Die Tätigkeit eines Mitarbeiters ist doch meistens in der Tätigkeitsbeschreibung bzw. Stellenbeschreibung festgehalten. Gehören tut dies bekanntlich zum Nachweisgesetz.
Mir stellt sich nun aber die Frage, in welchem Gesetz festgehalten wurde, dass er nur die Aufgaben übernehmen kann/darf, die in der Beschreibung genannt wurden?
Die Tätigkeit eines Mitarbeiters ist doch meistens in der
Tätigkeitsbeschreibung bzw. Stellenbeschreibung festgehalten.
Gehören tut dies bekanntlich zum Nachweisgesetz.
Mir stellt sich nun aber die Frage, in welchem Gesetz
festgehalten wurde, dass er nur die Aufgaben übernehmen
kann/darf, die in der Beschreibung genannt wurden?
Die grundlegendste Bestimmung findet sich in § 611 BGB: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
Inwieweit hiervon mal ausnahmsweise, aufgrund besonderer Umstände oder auch zukünftig dauerhaft im Einzelfall oder auch kollektiv abgewichen werden darf, ist Gegenstand jahrzehntelanger Rechtsprechung, die so manchen Regalmeter füllt.
Das heißt man könnte (ohne Betrachtung rechtlicher Sonderfälle etc.) folgendes sagen?
Durch den Dienstvertrag verpflichtet sich ein Arbeitnehmer ggü. des Arbeitsgebers zu den versprochenen Diensten, welche durch das Nachweisgesetz in der Tätigkeitsbeschreibung fixiert wurden?
grundsätzlich JA. Allerdings muß immer dann der konkrete Einzelfall (zB Regelungen im Arbeitsvertrag, Eingruppierung, ggfs. Tarifvertrag, Umfang des Direktionsrechts des AG) betrachtet werden.