Regenwasser im Lichtschacht

Guten Tag,

ich habe folgendes Problem:
Leider hat sich vor ca. vier Wochen in zwei Kellerräumen Wasser gesammelt. Mittlerweile wurde die Feuchtigkeit gemessen und es hat sich herausgestellt, dass ein Raum (ausgelegt mit Laminat) dringend baugetrocknet werden sollte. Auch das Laminat ist natürlich kaputt.
Die Situation muss sich wie folgt ereignet haben:
Bei den vor kurzem herrschenden extremen Minustemperaturen war der Boden in unserem Lichtschacht gefroren. Tagsüber war es ein bißchen wärmer, sodass es geregnet und nicht geschneit hat. Das Regenwasser konnte allerdings nicht abfließen und hat sich in dem Lichtschacht gesammelt. Das Wasser muss nun eine kleine Spalte zwischen Fenster und Fensterbank gefunden haben in unseren Keller.

Unsere Wohngebäudeversicherung fühlt sich leider für den Schaden nicht verantwortlich, obwohl Elementarschäden eingeschlossen sind, da angeblich keine Überschwemmung vorliegt. Eine Überschwemmung definiert sich nach Aussage des Sachbearbeiters erst, wenn das komplette Grundstück unter Wasser steht. Ist dies berechtigt?

Vielen Dank für die Hilfe.

Grüße, Pascal0036

das ist tatsächlich Auslegungssache - ich würde auf alle Fälle einen Kulanzantrag stellen. Sollte der Versicherer stur bleiben, empfehle ich einen Versichererwechsel.
MfG
Dr.Schamberger

Guten Tag,
ich habe folgendes Problem:
Leider hat sich vor ca. vier Wochen in zwei Kellerräumen Wasser gesammelt. Mittlerweile wurde die Feuchtigkeit gemessen und es hat sich herausgestellt, dass ein Raum (ausgelegt mit Laminat) dringend baugetrocknet werden sollte. Auch das Laminat ist natürlich kaputt.
Die Situation muss sich wie folgt ereignet haben:
Bei den vor kurzem herrschenden extremen Minustemperaturen war
der Boden in unserem Lichtschacht gefroren. Tagsüber war es ein bißchen wärmer, sodass es geregnet und nicht geschneit hat. Das Regenwasser konnte allerdings nicht abfließen und hat sich in dem Lichtschacht gesammelt. Das Wasser muss nun eine kleine Spalte zwischen Fenster und Fensterbank gefunden haben in unseren Keller.
Unsere Wohngebäudeversicherung fühlt sich leider für den :Schaden nicht verantwortlich, obwohl Elementarschäden
eingeschlossen sind, da angeblich keine Überschwemmung vorliegt. Eine Überschwemmung definiert sich nach Aussage des
Sachbearbeiters erst, wenn das komplette Grundstück unter
Wasser steht. Ist dies berechtigt?
Vielen Dank für die Hilfe.
Grüße, Pascal0036

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Hallo Pascal0036,
Sie brauchen nur die Versicherungsbedingungen *Ihrer* Wohngebäudeversicherung genau zu studieren, dann haben sie Klarheit.
Beste Grüße USKO

Dies war eine Doppel-Anfrage !
Gruß USKO

Hallo USKO,

das hab ich natürlich als erstes getan. So einfach ist es aber nicht, da der Versicherer in den Bedingungen nicht definiert was eine durch Regenwasser verursachte Überschwemmung ist.

Hallo Pascal0036,
„Überschwemmung“ durch Regenwasser…
Ich sehe im Regenwasser keinen Elemantarschaden. Eine Überschwemmung ja, aber ein Schaden, der z.B. durch das Regenwasser einer überlaufenden Dachrinne etc. entsteht, ist kein Elementarschaden. Adäquat Schnee. Ein Schaden durch Schnee alleine ist nicht gedeckt, aber der einer Lawine. Es zählt das Ereignis.
Eine „Elementarschadenversicherung“ bietet eigentlich fast jede Gebäudeversicherung an. Man sollte aber auf den Deckungsumfang (versicherte Gefahren, Selbstbeteiligungen) achten und auch darauf, wie hoch die Versicherungssumme ist. Aus dem Stegreif fallen mir die öffentlichen Versicherer, die R+V und die Allianz ein, die das anbieten.
Weiter:
Schäden durch eindringendes Regenwasser sind aber im Rahmen der Elementarschäden nur im Falle von Überschwemmungen durch Oberflächenwasser (was wiederum durchaus durch Regen verursacht sein kann) mitversichert.
Da es von außen eindringendes Wasser ist und kein Leitungswasser, ist der Vermieter nur unter bestimmten Umständen haftbar zu machen.
Hat der Mieter eine Hausratversicherung mit Elementarschäden abgeschlossen, ersetzt diese seinen eigenen Schaden im Keller. Sollte der Mieter keinen Versicherungsschutz haben, kann er den Vermieter nur dann haftbar machen, wenn er keine vorgeschriebene Rückstauklappe hat.
Meistens erfährt man beim Bauordnungsamt, ob für diesen Bereich eine Rückstauklappe vorgeschrieben ist.
Für Wasserschäden, die durch ungewöhnliche Umstände wie z. B. nicht normalen heftigen Platzregen entstanden sind, braucht der Vermieter keinen Schadenersatz leisten, da ihn kein Verschulden trifft, weil unter gewöhnlichen Umständen nachweislich kein Regenwasser in den Keller eindringt. –
Sie sollten auch mal „googeln“ unter folgenden Links:

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Hallo Pascal,

mann kan es leider nicht Pauschal sagen, es gibt leider mansche Versicherer für die Muss ein Grundstück unter Wasser stehen andere sagen ok es reicht wenn wasser im Keller ist. Schau bitte die Versicherungsbediengungen an. da muss es deutlich geschrieben sein wenn nicht, dann ist es ein Streit fall.

Gruss
Daniel

Hallo Pascal,

mann kan es leider nicht Pauschal sagen, es gibt leider mansche Versicherer für die Muss ein Grundstück unter Wasser stehen andere sagen ok es reicht wenn wasser im Keller ist. Schau bitte die Versicherungsbediengungen an. da muss es deutlich geschrieben sein wenn nicht, dann ist es ein Streit fall.

Gruss
Daniel
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m.E. hat die Versicherung Recht - leider