Regressanspruch gegen Paketdienst?

Hallo,

ein Bekannter von mir betreibt einen Onlineshop für Bekleidung.
Per email wurde von Herrn X Ware bestellt, mein Bekannter schickt die Ware los, Frau Y nimmt die Ware an. Die Rechnung wird nicht bezahlt.
Nun war mein Bekannter bei Herr X zuhaus, und siehe da, kein Namensschild des Herren an der Tür, nur der Name von Frau Y.
Frau Y will über Herrn X keine Auskunft geben.
Kann mein Bekannter sich nun an den Paketdienst wenden, da Herr X unter der angegeben Adresse nicht wohnt, aber der Paketdienst es trotzdem dort zugestellt hat?

Für Eure Hilfe wäre ich dankbar!

Hallo Nicole,

sofern er sich um eine gewöhnliche Brief-oder Paketsendung handelt,ist die Auslieferung auch an einen Ersatzempfänger an der gleichen Adresse
zulässig.Bei Paketsendungen hat der Paketdienst (DHL oder Private) den
Namen und die Unterschrift des (Ersatz)Empfängers entweder elektronisch gespeichert oder als unterschriebene „Rollkarte“ vorliegen.
Man sollte also vom Paketdienst einen „Abliefernachweis“ mit der
Empfängerunterschrift fordern,damit hat man eine Empfangsbestätigung der
„Dame“.

mfg

Frank

Hallo Frank,

Danke für Deine Antwort.

Nehmen wir mal an, die „Dame“ hat die Sendung in Empfang genommen und unterschrieben.
Gegen wen muß mein Bekannter denn nun den Mahnbescheid beantragen?
Herr X ist der angebliche Besteller, aber unter der angegebenen Adresse nicht wohnhaft, oder Frau Y die hat die Ware in Empfang genommen.

Nicole

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Frau Y die hat die
Ware in Empfang genommen.

Hi,
ich würde mal vermuten, dass der Händler gegen Frau Y einen Herausgabeanspruch nach § 812 BGB hat:

§ 812
Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

Gruß
Nelly

Ich glaube kaum das Frau Y die Ware rausrückt.
Was soll mein Bekannter dann tun?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Nicole,

die Dame dann mal dezent darauf hinweisen,das das ganze auch ein Straftatbestand ist und sie noch viel mehr kosten kann.

mfg

Frank

Seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen?

Gruß
Nelly