X ist niederländischer Staatsbürger, hat einen
EU-Kartenführerschein und von einer deutschen Behörde ein
Bußgeld mit Fahrverbot auferlegt bekommen.
Hallo,
auch bei ausländischen Fahrern kann ein Fahrverbot verhängt, und durchgesetzt werden.
Gem. § 25 II, III
StVG ist der Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes
amtlich zu verwahren.
Um das Fahrverbot anzutreten muss der deutsche Führerschein hinterlegt werden für die Dauer des Fahrverbots.
Das StVG gilt jedoch nicht in den
Niederlanden. Deshalb behauptet X, er müsse seinen
Führerschein nicht an die deutsche Behörde senden bzw. sei es
ihm gesetzlich verboten, da der niederländische Staat Besitzer
dieses Führerscheins sei.
Was in den Niederlanden gilt oder nicht gilt ist hier irrelevant. Auf deutschem Gebiet gelten die deutschen Gesetze, sprich das Fahrverbot in diesem Fall, gilt nur in Deutschland. ( Wäre es ein deutscher Führerschein kann es auch in anderen Ländern gelten ).
Das Fahrverbot muss angetreten werden. Der Führerschein wird natürlich nicht eingezogen und verwahrt. Es wird auf den niederländischen Führerscheinen das Fahrverbot eingetragen oder ein Aufkleber angebracht. Sobald das Fahrverbot eingetragen oder aufgeklebt wurde, darf in der Zeit in Deutschland für die Dauer des Fahrverbots nicht mehr gefahren werden.
Hier gibt es doch sicher Regelungen, die EU-weit gelten. Ist
im Schengener Abkommen etwas hierzu geregelt? Wie kann X klar
gemacht werden, dass er seinen Führerschein zu übersenden hat.
Er kann den Führerschein einschicken, und bekommt den dann mit Aufkleber postwendend zurück, oder er fährt hin und lässt das Fahrverbot eintragen, darf aber nicht zurückfahren, muss also einen Fahrer mitnehmen.
Wichtig ist, sobald das Fahrverbot gültig ist, aber nicht angetreten wurde, ist jede Fahrt in Deutschland eine Straftat ( fahren ohne Fahrerlaubnis ).
Gruß
Nostra