Hi!
Das ist vlt. ein etwas unglückliches Bsp. Da geht es um § 3 AU
> 6 Wo. wg. Entgeltfortzahlung und Forderungen des AN, bzw. um
eine Fortsetzungserkrankung. Interessant ist, dass die
objektive Beweislast für das Vorliegen einer
Fortsetzungserkrankung der Arbeitgeber zu tragen hat.
Es ging mir primär um Deine Frage, wie der AG sich die Informationen beschaffen soll.
Das Urteil ist deshalb spektakulär:
Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden
ich bestreite ja weder die Existenz noch die Notwendigkeit der
praktischen Anwendung des § 5 EFZG aber es gibt Ausnahmen;
Nein, die gibt es nicht.
und
genau auf die bezog ich mich…und die sind genau so Praxis.
Wenn ein AN verunfallt, dann kann der AG lange auf die
fristgerechte AU, bzw. die Folgebescheinigungen wie § 5 EFZG
sie fordert, warten.
Ich glaube, Du verstehtst den Sinn des Begriffs „unverzüglich“ nicht so ganz.
Wenn der Arbeitnehmer sich nicht melden kann, trifft ihn keine Schuld, von schuldhaftem Verzögern kann also keine Rede sein.
Verunfallt ein AN und liegt mit einem komplizierten Beinbruch im Krankenhaus, hat er sich im heutigen zeitalter aber sehr wohl zu melden!
Der AG darf auch wie behauptet wird, bei nicht termingerechter
Vorlage der AU bzw. Folgebescheinigung davon ausgehen, dass
der AN gar nicht (mehr) krank ist…
Doch, darf er!
Oder warum glaubst Du, gibt es den §7 EntgFG?
Wenn ein AN seine Folgenbescheinigung innerhalb der AU-Zeit
der Erstbescheinigung in den Postkasten des AG steckt, ohne
vorher angerufen zu haben (man stelle es sich einmal vor; es
gibt Handwerksbetriebe ohne Personalstelle, der Chef ist außer
Haus und/oder der AN hat kein Tel.)!
BITTE!
In der heutigen Zeit …
… und er kennt auch keinen, der eins hat …
möchte ich den AG sehen
der ihn nach § 5 EFZG zur Rechtfertigung zieht
Nun, ich gehöre zu den Leuten, die das regelmäßig (!) machen.
Und Du irrst Dich, wenn Du glaubst, es sei eine Ausnahme.
und in letzter
Konsequenz auch das Arbeitsgericht, dass ihn zur Entbindung
der ärztlichen Schweigepflicht auffordert, nur um den § 5 EFZG
zu seinem Recht (Fristhaltungen) zu verhelfen.
Das ist im Zweifel gar nicht notwendig, da der Mitarbeiter wegen des Verstoßes gegen den $5 bereits seinen Job verloren haben könnte.
Aber es gibt
Leute die nun genau wissen, warum das alles Quatsch…
Hä?
Shit
was auf die schon häufig erlebte Praxis!
Ês ist gerade im Arbeitsrecht die häufig erlebte Praxis, welche rechtliche Grundlagen schafft!
VG
Guido