ReImport? Autokauf von Händler in D ohne MwSt

Folgendes:

Angenommen, man bestellt in einem deutschen Autohaus einen Neuwagen.

Dieses Autohaus hat aber zufällig eine Filiale im europäischen Ausland (Bsp. P) und bestellt über dieses das Auto (ohne den Käufer darüber zu informieren, Austattungsmerkmale sind deswegen auch andere). Das Auto wird schließlich ins Ausland P geliefert. Um den Wagen nun zum Kunden nach Deutschland bringen zu können, meldet der deutsche Händler das Auto kurz in P auf die ausländische Filiale an. Nach dem Transport (auf einem LKW) nach D erhält das Auto für den innerdeutschen Transport (Fahren)zum Endverbraucher eine Kurzzulassung in D.

In der Rechnung vom deutschen Händler an privat findet sich kein Hinweis auf einen Neuwagen (keine KM-Angabe etc). Ausweis netto=brutto mit 0% MwSt.

Angenommen, der Käufer meldet das Auto in D. an, so gilt er als Zweitbesitzer (Erstbesitzer ist ausländisches Autohaus in P, wenn auch nur für wenige Tage).

Fragen:
2. Gilt das Auto für das Finanzamt als Neuwagen oder als Gebrauchtwagen? Kilometer unter 6000,-, Alter nach Erstanmeldung unter 6 Monaten
3. Handelt es sich dabei um innergemeinschaftlichen Erwerb? Und wenn, wer hat das Auto erworben und muss es deswegen in Deutschland umsatzsteuerlich verbuchen? Der deutsche Händler oder der deutsche Endkunde?
3. Kann der Käufer dann davon ausgehen, dass USt vom deutschen Händler spätestens bei Kurzanmeldung in D. gezahlt wurde? Oder muss der Käufer davon ausgehen, dass das Finanzamt in D. MwSt einfordern wird?

Der Sachverhalt ist vielleicht nicht ganz einfach, aber spannend!

Vielen Dank für Hinweise…

Hallo,

In der Rechnung vom deutschen Händler an privat findet sich
kein Hinweis auf einen Neuwagen (keine KM-Angabe etc). Ausweis
netto=brutto mit 0% MwSt.

Wer genau ist denn dort als Verkäufer ausgewiesen?

Fragen:
2. Gilt das Auto für das Finanzamt als Neuwagen oder als
Gebrauchtwagen? Kilometer unter 6000,-, Alter nach
Erstanmeldung unter 6 Monaten

Und nach Zweitanmeldung? Na egal. Es ist ohnehin nur eine von den beiden Merkmalen ausreichend.
Also diese Grenzen wird man sich doch jetzt nicht selbst ausgedacht haben, oder? Die hat man sicher im § 1b UStG gefunden.

  1. Handelt es sich dabei um innergemeinschaftlichen Erwerb?

Ist wirklich der deutsche Händler der Verkäufer oder nicht doch der Händler aus P? Vielleicht hat der deutsche nur Vermittlungs- und Abwicklungsunterstützung für den Händler aus P ausgeführt.

Und wenn, wer hat das Auto erworben und muss es deswegen in
Deutschland umsatzsteuerlich verbuchen? Der deutsche Händler
oder der deutsche Endkunde?

Dito.

  1. Kann der Käufer dann davon ausgehen, dass USt vom deutschen
    Händler spätestens bei Kurzanmeldung in D. gezahlt wurde?

Bisher war von einer Anmeldung durch den deutschen Händler keine Rede.

Oder muss der Käufer davon ausgehen, dass das Finanzamt in D. MwSt
einfordern wird?

Also wenn es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge handelt, dann werden die das schon einfordern, wenn man nicht von selbst die notwendige Steuererklärung abgibt.

Der Sachverhalt ist vielleicht nicht ganz einfach, aber
spannend!

Einfach ist er schon, spannend ist die Frage, ob das alles so ist, wie es hier dargestellt wurde.
Wie das ganze dann funktioniert, wenn nicht der deutsche Händler der Verkäufer ist, kann man hier ganz verständlich nachlesen: http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steueri…
Grüße

Hallo,

In der Rechnung vom deutschen Händler an privat findet sich
kein Hinweis auf einen Neuwagen (keine KM-Angabe etc). Ausweis
netto=brutto mit 0% MwSt.

Wer genau ist denn dort als Verkäufer ausgewiesen?

In der Rechnung ausgewiesen als Verkäufer ist das deutsche Autohaus. Es findet sich kein Hinweis über eine Beteiligung der Filiale in P. am Bestellungs/Verkaufs/Abwicklungsprozess.

Fragen:
2. Gilt das Auto für das Finanzamt als Neuwagen oder als
Gebrauchtwagen? Kilometer unter 6000,-, Alter nach
Erstanmeldung unter 6 Monaten

Und nach Zweitanmeldung? Na egal. Es ist ohnehin nur eine von
den beiden Merkmalen ausreichend.
Also diese Grenzen wird man sich doch jetzt nicht selbst
ausgedacht haben, oder? Die hat man sicher im § 1b UStG
gefunden.

Ja, die Grenzen wurden im § 1b UStG gefunden. Das Auto erfüllt beide Kriterien. Nur auf der Rechnung findet sich darauf kein Hinweis.

  1. Handelt es sich dabei um innergemeinschaftlichen Erwerb?

Ist wirklich der deutsche Händler der Verkäufer oder nicht
doch der Händler aus P? Vielleicht hat der deutsche nur
Vermittlungs- und Abwicklungsunterstützung für den Händler aus
P ausgeführt.

Es bestand zu keinem Zeitpunkt Kontakt zwischen dem Händler in P und zum Endkunden in D. Einzig das Autohaus in D. trat als Verkäufer gegenüber dem Endverbraucher in D. in Erscheinung! Dass er lediglich Vermittlungs- und Abwicklungsunterstützung für den Händel in P. ausführen würde, war vom Endkunden weder gewünscht noch wurde der Endkunde darüber informiert, dass es sich um ein importiertes Fahrzeug handeln würde. Der Kunde wusste auch nicht, dass der deutsche Händler eine Filiale in P. betreibt.

Und wenn, wer hat das Auto erworben und muss es deswegen in
Deutschland umsatzsteuerlich verbuchen? Der deutsche Händler
oder der deutsche Endkunde?

Dito.

  1. Kann der Käufer dann davon ausgehen, dass USt vom deutschen
    Händler spätestens bei Kurzanmeldung in D. gezahlt wurde?

Bisher war von einer Anmeldung durch den deutschen Händler
keine Rede.

Doch, in der Darstellung des Sachverhalts war von einer Kurzanmeldung durch den deutschen Händler die Rede, um das Auto innerhalb Deutschland zum Kunden zu befördern (fahrend). Diese Kurzanmeldung findet sich aber nicht in der Historie des Autos, dort taucht lediglich die Filiale in P. auf.

Oder muss der Käufer davon ausgehen, dass das Finanzamt in D. MwSt
einfordern wird?

Also wenn es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb
neuer Fahrzeuge handelt, dann werden die das schon einfordern,
wenn man nicht von selbst die notwendige Steuererklärung
abgibt.

Der Sachverhalt ist vielleicht nicht ganz einfach, aber
spannend!

Einfach ist er schon, spannend ist die Frage, ob das alles so
ist, wie es hier dargestellt wurde.
Wie das ganze dann funktioniert, wenn nicht der deutsche
Händler der Verkäufer ist, kann man hier ganz verständlich
nachlesen:
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steueri…
Grüße

Vielen Dank für den Link, die Seite ist wirklich verständlich. Demnach gilt das Auto für das Finanzamt als Neuwagen und muss vom Endkunden versteuert werden, oder?

Hallo,

Ja, die Grenzen wurden im § 1b UStG gefunden. Das Auto erfüllt
beide Kriterien. Nur auf der Rechnung findet sich darauf kein
Hinweis.

Es reicht ja auch eins, weil es bei den Merkmalen nicht um UND sondern um ODER geht. Also eins von beiden reicht schon.

Doch, in der Darstellung des Sachverhalts war von einer
Kurzanmeldung durch den deutschen Händler die Rede, um das
Auto innerhalb Deutschland zum Kunden zu befördern (fahrend).

Ich nehme an, dass es sich dabei um ein rotes Kennzeichen des Händlers für eben diesen Zweck handelt. Das ist keine Anmeldung, der kann mit dem gleichen Kennzeichen soviele Fahrzeuge überführen wie er will.

Diese Kurzanmeldung findet sich aber nicht in der Historie des
Autos, dort taucht lediglich die Filiale in P. auf.

Eben weil es keine Anmeldung war.

…versteuert werden, oder?

Also anhand der Tatsache, dass der Händler explizit eine Rechnung mit 0% USt geschrieben hat, würde ich das mal vermuten. Allerdings finde ich es schon ungewöhnlich, dass einem der Händler dazu nichts sagt. Vielleicht kann man einfach dort mal nachfragen, was nun Sache ist. Die sollten auch erklären können, wie das Ganze eingentlich läuft. Von einem seriösem Händler würde ich das erwarten. Aber wenn man nicht mal darüber informiert wird, dass es sich um ein Re-Import handelt,…
Ich vermute einfach mal, dass der Händler lediglich den kompletten Re-Import für den Endkunden abgewickelt hat, also formaljuristisch betrachtet nur Vermittler war.
Warum er das aber dem Kunden nicht gesagt hat und ihm womöglich Ärger mit dem Finanzamt beschert? Sehr seltsam.

Grüße