Hi nochmal,
ja…theoretisch.
und auch praktisch.
http://www.kuendigungs-schutz.com/Service/43/Krankhe…
Ja, du rennst ja bei mir alle theoretischen Türen ein…
Warum nur theoretische?
Was heißt/ist „zu spät“? Ist das nicht eine Beweislastumkehr?
Die Rechtsprechung sagt unverzüglich. Das ist in der Regel gleich am Morgen. Verspätete AU können zu einer Abmahmung, im Wiederholungsfalle zu einer Kündigung führen.
Die Vorwerfende Partei ist doch der AG…?
Richtig. Aber der AN ist dazu verpflichtet, sich unverzüglich krankzumelden. Tut er das nicht, verletzt er seine Pflichten. Kann er es nicht, weil er im Koma liegt, hat er seine Pflichten ja nicht schuldhaft verletzt. Diesen Nachweis muß aber der AN bringen.
Außerdem muss der
AG vorab dem AN nachgewiesen haben, dass er dazu in der Lage
war…also Diagnose/Erkrankung kennen. Von wem?
Nein, da irrst Du. Den Nachweis muß der Erkrankte bringen, nicht der AG. Der AN hat seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, nicht umgekehrt. Demzufolge muß eben auch der AN nachweisen, daß er zu einer rechtzeitigen AU-Meldung nicht in der Lage war.
Das Problem ist eben, dass der AG in der Pflicht ist, dem AN
zu beweisen, dass er rechtswiedrig gehandelt hat.
Nein, muß er nicht. Er kann bei nichtrechtzeitig eingereichter AU arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.
Wenn der AN nun behauptet, er hätte sich rechtzeitig arbeitsunfähig gemeldet, dann wird letztlich ein Gericht entscheiden müssen.
Und das kann
er (i. d. R.) nicht. Ergo kann der AN versplichtet sein zu was
auch immer, wenn er behauptet dass es so oder so ist, hat der
AG es auch so hinzunehmen.
Nein hat er nicht. Hat er begründete Zweifel an einer Erkrankung, kann er den medizinischen Dienst der Krankenkassen mit einer Untersuchung beauftragen. Auch hier bekommt er zwar die Diagnose nicht, aber eine Mitteilung ob der Mitarbeiter wirklich arbeitsunfähig ist.
Ich bestreite ja gar nicht die
Existenz des § 5 EFZG, aber dieser ist für den AN bzw. AG in
der Praxis unwirksam!
Da sagt aber die ständige Rechtsprechung etwas anderes:
http://www.klerx-legal.com/recht_blog_0044.html
Behauptet der AN, er wäre aufgrund seiner Erkrankung (z. B. Koma) nicht in der Lage gewesen sich rechtzeitig Krank zu melden, dürfte das meiner Meinung nach zu einer fristlosen Kündigung führen, da dies eine bewusste Täuschung (Betrug) ist.
Gruß
Tina