Sind Naturdenkmäler, welche durch das Reichsnaturschutzgesetz von 1935 zu diesen erklärt worden sind, heute auch noch Naturdenkmäler? Das RNG wurde 1976 durch das Bundesnaturschutzgesetz abgelöst. Auch durch das BNatSchG können natürliche Strukturen zu Naturdenkmälern erklärt und somit unter Schutz gestellt werden. Was ist aber, wenn die Rechtsverordnung über das entsprechende Naturdenkmal noch immer auf das RNG verweist und nicht hinsichtlich des neuen BNatSchG abgeändert wurde? Handel es sich dann noch immer um ein Naturdenkmal?
Im Bundesnaturschutzgesetz wird nicht festgelegt, welche bspw. „Gegend“ ein Naturdenkmal ist. Vgl. § 38. Hingegen wird das auf Landesebene festgelegt. Vgl. exemplarisch https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/11385/
Irgendwo im (Landes-)Naturschutzgesetz solte sich etwas zu „Fortgeltung bestehenden Rechts“ finden lassen. Möglicherweise nicht im aktuellen Gesetz, sondern in einem Vorgängergesetz aus den 60er oder 70er oder sowas …
Man wird suchen müssen.