Einem Arbeitnehmer wurde nach einer Knie OP eine stationäre Reha-Maßnahme zugestanden.
Folgende Konstellation trifft zu:
Träger der Rehamaßnahme: Deutsche Rentenversicherung Bund
Arbeitnehmer ist seit 2001 nicht mehr über DRV rentenversichert sondern über Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk
DRV zahlt kein Übergangsgeld da keine Beiträge im Bemessungszeitraum gezahlt wurden
Versorgungswerk zahlt prinzipiell keine Beiträge zu Rehamaßnahmen sondern nur Renten
42-tägige Lohnfortzahlung durch AG wegen Krankheit ist bereits abgegolten
Wo und wie kann der Arbeitnehmer jetzt finanzielle Unterstützung für den Zeitraum der Reha-Maßnahme beantragen / erhalten?
Muß der Rehabilitant nun die Zuzahlung (10,-€/ Tag) trotzdem leisten
Ich sage schonmal Danke für die Antworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen!
Hallo,
dumm gelaufen, wenn er damals die Wahl zwischen Rentenversicherung und Versorgungseinrichtung hatte - falsch beraten worden oder falsch entschieden. Fest steht, dass ein Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der Reha-Massnahme zu Lasten des Rentenversicherungsträgers nicht besteht.
Wenn er allerdings damals keine Wahl hatte, dann sollte er bei der Versorgungseinrichtung nochmals nachhören.
Gruss
Czauderna
ja, es besteht auf Grund der Ausbildung (Architekturstudium) die Versicherungspflicht für den AN beim Versorgungswerk. Dieses Versorgungswerk zahlt lediglich Rentenleistungen.
Gibt es keine anderen Möglichkeiten finanzielle Unterstützung für den AN zu bekommen?
Ich habe jetzt mal bewusst das Wort „Übergangsgeld“ vermieden- weil vielleicht etwas anderes (mit anderer Bezeichnung) in Frage kommen könnte?!
hat denn der AN keine Krankenversicherung?
Vielleicht besteht hier ein Anspruch auf eine Leistung!
Nur mal am Rande:
Die DRV Bund hätte die Reha-Leistung gar nicht übernehmen dürfen da der AN wegen der Mitgliedschaft im Versorgunswerk von der Rentenversicherungspflicht befreit ist!!
hat denn der AN keine Krankenversicherung?
Vielleicht besteht hier ein Anspruch auf eine Leistung!
Hallo,
nein, hat er nicht weil der Krankengeldanspruch hier nichr nur ruht sondern erst gar nicht besteht.
Nur mal am Rande:
Die DRV Bund hätte die Reha-Leistung gar nicht übernehmen
dürfen da der AN wegen der Mitgliedschaft im Versorgunswerk
von der Rentenversicherungspflicht befreit ist!!
Das glaube ich weniger - der RV-Träger ist für die Reha zuständig wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das ist etwas anderes als der Anspruch auf Übergangsgeld
da sind sich die Rentenversicherungsträger wohl uneinig.
Die Regionalträger wenden auf Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken § 12 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VI an.
siehe hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/R…