wo bitte steht denn das?
Ich kann und darf doch mit meiner alten Klasse 2 problemlos riesengroße Reisebusse durch die Landschaft schaukeln, solange keine Passagiere drinsitzen!

Und andersrum: wenn ich gewerblich Personen befördern will, dann brauche ich dafür IMMER einen P-Schein, egal ob ich nun einen, zwei oder 65 Personen herumkutschiere…

Oder hat sich da in den allerletzten Jahren etwas geändert?
Wenn ja, dann bitte ich vielmals um Angabe einer Fundstelle - schließlich will ich mich nicht in Schwierigkeiten bringen, wenn ich mal wieder in die Verlegenheit komme einen Reisebus überführen zu wollen (gut ist seit rund 10 Jahren nicht mehr vorgekommen, aber man weiß ja nie…)

Schönen Gruß,
Robert

Hallo,
auch ich bitte um Quellenangabe, denn das wäre höchst interessant - würde ja bedeuten, dass ich problemlos im Wohnmobil (mit zwei eingetragenen Sitzplätzen) nahezu beliebig viele Personen befördern dürfte… Sitzplätze im „Wohnbereich“ sind reichlich vorhanden, und das Gewicht spielt auch eher eine untergeordnete Rolle, da groß dimensioniert.
Stimmt das nun wirklich? Wäre ja genial; nicht für den Urlaub, aber doch zumindest als Sammeltransport für Veranstaltungen etc.
Gibt es da eigentlich auch eine „LKW-Option“? Wie ist das bei einem (z.B.) 3,2t LLKW, der zwei Sitzplätze und einen Kofferaufbau hat? Kann ich da Bierbänke drin festschrauben und Leute transportieren?
Gibt es für Anhänger (PKW) inzwischen auch andere Regelungen?
Zaghaft glaubend grüßt freundlich
formica

Hi,

Ich kann und darf doch mit meiner alten Klasse 2 problemlos
riesengroße Reisebusse durch die Landschaft schaukeln, solange
keine Passagiere drinsitzen!

heutzutage ist ja sinnvollerweise der Bus-Schein gleich mit der entsprechenden Beförderungslizenz komboniert. Früher brauchte man den Personenbeförderungsschein zusätzlich. Das man den auch bei Bussen mit mehr als 8 Plätzen braucht, selbst wenn weniger Passagiere drinsitzen, hatte ich mal gehört, ohne Fundstelle, daher auch ohne Gewähr.

Und andersrum: wenn ich gewerblich Personen befördern will,
dann brauche ich dafür IMMER einen P-Schein, egal ob ich nun
einen, zwei oder 65 Personen herumkutschiere…

stimmt, das hatte ich bereits richtiggestellt.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

wie gesagt, Kommentierung des $21 StVO. Das kann Dir jeder Polizist bestätigen. Die Restiktionen wie Gesamtgewicht, Verkehrssicherheit und Bewegungsfreiheit des Fahrers sind aber nicht zu unterschätzen.

Zu Wohnwagen und LKW ist im Gesetz auch was gesagt, guckst Du hier : http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_21.php

Gruss Hans-Jürgen
***

Alles Quatsch…
Hallo Peppo,

dein Bekannter sollte mal lieber Wirt werden…*grinz*…
Als Polizist wird ihn jeder Rechtsanwalt in der Luft zerreißen…:smile:

Er sollte sich mal ALLE Gesetze und Verordnungen durchlesen…!
StVG StVO StVZO FeV PBefG BOKraft sowie die Polizei-Internen
Dienstanweisungen…

Danach ergibt sich für jedes Fahrzeug anhand der Zulassung (ABE oder Einzel) gemäß dem Fahrzeugbrief die Anzahl der zugelassenen
Sitz-und Stehplätze.
NUR diese dürfen während der Fahrt benutz werden!!
Außerdem ergibt sich dadurch auch zwangsläufig die erforderliche
Fahrerlaubnis-Klasse nach der FeV !
(jede Versicherungs-Gesellschaft wird im Falle eines Unfalles einen
„Mega-Orgasmus“ bekommen,wenn du mehr Leute als im Fahrzeugbrief(schein) beförderst…-) )

Frank

o.K. die Schlacht ist eröffnet

Hallo, Du Schlauberger,

Du hast Dir ja scheinbar alle genannten Gesetze und Verordnungen durchgelesen, sonst würdest Du hier nicht so auftrumpfen, oder ?
Dann sag mir doch mal bitte, auf welchen Paragrafen welches dieser vielen genannten Gesetze, die Du hier aus dem Hut gezaubert hast, Du Deine Meinung gründest.

Gehen wir sie doch mal nach durch :

StVG : schreibt diverse Sachen zu Führerscheinen, Probezeit, Zulassung, Kennzeichen, Haftpflicht und verschiedene Register vor. Das ist alles nur global, es stehen z.B. garnicht die FS-Klassen drin, die es gibt.

FeV : Hier finden wir in §6 die Klassen. Der normale Autoschein hiess früher 3, jetzt B. Hiermit darf man „Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz“ führen. Bedeutet : Einen Zafira mit 7 eigentragenen Sitzplätzen darfst Du fahren, einen Kleinbus mit 9 eingetragenen Sitzplätzen nicht. Die Fahrerlaubnis bezieht sich auf die Sitzplätze, nicht auf die Anzahl der Mitfahrer.

StVZO : regelt (nachdem die FeV dort ausgegliedert wurde) eigentlich nur noch die baulichen Anforderungen an die Fahrzeuge, passt hier also auch nicht

PBefG : Ich zitiere nur §1 (Geltungsbereich) : Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Entgeltlich (geschäftsmässig passt nicht.

BOKraft : genauso unpassend, ich zitiere wieder den Geltungsbereich : „Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.“ Unternehmen passt schon mal gar nicht.

Polizei-interne Dienstanweisungen haben keinen anweisenden Charakter. Wenn es verboten wäre, mehr Personen als Sitzplätze mitzunehmen, dürfte das nicht nur dort stehen, sondern müsste in irgendeinem Gesetz oder Verordnung verankert sein.

StVO : Hoppla, hier werden wir fündig.
§21 regelt die Personenbeförderung und sagt : (1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen, auf Krafträdern ohne besonderen Sitz, auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen. (die weiteren Absätze betreffen Fahrräder, Kinder auf dem Vordersitz, sowie Lastwagen, treffen hier also nicht zu.)
§22 sagt, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte angelegt sein müssen. (vorgeschrieben ist bei neueren Autos ein Gurt je Sitzplatz, und die vorhandenen Gurte müssen natürlich auch angelegt sein)
§23 behandelt die Pflichten des Fahrzeugführers. Ich habe nur mal den Anfang reinkopiert, der Rest passt nicht : „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet“.

Das wars auch aus der StVO. In einer Kommentierung (liegt mir leider nicht vor) habe ich gelesen, dass sich aus der StVO ein Verbot des Transportes von mehr Personen als Sitzplätzen sich nicht ableiten lässt. Ob das nun eine gewollte oder versehentliche Gesetzeslücke ist, kann ich nicht sagen. Ich will mir aber nicht anmassen, schlauer zu sein als dieser Verkehrsjurist, der das geschrieben hat. Ich denke, das willst Du auch nicht.

Also : Wo sind Deine Paragrafen ?

Gruss Hans-Jürgen
***

P.S. : natürlich werden schon mal Fahrzeuge angehalten, weil mehrere Personen drinsitzen. Die Polizisten bekommen dann aber keinen „Mega-Orgasmus“. Sie haben dann etwas zu bemängeln, was nicht eingehalten wurde, z.B. das Gesamtgewicht, die Verkehrssicherheit etc. Nur wegen zuvielen Personen, bei Einhaltung der StVO, kann niemand belangt werden. Was mittlerweile streitig gesehen wird ist die Haftung, wenn dem unangeschnallten (weil kein Gurt mehr da) bei einem Unfall etwas passiert.

1 Like

Nö…da hier ja keine Rechtsberatung :smile:
Hallo Hans-Jürgen,

bleibe mal lieber im Bankfach und lass das Verkehrsrecht denen,
die was davon verstehen…:smile:)

(Achja und fang mal an zu Sparen…wenn du mehr Leute mitnimmst,als
in deinen Fahrzeugbrief als zulässige Besetzung eingetragen sind…
So eine Koryphäe sehe ich immer wieder in der Essener Innenstadt sitzen und betteln…dem sitzt nämlich die Versicherung im Nacken…
der war auch „so intelligent“ und meinte alles besser zu wissen…
Naja, seine Tochter hat da jetzt nix mehr von,die habe ich bei einem Verkehrsunfall mit gebrochenen Genick im Wagen gefunden…war nämlich im Beifahrer-Raum vorne vor der Mamma…und hinten noch 4 andere Kinder von anderen Eltern…davon 2 heute noch mit Krücken…
WENN DU SOWAS VERANTWORTEN KANNST…Na mach mal…)

mfg

Frank

… und wieder beendet.
Hallo,

mit dieser Antwort disqualifizierst Du Dich nur selbst. Ich habe nie behauptet, so viele Leute mitzunehmen, und ich habe auch auf die Versicherungsfrage hingewiesen. Da Du mir nicht auf meine Frage antwortest, in welchen Paragrafen das stehen soll, ist für mich das Thema beendet.

Hans-Jürgen
***

P.S. Übrigens, es soll auch Leute geben, die verstehen etwas von zwei (oder mehr) Fachgebieten.

Werden wir ja sehen---------Loool
Hallo Hans-Jürgen,

na das werden wir noch sehen…*grinz*

Ich habe mir die Freiheit genommen und deine „Qualifizierten“ Antworten hier an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten…:smile:

Mal gucken,ob deine „Zivil-Courage“ was taugt…loool…

mfg

Frank