Reinigung nach Aufbrucharbeitern

Guten Morgen,

folgende Sachlage:
Mieter hat im Februar 2013 ein Reienhaus zur Miete bezogen. Einige Tage nach Einzug wurde ein bzw. genaugenommen mehrere Wasserschäden festgestellt. Zwei der drei Schäden wurden mittlerweile beseitigt, bei einem Schaden ist die Ursache unklar.

Daher wurden im Keller einige Fliesen aufgestämmt, etc. das ergab mehrmals massive Verunreinigungen im bezogenen Haus. Der Mieter hat bisher jedes Mal selbstständig die Reinigung im Haus vorgenommen.

Jetzt sollen die Fliesen weiter aufgestämmt werden um die Löcher, die für die Trocknungen benötigt wurden, fachmännisch zu verschließen. Der zuständige Handwerker war bereits im Haus und hat gesagt, dass vom Keller bis zum 1.OG mit sehr viel Feinstaub zu rechnen ist. Auch Abkleben und Abdecken würde nicht viel bringen.

Der Mieter hat jetzt bisher vier mal selber gereinigt und sieht das nicht mehr ein. Der Feinstaub befindet sich in und auf allen Oberflächen, liegt an allen Fenstern, in allen elektronischen Geräten, etc. weil der Vermieter nicht in der Lage ist Handwerker zu engagieren, die entsprechende Maßnahmen ergreifen um das Eigentum des Mieters zu schützen. Wenn der Mieter die Handwerker auf entsprechende Maßnahmen anspricht, so hat dieser kein entsperechendes Material mit und fühlt sich auch nicht dafür verantwortlich.

Frage: In wiefern kann man den Vermieter zur Reinigung durch eine Firma nach den Handwerkerarbeiten verpflichen? Nach 5 Moanten Handwerker im Haus und dauerndem Dreck fühlt sich der Mieter einfach nicht mehr in der Lage das erneut zu übernehmen.

Danke und Gruß,
Anna

Hallo!

Hat man Feinstaub im ganzen Haus etwa mietgemietet ? Gehört es zur Ausstattung der Mietwohnung ?

Nein, oder ?

Also ist auch der Verursacher zuständig, der Vermieter. So wie er oder seine Versicherung die Bauschäden trägt, so auch die Nebenarbeiten, wie Reinigung und spätere Renovierung.

Und es ist absolut selbstverständlich, den Schaden für den Mieter in Grenzen zu halten. Das bedeutet zwingend, die Stelle der Bauarbeiten mit einer provisorischen Folientrennwand zu schützen.
Dazu ist der Vermieter verpflichtet und muss deshalb auch seine Handwerker darauf hinweisen und die Forderung nach staubarmem Arbeiten und Schutzmaßnahmen anordnen und überwachen.

Der Mieter muss keineswegs diese Säuberung übernehmen, er kann auch eine Gebäudereinigungsfirma beauftragen und die Kosten vom Vermieter verlangen. Oder wenn er selbst Hand anlegen will, auch pauschal eigene Kosten ansetzen.
Bei dem Umfang der Arbeiten hier mag man sogar an einen Auszug in eine Pension o.ä. nachdenken, auch auf Kosten des Vermieters.
Bei gleichzeitiger Kürzung der Miete auf Null.

5 Monate Bauzeit sind unzumutbar und auch aus meiner Sicht unnötig. In einem Reihenhaus kann man in wesentlich kürzerer Zeit Schäden an Rohrleitungen finden, beheben und renovieren.
In 1-2 Wochen könnte man ALLE Rohrleistungen(Wasser,Heizung,Abwasser) eines Reihenhauses ersetzen und die Wände wieder herstellen.

mfG
duck313

Hallo

anscheinend ist das vielen Mietern und ebenso vielen Vermietern unbekannt:
Der Mieter muss Erhaltungsmassnahmen (also Reparaturen) nur dulden, der Mieter muss nicht aktiv mithelfen (z.B. Reinigen).
Seit der Mietrechtsreform 2013 ist das nun auch explizit im Gesetz geregelt
BGB § 555a
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555a.html
§ 555a Erhaltungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.