Regelung Parkunfall

Es handelt sich um einen Parkunfall, wobei beide Fahrzeuge im Kreuzungsbereich zweier Parkstrassen zusammengestoßen sind. Die Versicherung des von links kommenden (A) sieht die Schuld voll bei ihrem Versicherten, da er den von rechts kommenden (B) hätte sehen und entsprechend vorlassen muessen.
Gesehen hat A den von von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer jedoch zu spät.
B weigert sich eine Aussage zum Unfallhergang zu machen und A geht von einem Mitverschulden aus. Der Schaden wurden aufgenommen, jedoch nicht bei der Polizei.

Nachdem wochenlang A niemanden bei seiner Versicherung erreicht, erhaelt er ein Schreiben, dass ihm mitteilt, dass der Schaden 100% zu Gunsten von B reguliert werden würde. Im darauf geführten Telefongespräch, Schadensbearbeiter war diesmal doch erreichbar, wird ihm lediglich erklärt, dass er „Pech gehabt“ und „einen schlechten Tag hatte“ und das es allenfalls irrational wäre auf die Grundpflicht des degressiven Fahrverhaltens zu verweisen.

A entscheidet sich einen Anwalt zu nehmen und schildert diesem noch einmal den Unfall. Der Anwalt bekräftigt noch einmal den Anspruch auf 50% gegenüber der Versicherung von B. Nach einem Monat erhält A über seinem Anwalt die Antwort der gegenerischen Versicherung, dass der Schaden bereits zu Gunsten von B reguliert sei (100%) und man daher keine Veranlassung sehen für die Ansprüche von A aufzukommen.

Ob es sich für A noch lohnt weiterhin einen Anwalt zu nehmen, wenn der Schaden sich auf nicht mehr als 2000€ beläuft?

Wie wuerde es aussehen, wenn der Fall hypothetisch noch komplizierter ist?
B hat A z.B. versucht durch Androhung einer Anzeige wegen „Fahrerflucht“ eine sofortige Schadensübernahme durch A zu erzwingen, alswohl die Versicherung von A mit Rechtsfolgen gedroht hat.
Daneben gab es einen Folge-Parkschaden, der A eine weitere Beule zugefügt hat (diesmal mit Unfallflucht). Ein Schadensgutachten konnte jedoch erst nach dem Folgeschaden angefertigt werden.

… da er den von rechts kommenden

(B) hätte sehen und entsprechend vorlassen muessen.
Gesehen hat A den von von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer
jedoch zu spät.

Auf Parkplätzen gilt nach meinen Informationen nicht Rechts vor Links, sondern gegenseitige Rücksichtnahme, d.h. Schrittgeschwindigkeit fahren.

B weigert sich eine Aussage zum Unfallhergang zu machen und A
geht von einem Mitverschulden aus. Der Schaden wurden
aufgenommen, jedoch nicht bei der Polizei.

Nachdem wochenlang A niemanden bei seiner Versicherung
erreicht, …

Es wäre sinnvoll gewesen, sich schriftlich an seine Versicherung zu wenden.

Ob es sich für A noch lohnt weiterhin einen Anwalt zu nehmen,
wenn der Schaden sich auf nicht mehr als 2000€ beläuft?

Hat A eine Rechtschutzversicherung? Dann sollte der Anwalt dort um eine Kostenübernahme anfragen.

Wie wuerde es aussehen, wenn der Fall hypothetisch noch
komplizierter ist?
B hat A z.B. versucht durch Androhung einer Anzeige wegen
„Fahrerflucht“ eine sofortige Schadensübernahme durch A zu
erzwingen, alswohl die Versicherung von A mit Rechtsfolgen
gedroht hat.

Würde m.E. den Tatbestand der (versuchten) Nötigung oder Erpresung erfüllen.

Daneben gab es einen Folge-Parkschaden, der A eine weitere
Beule zugefügt hat (diesmal mit Unfallflucht). Ein
Schadensgutachten konnte jedoch erst nach dem Folgeschaden
angefertigt werden.

Unfallflucht von B. oder A. oder einem weiteren?

… da er den von rechts kommenden

(B) hätte sehen und entsprechend vorlassen muessen.
Gesehen hat A den von von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer
jedoch zu spät.

Auf Parkplätzen gilt nach meinen Informationen nicht Rechts
vor Links, sondern gegenseitige Rücksichtnahme, d.h.
Schrittgeschwindigkeit fahren.

B weigert sich eine Aussage zum Unfallhergang zu machen und A
geht von einem Mitverschulden aus. Der Schaden wurden
aufgenommen, jedoch nicht bei der Polizei.

Nachdem wochenlang A niemanden bei seiner Versicherung
erreicht, …

Es wäre sinnvoll gewesen, sich schriftlich an seine
Versicherung zu wenden.

Beide Versicherungen haben natürlich einen schriftlichen Unfallbericht erhalten.

Ob es sich für A noch lohnt weiterhin einen Anwalt zu nehmen,
wenn der Schaden sich auf nicht mehr als 2000€ beläuft?

Hat A eine Rechtschutzversicherung? Dann sollte der Anwalt
dort um eine Kostenübernahme anfragen.

Rechtschutz nicht vorhanden.

Wie wuerde es aussehen, wenn der Fall hypothetisch noch
komplizierter ist?
B hat A z.B. versucht durch Androhung einer Anzeige wegen
„Fahrerflucht“ eine sofortige Schadensübernahme durch A zu
erzwingen, alswohl die Versicherung von A mit Rechtsfolgen
gedroht hat.

Würde m.E. den Tatbestand der (versuchten) Nötigung oder
Erpresung erfüllen.

Und wie würde man sowas nachweisen,
braucht man da nicht wenigstens einen Ohrenzeugen?

Daneben gab es einen Folge-Parkschaden, der A eine weitere
Beule zugefügt hat (diesmal mit Unfallflucht). Ein
Schadensgutachten konnte jedoch erst nach dem Folgeschaden
angefertigt werden.

Unfallflucht von B. oder A. oder einem weiteren?

Fahrzeug von A war abgestellt. Unfallgegner/Zeitpunkt in diesem Folgefall unklar.