Reicht Krankmeldung im Briefkasten aus

Hallo,

mal angenommen ein Arbeitnehmer ist eine Woche krankgeschrieben (Mo-Fr). Es erfolgt ein zweiter Termin beim Arzt während der Krankschreibung am Donnerstag. Die AU wird um 4 Wochen verlängert. Der AN wirft die erneute AU am gleichen Abend noch persönlich in den Briefkasten der Firma ein.

Muss der Arbeitnehmer sich nocheinmal melden (per E-Mail, Fax, Telefon) dass er weiterhin krank geschrieben ist, wenn dies noch während der ersten (gemeldeten) Krankschreibung erfolgt?

Vielen Dank schon einmal

Hallo,

Muss der Arbeitnehmer sich nocheinmal melden (per E-Mail, Fax,
Telefon) dass er weiterhin krank geschrieben ist, wenn dies
noch während der ersten (gemeldeten) Krankschreibung erfolgt?

Nein.
Warum sollte er? Es ist eine Folge bescheinigung die auch noch gültig ist, wenn der AG sie erst am darauffolgenden Mittwoch auf den Tisch bekäme.

Gruß
rolli

Hallo,

nach herrschender Auffassung muss der AN auch die Fortdauer der Erkrankung unverzüglich anzeigen, vor dem Hintergrund, dass der AG das ja für etwaige Überbrückungsmaßnahmen wissen muss (1 Woche kann vielleicht noch von Kollegen aufgefangen werden, 1 Monat schon eher nicht, so dass er zusätzliche Arbeitskräfte braucht).

Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern, sobald man davon Kenntnis hat. Wenn man am Donnerstag morgen schon weiß, dass man auch in der Folgewoche weiter krank ist, hat man das eben schon am Donnerstag morgen anzuzeigen.

Teilweise wird in der Literatur ein nicht so strenger Maßstab angelegt, wenn es um Erkrankungen während einer Erkrankung oder an einem freien Tag geht. Die lassen dann eine Meldung im Laufe des Tages genügen (nach dieser Auffassung hätte also eine mündliche Meldung im Laufe des Donnerstags ausgereicht).

Das bloße Einwerfen der AU-Bescheinigung in einen Kasten am Abend, Zugang dann wohl erst am Freitag morgen, ist nach allen Ansichten zu spät und eine Pflichtverletzung, die abgemahnt werden oder bei bereits vorliegenden einschlägigen Abmahnungen zur Kündigung berechtigen kann.

VG
EK

Hallo,

kennst Du den Unterschied zwischen Anzeigepflicht und Nachweispflicht bei § 5 EFZG? Man muss die Fortdauer der Erkrankung unverzüglich anzeigen (z.B. telefonisch) UND dann nachweisen. Hier ist zwar ein lückenloser Nachweis gegeben, aber die Anzeigepflicht verletzt.

VG
EK

2 Like

das :

Hallo,

Hallo

kennst Du den Unterschied zwischen Anzeigepflicht und
Nachweispflicht bei § 5 EFZG? Man muss die Fortdauer der
Erkrankung unverzüglich anzeigen (z.B. telefonisch) UND dann
nachweisen. Hier ist zwar ein lückenloser Nachweis gegeben,
aber die Anzeigepflicht verletzt.

du weist was und wie ich es ich meinte?
Dann lass ihn mal Anzeigen…auch wenn er mitlerweile ins Koma gefallen ist!

VG
EK

VG
rolli

Hallo.

Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern, sobald man davon
Kenntnis hat. Wenn man am Donnerstag morgen schon weiß, dass
man auch in der Folgewoche weiter krank ist, hat man das eben
schon am Donnerstag morgen anzuzeigen.

Woher weißt du denn, dass der Folge-Arztbesuch am Donnerstag Morgen stattgefunden hat?

Das bloße Einwerfen der AU-Bescheinigung in einen Kasten am
Abend, Zugang dann wohl erst am Freitag morgen, ist nach allen
Ansichten zu spät und eine Pflichtverletzung, die abgemahnt
werden oder bei bereits vorliegenden einschlägigen Abmahnungen
zur Kündigung berechtigen kann.

Wenn die AU-Bescheinigung zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, wo der Arbeitgeber nicht mehr telefonisch erreicht werden kann (z.B. spätnachmittags), kann ich mir kein besseres Vorgehen vorstellen, als die AU direkt beim Arbeitgeber einzuwerfen. Oder hast du da einen anderen Vorschlag?

Sebastian.

Hallo,

das mit dem Donnerstag morgen war ein Beispiel, es steht ja nicht im Sachverhalt, wann der Arztbesuch stattgefunden hat.

Der AN, der am Donnerstag zum Arzt geht und schon aufgrund der Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation am Mittwoch weiß, dass er länger krank sein wird als bisher bescheinigt, hat sich scho am Mittwoch zu melden.

Wer sich am Donnerstag vor dem Arztbesuch noch nicht so krank fühlte und erst beim Arztbesuch erfährt, dass er weiter krankgeschrieben sein wird, muss sich mündlich sofort danach melden. Wenn der Chef um die Zeit nicht mehr da ist, hat er sich eben am nächsten Morgen telefonisch beim Chef zu melden.

Der Briefkasten wird in aller Regel nicht reichen. Beispiel: Nehmen wir mal eine Firma, die den Kasten üblicherweise um 11.30 Uhr leert, nachdem der Postbote immer um 11 Uhr kommt. Muss sie früher hineinschauen, ob AN vielleicht was eingeworfen hat? Nein. Wann geht also die Mitteilung schriftlich zu? Um 11.30 Uhr. Wann kommt sie in die Abteilung, die es wissen soll? Viel später. Zu spät nach § 5 EFZG.

Denn dort muss man dem für die Entgegennahme solcher Erklärungen zuständigen unverzüglich Meldung erstatten, also dem Vorgesetzten, der Personalabteilung etc., aber nicht der Poststelle.

VG
EK

Hallo,

jemand, der ins Koma gefallen ist, kann die Meldepflicht nicht wahrnehmen. Ging es hier um einen Komapatienten? Nein? Dann war Deine Antwort falsch.

VG
EK

1 Like

Hallo,

Hallo,

jemand, der ins Koma gefallen ist, kann die Meldepflicht nicht
wahrnehmen.

als ich dich fragte ob du verstehst was ich meine, hast du mich anscheinend wirklich nicht verstanden…?
OK, ich formuliere es anders: kennst du den Unterschied zwischen Theorie und Praxis?

Ging es hier um einen Komapatienten?

Siehst du, und genau das ist hier der Punkt! Es geht dich und den Arbeitgeber schlicht und ergreifend nichts an, sondern nur mich und den Patienten (und vlt. noch die KK)!
Muss ich noch weiter ausführen?

Nein? Dann war Deine Antwort falsch.

Vlt. doch nicht?

VG
EK

VG
rolli

Hallo,

das mit dem Donnerstag morgen war ein Beispiel, es steht ja
nicht im Sachverhalt, wann der Arztbesuch stattgefunden hat.

Der AN muss noch nicht einmal seine Ersterkrankung dem AG mündlich und sofort zu melden…

Der AN, der am Donnerstag zum Arzt geht und schon aufgrund der
Einschätzung seiner gesundheitlichen Situation am Mittwoch
weiß, dass er länger krank sein wird als bisher bescheinigt,
hat sich scho am Mittwoch zu melden.

S. o.!

Der Briefkasten wird in aller Regel nicht reichen. Beispiel:
Nehmen wir mal eine Firma, die den Kasten üblicherweise um
11.30 Uhr leert, nachdem der Postbote immer um 11 Uhr kommt.
Muss sie früher hineinschauen, ob AN vielleicht was
eingeworfen hat? Nein. Wann geht also die Mitteilung
schriftlich zu? Um 11.30 Uhr. Wann kommt sie in die Abteilung,
die es wissen soll? Viel später. Zu spät nach § 5 EFZG.

Den § 5 EFZG kannst du dir erst einmal vor’s Knie nageln…reine Theorie!

Denn dort muss man dem für die Entgegennahme solcher
Erklärungen zuständigen unverzüglich Meldung erstatten, also
dem Vorgesetzten, der Personalabteilung etc., aber nicht der
Poststelle.

Wenn er sich denn mündlich meldet…von mir aus.

Wenn der AG eine AU auf seinem Tisch liegen hat - egal ob Erst -oder Folgebescheinigung - hat er davon auszugehen, dass der AN nicht fähig, und/oder willlens oder in der Lage ist, deinem § 5 EFZG Rechnung zu tragen bzw. Folge zu leisten! Sollte er ihm aus welchen Gründen auch immer nicht glauben, liegt es an ihm dem AN zu beweisen, dass er § 5 EFZG hätte Folge leisten müssen!

Ansonsten gilt: der AG hat kein Anrecht auf irgendwelche Gründe (Diagnosen), bzw. der AN unterliegt keiner Rechtfertigungspflicht bezüglich seiner Krankheit dem AG gegenüber…!

VG
EK

VG
rolli

1 Like

Siehst du, und genau das ist hier der Punkt! Es geht dich und
den Arbeitgeber schlicht und ergreifend nichts an, sondern nur
mich und den Patienten (und vlt. noch die KK)!
Muss ich noch weiter ausführen?

Nein? Dann war Deine Antwort falsch.

Vlt. doch nicht?

Hi,

ich denke doch. Natürlich geht dem AG die Diagnose nichts an.

Trotzdem hat der AN sich sofort, noch vor Arbeitsbeginn krank zu melden.

http://www.kuendigungs-schutz.com/Service/43/Krankhe…

Wenn mich nicht alles täuscht, wird der AN bei einer verspäteten AU beweisen müssen, daß er nicht in der Lage war den AG rechtzeitig zu informieren.

Gruß
Tina

Hallo,

Hallo,

Hallo,

OK, ich formuliere es anders: kennst du den Unterschied
zwischen Theorie und Praxis?

Die Praxis kennst Du nicht

Ging es hier um einen Komapatienten?

Siehst du, und genau das ist hier der Punkt! Es geht dich und
den Arbeitgeber schlicht und ergreifend nichts an, sondern nur
mich und den Patienten (und vlt. noch die KK)!
Muss ich noch weiter ausführen?

Nein, mußt du nicht, weil Du leider keine Ahnung hast. Grundsätzlich ist die Anzeigepflicht so, wie von EK mehrfach vollkommen richtig beschrieben:
Allerspätestens unmittelbar nach dem Arztbesuch hat der AN auch eine Verlängerung zu melden. Das ist die Anzeigepflicht, die auch bei einer AU-Verlängerung besteht
Tut er das nicht, besteht bereits der Anschein der Pflichtverletzung und der AN hat dann den Nachweis zu führen, daß er tatsächlich an der unverzüglichen Meldung gehindert war. Sonst ist das Ganze abmahnfähig und im Wiederholungsfall ein Kündigungsgrund.
Mit der Offenbarung von Diagnosen hat das nix zu tun.

Nein? Dann war Deine Antwort falsch.

Vlt. doch nicht?

Natürlich war Deine Antwort grundsätzlich falsch. Vielleicht liest Du mal die juristische Fachliteratur zu dem Thema und/oder studierst die ausführliche Rechtsprechung des BAG dazu. Du wirst nirgendwo etwas finden, daß die Ausführungen von EK widerlegt.

VG
EK

VG

&Tschüß

rolli

Wolfgang

1 Like

Komplett Falsch

Hallo,

Hallo,

Der AN muss noch nicht einmal seine Ersterkrankung dem AG
mündlich und sofort zu melden…

Einfach nur kompletter Unsinn.

1 Like

Nein? Dann war Deine Antwort falsch.

Vlt. doch nicht?

Hi,

Hi Tina,

ich denke doch.

ja…theoretisch.

Natürlich geht dem AG die Diagnose nichts an.

Eben. Und dieser Sachverhalt läßt den AN den § 5 EFZG in der praktischen Anwendung aus vorgenanntem Grund, aushebeln.

Trotzdem hat der AN sich sofort, noch vor Arbeitsbeginn krank
zu melden.

http://www.kuendigungs-schutz.com/Service/43/Krankhe…

Ja, du rennst ja bei mir alle theoretischen Türen ein…

Wenn mich nicht alles täuscht, wird der AN bei einer
verspäteten AU beweisen müssen, daß er nicht in der Lage war
den AG rechtzeitig zu informieren.

Was heißt/ist „zu spät“? Ist das nicht eine Beweislastumkehr? Die Vorwerfende Partei ist doch der AG…? Außerdem muss der AG vorab dem AN nachgewiesen haben, dass er dazu in der Lage war…also Diagnose/Erkrankung kennen. Von wem?

Das Problem ist eben, dass der AG in der Pflicht ist, dem AN zu beweisen, dass er rechtswiedrig gehandelt hat. Und das kann er (i. d. R.) nicht. Ergo kann der AN versplichtet sein zu was auch immer, wenn er behauptet dass es so oder so ist, hat der AG es auch so hinzunehmen. Ich bestreite ja gar nicht die Existenz des § 5 EFZG, aber dieser ist für den AN bzw. AG in der Praxis unwirksam!

Gruß
Tina

Gruß
rolli

Hallo,

Der AN muss noch nicht einmal seine Ersterkrankung dem AG
mündlich und sofort zu melden…

Einfach nur kompletter Unsinn.

theoretisch… ja, praktisch ist (kann) es genau so (sein)! Deshalb formulierte ich nicht, der AN ist „verpflichtet“, sondern " er muss nicht", im Sinne von dann „sich nicht selbst belastend“…!

Bsp?
Ein AG verunfallt (nicht wirklich) und ist (vermeintlich) nicht in der Lage, dem - was du kompletten Unsinn nennst - nachzukommen. Und nun?

Das ist ja das Problem des AG; der AN „muss“ dem AG gar nichts sofort und mündlich mittelen…weil der AG erst einmal von genau dieser Unfähigkeit ausgehen „muss“…es sei den er kann dem AN nachweisen…aber das hatte ich schon.

Siehst du die Diskrepanz zwischen theoretischer Verpflichtung (§ 5 EFZG) und praktischer „Machtlosigkeit“ bei Ignoranz desselben ?

Auch dir noch einmal: ich bezweifel nicht die Existenz und auch nicht deren Berechtigung solcher Paragraphen aber hier wird die Pflicht von einem Recht schlichtweg ausgehebelt.

Hallo,

OK, ich formuliere es anders: kennst du den Unterschied
zwischen Theorie und Praxis?

Die Praxis kennst Du nicht

Ging es hier um einen Komapatienten?

Nein, ging es nicht! Hab ich das behauptet?

Siehst du, und genau das ist hier der Punkt! Es geht dich und
den Arbeitgeber schlicht und ergreifend nichts an, sondern nur
mich und den Patienten (und vlt. noch die KK)!
Muss ich noch weiter ausführen?

Nein, mußt du nicht, weil Du leider keine Ahnung hast.

Wenn man so etwas anderen vorwirft, dann sollte man wenigstens selbst darüber verfügen.

Grundsätzlich ist die Anzeigepflicht so, wie von EK mehrfach
vollkommen richtig beschrieben:

Wo habe ich es bestritten und berhauptet das es sie nicht gibt? Es ging mir um Anwendungs- und Auslegungsmöglichkeit.

Allerspätestens unmittelbar nach dem Arztbesuch hat der AN
auch eine Verlängerung zu melden. Das ist die Anzeigepflicht,
die auch bei einer AU-Verlängerung besteht
Tut er das nicht, besteht bereits der Anschein der
Pflichtverletzung und der AN hat dann den Nachweis zu führen,
daß er tatsächlich an der unverzüglichen Meldung gehindert
war. Sonst ist das Ganze abmahnfähig und im Wiederholungsfall
ein Kündigungsgrund.

Noch einmal: wo und mit welchen Worten habe ich das bestritten?

Mit der Offenbarung von Diagnosen hat das nix zu tun.

Ein AN hat eine AU. Und du hast Null Infos wieso und warum.
Wie wilst du ihm Verlängerungs- und Pflichtverletzung vorwerfen? Auf Grund welcher Basis? Woher hast du Information die einen solchen Vorwurf (von mir aus auch berechtigt) rechtfertigen?
Na, wie lautet deine Antwort?

Gruß
rolli

Hi nochmal,

ja…theoretisch.

und auch praktisch.

http://www.kuendigungs-schutz.com/Service/43/Krankhe…

Ja, du rennst ja bei mir alle theoretischen Türen ein…

Warum nur theoretische?

Was heißt/ist „zu spät“? Ist das nicht eine Beweislastumkehr?

Die Rechtsprechung sagt unverzüglich. Das ist in der Regel gleich am Morgen. Verspätete AU können zu einer Abmahmung, im Wiederholungsfalle zu einer Kündigung führen.

Die Vorwerfende Partei ist doch der AG…?

Richtig. Aber der AN ist dazu verpflichtet, sich unverzüglich krankzumelden. Tut er das nicht, verletzt er seine Pflichten. Kann er es nicht, weil er im Koma liegt, hat er seine Pflichten ja nicht schuldhaft verletzt. Diesen Nachweis muß aber der AN bringen.

Außerdem muss der
AG vorab dem AN nachgewiesen haben, dass er dazu in der Lage
war…also Diagnose/Erkrankung kennen. Von wem?

Nein, da irrst Du. Den Nachweis muß der Erkrankte bringen, nicht der AG. Der AN hat seine Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, nicht umgekehrt. Demzufolge muß eben auch der AN nachweisen, daß er zu einer rechtzeitigen AU-Meldung nicht in der Lage war.

Das Problem ist eben, dass der AG in der Pflicht ist, dem AN
zu beweisen, dass er rechtswiedrig gehandelt hat.

Nein, muß er nicht. Er kann bei nichtrechtzeitig eingereichter AU arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.

Wenn der AN nun behauptet, er hätte sich rechtzeitig arbeitsunfähig gemeldet, dann wird letztlich ein Gericht entscheiden müssen.

Und das kann
er (i. d. R.) nicht. Ergo kann der AN versplichtet sein zu was
auch immer, wenn er behauptet dass es so oder so ist, hat der
AG es auch so hinzunehmen.

Nein hat er nicht. Hat er begründete Zweifel an einer Erkrankung, kann er den medizinischen Dienst der Krankenkassen mit einer Untersuchung beauftragen. Auch hier bekommt er zwar die Diagnose nicht, aber eine Mitteilung ob der Mitarbeiter wirklich arbeitsunfähig ist.

Ich bestreite ja gar nicht die
Existenz des § 5 EFZG, aber dieser ist für den AN bzw. AG in
der Praxis unwirksam!

Da sagt aber die ständige Rechtsprechung etwas anderes:

http://www.klerx-legal.com/recht_blog_0044.html

Behauptet der AN, er wäre aufgrund seiner Erkrankung (z. B. Koma) nicht in der Lage gewesen sich rechtzeitig Krank zu melden, dürfte das meiner Meinung nach zu einer fristlosen Kündigung führen, da dies eine bewusste Täuschung (Betrug) ist.

Gruß
Tina

Behauptet der AN, er wäre aufgrund seiner Erkrankung (z. B.
Koma) nicht in der Lage gewesen sich rechtzeitig Krank zu
melden, dürfte das meiner Meinung nach zu einer fristlosen
Kündigung führen, da dies eine bewusste Täuschung (Betrug)
ist.

Zum Verständnis: das gilt nur, wenn der AN nur behauptet, er hätte im Koma gelegen.

Hallo,

wenn derart elementare Grundlagenkenntnisse wie bei Dir fehlen, ist es schwer zu diskutieren.
Du kennst offensichtlich weder den Unterschied im EFZG zwischen Regel und Ausnahme sowie die daraus resultierenden rechtlichen Folgen, du kennst nicht den Grundsatz der abgestuften Beweis- und Darlegungslast im Arbeitsrecht und Du kennst auch nicht den Unterschied zwischen Diagnose und Symptom bei Erkrankungen, die AU nach sich ziehen.

Die Anzeigepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist die unverzügliche Mitteilung des AN an den AG über die eingetretene AU und deren Dauer sowie ggfs. auch deren Verlängerung. Dies hat lt. ständiger Rechtsprechung im Zeitalter von Handys allerspätestens nach dem Verlassen der Arztpraxis zu erfolgen. Dies kann auch nicht „ausgehebelt“ werden. Kommt der AN dieser Pflicht nämlich nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann der AG von schuldhaftem Handeln bzw. Unterlassen des AN ausgehen und dies arbeitsrechtlich sanktionieren zB durch Verweigerung der EFZ und zusätzlich auch durch Abmahnung bzw. Kündigung.
Es ist eben nicht so, wie Du schreibst, das der AG bei nicht erfolgter Meldung von einem Fortbestand der AU ausgehen muß. Hierzu solltest Du wirklich mal Dich mit der einschlägigen Rechtsprechung vertraut machen.
Macht der AN geltend, an der unverzüglichen Meldung verhindert gewesen zu sein, muß der AN das durch Tatsachen belegen. Diese Tatsachen beinhalten aber idR keine Offenlegung der Diagnose. Es reicht dafür, Symptome nachzuweisen (zB durch ärztliches Attest), die den AN tatsächlich gehindert haben. In diesem Zusammenhang ist dann zB ein „Koma“ ausreichend, wenn es ärztlich bestätigt wird. Ein Koma ist aber nicht, wie Du es hier fälschlicherweise gebraucht hast, eine Diagnose, sondern immer nur ein Symptom. Auch ein Koma kann von mehreren verschiedenen Krankheiten oder aber Unfallfolgen herrühren.

Es wäre schön, wenn Du Dich erst mal mit grundsätzlichen arbeitsrechtlichen Begrifflichkeiten und grundsätzen sowie Fachbegriffen vertraut machen würdest, bevor Du hier Empfehlungen gibst, die andere User bei Befolgung in erhebliche Schwierigkeiten bringen könnten und dann noch wirkliche Experten wie EK anmachst, die korrekte Antworten geben und dies auch erläutern.

Besorg dir vielleicht mal Fachliteratur wie zB den „Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht“, der von Richtern des BAG herausgegeben wird und in dem das, was EK und ich hier dargelegt haben, seitenweise ausgearbeitet wird.
Was Du hier bestreitest, wird von keinem bestritten, der die Materie auch nur ansatzweise kennt.

Kopfschüttelnd
Wolfgang

1 Like

Hallo,

Hallo,

Grundsätzlich ist die Anzeigepflicht so, wie von EK mehrfach
vollkommen richtig beschrieben:

Wo habe ich es bestritten und berhauptet das es sie nicht
gibt? Es ging mir um Anwendungs- und Auslegungsmöglichkeit.

Allerspätestens unmittelbar nach dem Arztbesuch hat der AN
auch eine Verlängerung zu melden. Das ist die Anzeigepflicht,
die auch bei einer AU-Verlängerung besteht
Tut er das nicht, besteht bereits der Anschein der
Pflichtverletzung und der AN hat dann den Nachweis zu führen,
daß er tatsächlich an der unverzüglichen Meldung gehindert
war. Sonst ist das Ganze abmahnfähig und im Wiederholungsfall
ein Kündigungsgrund.

Noch einmal: wo und mit welchen Worten habe ich das
bestritten?

Dein Kurzzeitgedächtnis macht mir Sorgen:

13:46 Uhr:

Muss der Arbeitnehmer sich nocheinmal melden (per E-Mail, Fax,
Telefon) dass er weiterhin krank geschrieben ist, wenn dies
noch während der ersten (gemeldeten) Krankschreibung erfolgt?

"Nein.
Warum sollte er? Es ist eine Folgebescheinigung die auch noch gültig ist, wenn der AG sie erst am darauffolgenden Mittwoch auf den Tisch bekäme.
"

17:38 Uhr:
Der AN muss noch nicht einmal seine Ersterkrankung dem AG mündlich und sofort zu melden… …

18:32 Uhr:
"Eben. Und dieser Sachverhalt läßt den AN den § 5 EFZG in der praktischen Anwendung aus vorgenanntem Grund, aushebeln. "

…aber die Meldepflicht hast Du niiiiieeee bestritten ???

Mann, les’ endlich mal den Unsinn, den Du verzapftst, im Zusammenhang. Das gipfelt ja in dieser steilen These:
Den § 5 EFZG kannst du dir erst einmal vor’s Knie nageln…reine Theorie!
Woher Du diese Weisheit nimmst, wird auf ewig Dein Geheimnis bleiben. § 5 EFZG ist tägliche praxis in allen Betrieben und wird genau so in der Unterteilung von Anzeige- und Meldepflicht praktiziert, wie es da steht. Hast Du überhaupt schon mal eine Personalabteilung von Nahem gesehen ?

Gruß

&Tschüß

rolli

Wolfgang

1 Like