Reha vor Rente

Hallo,

wenn jemand einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt und er dann von der DRV aufgefordert wird erstmal eine Reha zu machen, könnte man die dann auch in einem Krankenhaus (Psychiatrie, psychosomatische Klinik) machen ? Müsste er überhaupt in eine Reha, wenn er z.b. das letzte Jahr in einer Klinik s.o. verbracht hat (Therapie), arbeitsunfähig ist und auf absehbare Zeit keine Besserung in Sicht ist?

DANKE, Painter

Hallo,

Hallo,

auf absehbare Zeit keine Besserung in Sicht ist?

Genau das prüft der RV-Träger ja mit dem Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente und der Entscheidung, ob eine Reha durchgeführt werden soll! Ist der ärztliche Dienst des RV-Trägers der Meinung, dass eine Besserung durch eine Reha erreicht werden kann, so wird er diese in seinem Gutachten empfehlen und der RV-Träger wird die Durchführung einer Reha prüfen.

Hier wird man - wie in ärztlichen Stellungnahmen nicht selten - wahrscheinlich geteilter Meinung sein können. Aber da zählt eben die Meinung der ärztlichen Dienstes.

Übrigens: Wenn der RV-Träger bzw. dessen Gutachter keine Besserung durch eine Reha erwartet, wird diese auch nicht empfohlen. Man darf dabei ja nicht vergessen, dass auch eine Reha-Maßnahme Kosten verursacht. Eine solche wird daher auch nur dann gemacht, wenn auch eine Besserung erwartet wird.

könnte man die dann auch in einem Krankenhaus
(Psychiatrie, psychosomatische Klinik) machen ? Müsste er
überhaupt in eine Reha, wenn er z.b. das letzte Jahr in einer
Klinik s.o. verbracht hat (Therapie), arbeitsunfähig ist und

Auch letzteres wird im Renten-/ Rehaverfahren geprüft. Eine Therapie im letzten Jahr und anschließende Arbeitsunfähigkeit muss ja nicht unbedingt heißen, dass nicht noch Besserungen zu erreichen sind.

Im Reha-Verfahren wird dann geprüft, welche Reha-Maßnahme an welchem Ort am besten für die Verbesserung des Gesundheitszustandes in Frage kommt. Viele Reha-Kliniken sind spezialisiert, u.a. auch auf psychiatrische Diagnosen. Und eine dieser Kliniken wird dann wohl für die Durchführung der Reha in Frage kommen. Ob hierbei auch Krankenhäuser in Frage kommen, kann ich leider nicht beurteilen.

Da ich hier schon einige Fragen zu „Reha vor Rente“ gelesen habe, habe ich dabei auch mal eine Frage: Diese Fragen zielen ja meist darauf ab, dass eine Reha für unnütz gehalten wird und der „sofortige“ Rentenbezug erreicht werden möchte. Der Sinn von „Reha vor Rente“ ist ja nicht, um die Rentenzahlung herum zu kommen, sondern dem erkrankten Versicherten die Besserung des Gesundheitszustandes und die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass dies nicht verkehrt sein kann. Wieder arbeiten zu können ist doch allemal besser als eine Rente zu beziehen … oder?

DANKE, Painter

Gern geschehen! :smile:

Servus,
Robert

Hallo,

„Da ich hier schon einige Fragen zu „Reha vor Rente“ gelesen habe, habe ich dabei auch mal eine Frage: Diese Fragen zielen ja meist darauf ab, dass eine Reha für unnütz gehalten wird und der „sofortige“ Rentenbezug erreicht werden möchte. Der Sinn von „Reha vor Rente“ ist ja nicht, um die Rentenzahlung herum zu kommen, sondern dem erkrankten Versicherten die Besserung des Gesundheitszustandes und die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben zu ermöglichen. Ich stehe auf dem Standpunkt, dass dies nicht verkehrt sein kann. Wieder arbeiten zu können ist doch allemal besser als eine Rente zu beziehen … oder?“

Genau so ist es , das ist schon richtig zumal, wenn man weiß, dass nach einer „negativen“ Reha-Massnahme der Rentenversicherungsträger ohnehin grundsätzlich prüfen muss ob die Voraussrtzzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sind.
Gruß

Czauderna

1 Like

Zustimmung
Hallo Robert und Guenter,

euren Aussagen kann man nur zustimmen. Ein Blick in die Historie klärt manchmal den Blick für das Wesentliche.
Vor dem Reha-Angl. Gesetz 1974 konnte man Erkrankte, Behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Menschen schnell abschieben und so aus dem aktiven Arbeitsleben verbannen.
Erst dieses Gesetz hat den Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“ geschaffen. Díe Weiterentwicklung zum SGB hat diesen für alle Sozialleistungsträger in § 8 Abs. 2 SGB IX übernommen.

Gruß Woko

1 Like

Danke, an Euch…
für Eure Meinungen

LG Painter