Hallo,
mein Vermieter hat die Öltanks reinigen lassen und legt die Kosten dafür um. Das ist soweit korrekt. Allerdings setzt er nun Kosten für die Reinigung des Ölkellers in Höhe von 100 Euro als Eigenleistung an. Als Begründung führt er auf, daß der Keller durch die Öltankreinigung stark verschmutzt war.
In meinem Mietvertrag sind 2 Positionen für Betriebskosten aufgeführt:
Vorauszahlung auf die Betriebskosten für Heizung und Warmwasser - 100 Euro
Vorauszahlung für die übrigen Betriebskosten gemäss §2 Betriebskostenverordnung - 25 Euro
Der Heizungskeller ist sehr klein. Der Vermieter ist kein Fachmann für Reinigung. Belege für Reinigungskosten werden mir nicht vorgelegt.
In der Nebenkostenabrechnung wird die Eigenleistung nicht explizit aufgeführt, sondern zusammen mit der Rechnung des Kaminkehrers unter der Position „Reiniung“ aufaddiert.
Gerne prüfen wir Ihre Unterlagen auf Richtigkeit und erstellen eine Liste mit möglichen Fehlern in Ihrer Mietnebenkosten Abrechnung.
Wir führen selbst keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes durch.
Bei rechtlichen Problemen übergeben wir Ihre Fälle dem mit uns kooperierenden Rechtsanwalt wenn Sie dies wünschen setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung
mehr unter www.info-nebenkosten.de
Hi
natürlich nicht. Schaue dir mal die Nebenkostenverordnung an wenn du diese noch nicht hast kannst du dir Sie aus dem Internet als pdf Datei herunterladen. Es frägt sich aber natürlich was wäre die alternative gewesen. Also ich sage dir mal was ich da gemacht hätte. Ich hätte feststellen müssen das meine Arbeit von den Mietern nicht honoriert worden wäre. also keine 100,-€, dann hätte ich statt dessen eine Reinigungsfirma beauftragt. Die Reinigungsarbeiten stehen natürlich ursächlich mit der Tankreinigung in Verbindung und wenn eine Tankreinigung bezaht werden muss, muss auch die Raumreinigung bezahlt werden. Diese wird sicherlich zu 100% teurer als die eben genannten 100,-€. So und sage ich dir was ich noch gemacht hätte. Entweder alles vorher mit Malerfolie ausgelegt macht 4,99€ oder als Vermieter gar nichts verlangt weil es ja mein Haus ist und ich auch bemüht bin die Attraktivität meine Gebäudes zu erhalten.
gruß Peter
Hallo Peter,
Danke für die Antwort. Tja wenn jeder Vermieter so denken würde, wäre das Leben einfacher. Die Beträge, um des hier geht treiben mir zwar nicht den Schweiss auf die Stirn, aber mich ärgert die unverschämte Dreistigkeit, so etwas überhaupt zu probieren.
Noch was zum Schmunzeln:
Was ich noch herausgefunden habe, ist, daß der Vermieter zwar Eigenleistung abwälzen kann, jedoch nur in Höhe der Kosten eines Hilfsarbeiters (falls der Vermieter nicht selber ein professioneller Raumreiniger ist). HInzukommt, dass sich die Firma, die die Öltankreinigung durchgeführt hat wundert, was da den schmutzig geworden sein soll. An die Tanks wurde ein Schlauch und eine Absaugeinrichtung angebracht, da ist kein Schmutz in den Keller gelangt. Wundersam ist auch, dass die Vermieterin eine ältere Dame ist, die sich selber kaum noch bücken kann.
Naja… jetzt wollen wir mal sehen, was die Anwälte vom Mieterverein zu dieser Schmonzette sagen.
Schönes Wochenende wünsche ich und nochmals Danke für die Hilfe
Hallo, wenn im Mietvertrag vereinbart worden ist, dass Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung umgelegt werden, (worauf Sie natürlich drängen können, wenn Sie Nebenkosten zahlen)dann ist die Umlage für die Reinigung des Heizungskellers meiner Meinung nach rechtens. In der Betriebskostenverordnung finden Sie unter „§ 2 Aufstellung der Betriebskosten“ Abs. 4b, dass Kosten für die Reinigung des Betriebsraumes umlagefähig sind. Ob der Heizungskeller nun zum Betriebsraum gehört ist fraglich, ich meine aber ja.
Eigenleistungen
Immer wieder gibt es Streitigkeiten bei der Betriebskostenabrechnung, was vor allem dann der Fall ist, wenn der Vermieter von ihm selbst erbrachte Leistungen als Betriebskosten auf die Mieter umlegen möchte. Durch die Neuregelung der Betriebskostenverordnung, kurz BetrKV, ist nun Klarheit gegeben. Die BetrKV stellt im Abs. 1 S. 2 klar, dass Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten in der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden dürfen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn dadurch effektiv Betriebskosten eingespart werden können.
Des Weiteren darf die Eigenleistung nur mit dem Betrag angesetzt werden, der für ein Unternehmen bezahlt werden müsse, abzüglich der Umsatzsteuer. Somit kann der Vermieter nicht einfach so eine Eigenleistung in der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umlegen. Zudem muss es sich zwingend um Kosten handeln, die Betriebskosten im Sinne der Verordnung sind. Verwaltungskoten oder Kosten für die Instandsetzung sind beispielsweise keine Koste, die über die Betriebskostenabrechnung geltend gemacht werden können.
Viele Grüße
Hi Volker
nur noch was am Rande… ich 6facher Vermieter und dank Trennung nun inzwischen selbst Mieter. Darüberhinaus Betriebswirt und habe so meine Erfahrungen. Ich mache hier in wer-weiss-was mit weil ichkein Bock auf Reibung habe. Reibung im Leben ist ineffizient weil beide das in wirklichkeit ja nicht wollen Das mit dem Lohn wusste ich auch da er nur als Fachmann „Meistermäßig“ so lautet die Formulierung abrechnen kann was natürlich die alte Dame nicht kann. Aber und da mußt du dich hüten kann Sie ja die arbeiten weiter vergeben haben dazu reicht eine einfache Vollmacht z.B. an den Enkel. Die verunreinigung darf Sie dann auch an das Reinigungsunternehmen verrechenen, wenn diese die Arbeiten nicht zufriedenstellend erledigt hat.Gruß Peter
Wie Radio Eriwan würde ich antworten: Im Prinzip ja. Denn in § 1 der BetrKV steht:
„Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.“
Im übrigen würde die Umlage dieser Kosten voraussetzen, dass es eine ordnungsgemäße Umlagevereinbarung und eine korrekte Betriebskostenabrechnung gibt. Das zu beurteilen übersteigt die Möglichkeiten dieses Forums.
Belege kann er nicht vorlegen, da er es selbst gemacht hat. Er müßte aber im Streitfall ein Vergleichsangebot einer Firma vorlegen. Ich würde mal die Vermutung wagen, dass das mindestens bei 100 € landet.
Ich denke daher nicht, dass ich mich mit dem Vermieter wegen der 100 € streiten würde.
Hallo Volker,
soweit ich informiert bin, darf der Vermieter Eigenleistung in der BK Abrg. auf die Mieter umlegen. Er sollte dafür einen Eigenbeleg erstellen, aus dem der Stundenaufwand ersichtlich ist. Der Stundensatz sollte angemessen sein. Dh. dass beide Parteien einen finanziellen Vorteil haben sollten. Das er die Position unter Kehrreinigung führt, ist egal.
Versuche mal herauszufinden, was eine Fachfirma für die Reinigung veranschlagt hätte. Sollte es preislich keinen Unterschied machen, lasse es Dir schriftlich geben. Das wäre dann die Diskusionsgrundlage mit Deinem Vermieter.
Der Vermieter muss Dir Einsicht in die Abrechnungsbelege geben. Dabei kommt es drauf an, wie weit ihr voneinander entfernt wohnt. Wohnt er um die Ecke, kannst Du fordern, dass er mit den Belegen zu Dir kommt oder Du gehst nach vorheriger Terminabsprache zu ihm hin. Sollte er weiter entfernt wohnen, hast Du das Recht, die Kopien der Belege gegen Erstattung der Kopie-und der Portokosten zukommen zu lassen.
Bedenke jedoch auch, dass ein eventuell gutes Mieter- Vermieterverhälnis dadurch gestört werden könnte. Es gibt den sogenannten Vertrauensvorschussgedanken. Für Kleingeld würde ich es nicht auf´s Spiel setzen. Irgendwann kommt der Zeitpunkt, wo Du auch mal etwas ausser der Reihe von ihm erwarten wirst.
Ich hoffe, Dich damit weitergebracht zu haben.
Gruß Judy
Eigenleistungen können, sofern sie Betriebskosten nach Betriebskostenverordung sind, umgelegt werden. Wenn also allgemeine Reinigungskosten im Mietvertrag stehen, darf er sie umlegen. Ob die Kellerreinigung zur Öltankreinigung gehört, bezweifele ich jedoch. Die Höhe halte ich nicht für angemessen.
Einfach aber falsch.
Sorry der Anwalt vom Mieterverein ist anderer Meinung. Die angesetzten Kosten sind zu hoch. Angesetzt werden darf maximal der Stundensatz eines Hilfsarbeiters. Die Kosten müssen auf Heller und Pfennig belegt werden. Die Kosten wären zudem einfach durch Auslegen von Abdeckfolie zu vermeiden gewesen.
Mal sehen, was letztendlich dabei rauskommt. Mieterverein meint, daß überzogene, nicht belegbare und vergleichbare Reinigungsaufwände in Eigenleistung ein Standardthema wären. Vermieter würden meist leer ausgehen, weil sie die Urteilslage dazu nicht kennen… Wird spannend…
Sorry, kann dir da nur sagen, dein Vermieter ist ein krumemr Hund.
Kann er keine Rechnungen vorlegen, brauchst du auch nicht zahlen für.
Erst recht nicht, wenn du im MV nur die beiden Pos. stehen hast, eine Reinigung von Ölrückständen sollte nur durch einen Fachmann ausgeführt werden, frag deinen Vermieter doch mal, ob er eine Rechnung zur Entsorgung der Lappen, Eimer etc. hat