Guten Morgen Liebe Leute! Ich habe folgendes Problem: ich habe wegen einer Krebserkrankung, letztes Jahr im März eine OP gehabt. Danach Reha. Nun habe ich wieder Anspruch auf Reha, die ich in März beantragen sollte.
Dazu kommt, dass ich, da ich bei meinem vorgerigen JOb wegen Krankheit gekündigt wurde. Nun habe ich seit Dezember einen neuen Job und bin in einer Zwickmühle. Möchte auf jeden FAll meine Reha machen, da ich es auch benötige. Den Job verlieren mlchte ich aber auch nicht…
Nach Rücksprache mir DRV hies es, dass ich es sofort ohne Aufschub antreten soll, sobald der Bescheid da ist.
Wie mache ich es so, dass ich zumindest bis die Probezeit vorbei ist, aufschiebe?
DAnke schon mal für die Antworten
Servus,
hinter dem „hieß es“ befindet sich ein Sachbearbeiter, der einen Namen und eine Durchwahl hat. Dem kann man die Situation schildern und dann hören, was er dazu sagt.
Ggf. hat er auch (eventuell auf dem kleinen Dienstweg) Einfluss darauf, wann der Bescheid bekanntgegeben wird - das wäre die Lösung mit der elegantesten „Aktenlage“.
Schöne Grüße
MM
Hallo, soweit ich es verstanden habe, handelt es sich um Nachsorge-Reha aufgrund von CA-Erkrankungen. Aus meiner Erfahrung heraus, gibt es da kein „muss“, d.h. man kann, wenn man will - und allein aus diesem Grunde sollte auch eine Wahlfreiheit bestehen was den Beginn der Reha betrifft. Es ist demnach möglich eine solche Reha auch beispielsweise vom Frühjahr in den Sommer oder den Herbst zu verschieben - habe ich alles schon erlebt.
Gruss
Czauderna
Hallo Guenter,
ja, das wäre im vorgelegten Fall halt interessant, was genau da von wem genau bei der DRV geäußert worden ist. Ich schätze, wenigstens wird das Dossier bei einem Zuständigen liegen, mit dem man über den ganzen Zusammenhang reden kann, und der sicher auch in der Lage ist, auszuführen, weshalb er Wert auf einen möglichst frühen Antritt der ReHa legt.
Schöne Grüße
MM
Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten
Hallo,
solange man arbeitsfähig ist, hat man im Rahmen des „Wunsch- und Wahlrechtes“ bei Reha gem. § 9 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__9.html
auch im Rahmen der Geltungsdauer des Bescheides
(idR mindestens 6 Monate) auch Gestaltungsfreiheit beim Reha-Termin. Dieser kann nach den persönlichen Umständen frei mit der Klinik vereinbart werden.
&Tschüß
Wolfgang