REHA, wer bezahlt die Zeit

Ich muss jede Woche zweimal für drei Stunden während der Arbeitszeit zur Reha. Mein Chef meint, die Zeit zieht er von meinem Urlaub ab. Muss das nicht die Krankenkasse bezahlen? Gruß Gerd

Hallo,
stundenweise Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht -
entweder du richtest es so ein, dass die Behandlung ausserhalb der
Arbeitszeit liegt oder wenn es garnicht anders geht muesste
dein Arzt dich jeweils ganztägig für arbeitsunfähig erklären -
wenn das deinem Chef lieber ist ??? - denn dann muss er dich
entbehren und dein Gehalt trotzdem weiterzahlen - aber vorrangig
ist die Lösung „nach oder vor der Arbeit“ anzustreben - gibt
es auch meines Wissens nach Urteile dazu.

Gruss

Günter

off topic
Hi Günter!

—snip—

dein Arzt dich jeweils ganztägig für arbeitsunfähig erklären -
wenn das deinem Chef lieber ist ??? - denn dann muss er dich
entbehren und dein Gehalt trotzdem weiterzahlen - aber

—SNIP—

Wenn da schon REHA steht, wird ja die EFZ irgendwann vorbei sein - dann zahlt nicht der Chef, sondern die Kasse… (aber wem erzähl ich das?) Ich denke mal, dass der Chef darauf hinaus will!

Grüße
Guido

Ich muss jede Woche zweimal für drei Stunden während der
Arbeitszeit zur Reha. Mein Chef meint, die Zeit zieht er von
meinem Urlaub ab. Muss das nicht die Krankenkasse bezahlen?
Gruß Gerd

Warum gehst du nicht den Weg der wiedereingliederung, beginnend mit einem verringerten Stundensatz, der sich langsam erhöht. da kannst du in den Freizeiten deine Maßnahmen machen. die differenz zum vollen Gehalt zahlt dann meines Wissens die Kasse.

gruss
Winkel

Ich muss jede Woche zweimal für drei Stunden während der
Arbeitszeit zur Reha. Mein Chef meint, die Zeit zieht er von
meinem Urlaub ab. Muss das nicht die Krankenkasse bezahlen?
Gruß Gerd

Hallo.

Kommt jetzt auf die Reha an. Ich gehe mal davon aus, daß es eine „Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation“ (siehe unten) ist.

Quelle:
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/entgfg/index.html

EntgFG § 9 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation

(1) Die Vorschriften der §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 gelten entsprechend für die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Ist der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, gelten die §§ 3 bis 4a und 6 bis 8 entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich mitzuteilen und ihm

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach Absatz 1 Satz 1 oderb) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 2unverzüglich vorzulegen.

Den Urlaub anzurechnen ist nicht rechtens.

Gruß,
LeoLo

Hallo Guido,
in der Regel dauert eine ambulante Reha-Massnahme aber keine#
42 Tage.
Die Erfahrung zeigt, dass eine Behandlung nach max. 30 Terminen
abgeschlossen ist.
Der Arbeitgeber ist wirklich schlecht beraten, wenn er
mit Urlaubsanrechnung droht -statt froh zu sein, dass sein
Arbeitnehmer an den betreffenden Tagen arbeitet.
Eine Wiederingliederungsmassnahme, wie in einem o.g.
Beitrag, kommt in einem solchen Falle nicht in Betracht, es
sei denn, der Arbeitnehmner hätte aus dem Krankengeldbezug
heraus die ambulante Reha-Massnahme angetreten - dann böte
sich dies an.

Gruss

Günter