Reinigungskraft im Privathaushalt

Hallo,

bei einem Mieter werden Baumaßnahmen in der Wohnung durchgeführt, die der Mieter nicht benötigt, aber dulden muss, da es für die anderen Mieter des MFH notwendig ist. Bei den Arbeiten entsteht u.a. feiner Zementstaub, der sich in der gesamten Wohnung auf allem Inventar verteilt. Der Mieter möchte eine Putzfrau angagieren, um alles wieder sauber zu machen und die Kosten von der Miete einbehalten. Was ist dabei zu beachten?

Danke!
jetme

Hallo!

Eigentlich muss nur der Vermieter aufgefordert werden, den vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Also nach Abschluss der Arbeiten, ggf. auch zwischendurch die Verschmutzung zu beseitigen.
Sollte das nicht klappen, dann kann das auch durch Eigenvornahme/Fremdvergabe an Reinigungsfirma und anschließende Einforderung(oder Verrechnung mit Miete) der Kosten erfolgen.
Und eine angemessene Mietminderung für die Bauzeit ist auch drin, wenn man Räume nicht so nutzen kann wie vorher und Baulärm/Staub ausgesetzt ist.

MfG
duck313

Hallo!

Eigentlich muss nur der Vermieter aufgefordert werden, den
vertragsgemäßen Zustand wieder herzustellen. Also nach
Abschluss der Arbeiten, ggf. auch zwischendurch die
Verschmutzung zu beseitigen.
Sollte das nicht klappen, dann kann das auch durch
Eigenvornahme/Fremdvergabe an Reinigungsfirma und
anschließende Einforderung(oder Verrechnung mit Miete) der
Kosten erfolgen.
Und eine angemessene Mietminderung für die Bauzeit ist auch
drin, wenn man Räume nicht so nutzen kann wie vorher und
Baulärm/Staub ausgesetzt ist.

MfG
duck313

O.K., danke erst mal!
Da ergeben sich 3 Fragen:

  1. Muss in jedem Falle erst der Vermieter aufgefordert werden?
  2. Was ist denn der „vertragsgemäße Zustand“? Schließlich ateht ja nicht im Mietvertrag, dass kein „Staub/Schmutz“ in der Wohnung ist…?
  3. Wie hoch ist denn eine „angemessene“ Mietminderung ?

Danke!
Gruß jetme

Da ergeben sich 3 Fragen:

  1. Muss in jedem Falle erst der Vermieter aufgefordert werden?

bei staub auf den möbeln: ja, §§ 536a ff. bgb
(ansonsten können die kosten der ersatzvornahme nicht vom VM verlangt werden)

  1. Was ist denn der „vertragsgemäße Zustand“? Schließlich
    ateht ja nicht im Mietvertrag, dass kein „Staub/Schmutz“ in
    der Wohnung ist…?

das steht in keinem MV (übrigens auch nicht, dass die wasserrohre dicht sein müssen).
wenn keine nähere vereinbarung getroffen wird, ist davon auszugehen, dass schmutz durch umbauarbeiten nicht zum vertragsgemäßen zustand gehört, § 535 I bgb.

  1. Wie hoch ist denn eine „angemessene“ Mietminderung ?

das lässt sich nicht sagen, daher nicht selbst die miete kürzen (und die kündigung riskieren), sondern fortan „unter vorbehalt“ (=verwendungszweck) die miete überweisen. wenn man sich mit dem VM bzgl. der höhe der minderung nicht einigen kann, wird der anspruch in der höhe x später gerichtlich durchgesetzt und die aufrechnung mit der mietforderung erklärt…

Wie verhält es sich denn mit einer evtl. Mietminderung für die Zeitdauer der Baumaßnahmen und der Nachsorge (Reinigungsarbeiten etc.), wenn die Heizungsanlage ausgetauscht wird. Hier von Nachtspeicherheizung auf Gaszentralheizung, wobei die betreffende Wohnung wie gesagt lediglich zur Rohrdurchleitung für die anderen Mieter dient, da ja in der betreffenden Wohnung bereits eine Gas-Etagenheizung vorhanden ist. Greift bei der Maßnahme die energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1, nach der ja eine Mietminderung für die ersten 3 Monate ausgeschlossen ist? Und wie ist es mit der Anwendbarkeit des § 536a Abs. 1 Pkt. 2 ? Der betroffene Mieter möchte natürlich unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten seine Wohnung wieder in gewohntem Umfang nutzen können. Dazu gehört die komplette Reinigung der Wohnung nebst dem wieder anordnen und einräumen der Möbelstücke. Muss man denn „unschöne“, also rein zweckmäßige Heizungsrohr Befestigungsschellen, die eher im Kellerbereich zu erwarten sind, hinnehmen?

Danke!
jetme

Die Mietminderung ist ausgeschlossen bei Modernisierungsmaßnahmen im Sinne § 555 b - wie von Dir schon erwähnt, z.B.
_Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

  1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), …_
    Meine Interpretation: da sich in Bezug auf die Mietsache keine Energieeinspareffekte ergeben, ist die Mietminderung auch nicht ausgeschlossen.
    Allerdings sind diese Gesetze ja noch relativ neu - eine Rechtsprechung/Interpretation hierzu wird sich im Lauf der Jahre erst noch ergeben müssen.

Muss man denn „unschöne“, also rein zweckmäßige Heizungsrohr Befestigungsschellen, die eher im Kellerbereich zu erwarten sind, hinnehmen?

M.W. gibt es keine „schönen“ Befestigungsmöglichkeiten, die zugleich schallentkoppelt sind - z.B.
http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Haustech…
(auf Schallschutz: Heizungen und Rohrleitungen klicken)
Wenn kein Leitungsrohrschacht drumherumgebaut wird, hat die Wohnung, die als Leitungsdurchführung dient, dann ja immerhin den Vorteil kostenlos Abwärme von den Rohrleitungen abzubekommen :wink:

Wenn kein Leitungsrohrschacht drumherumgebaut wird, hat die
Wohnung, die als Leitungsdurchführung dient, dann ja immerhin
den Vorteil kostenlos Abwärme von den Rohrleitungen
abzubekommen :wink:

Es wurde gesagt, dass die Heizungsrohre in der „Durchleitungswohnung“ isoliert werden! Dann ist der Kelleranblick perfekt! Muss man sich das bieten lassen?

Gruß jetme

Die Mietminderung ist ausgeschlossen bei
Modernisierungsmaßnahmen im Sinne § 555 b - wie von Dir schon
erwähnt, z.B.
_Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,

  1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie
    nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), …_
    Meine Interpretation: da sich in Bezug auf die Mietsache keine
    Energieeinspareffekte ergeben, ist die Mietminderung auch
    nicht ausgeschlossen.

richtig, aber bei der ersetzung von nachtstrom durch eine zentralheizung ist regelmäßig nr.2 einschlägig.

Allerdings sind diese Gesetze ja noch relativ neu - eine
Rechtsprechung/Interpretation hierzu wird sich im Lauf der
Jahre erst noch ergeben müssen.

die besteht bereits, da § 555b bgb keine „jungfräuliche“ vorschrift ist.

Muss man denn „unschöne“, also rein zweckmäßige Heizungsrohr Befestigungsschellen, die eher im Kellerbereich zu erwarten sind, hinnehmen?

ästhetische eindrücke sind immer schwer als mangel einzuordnen, zumal es auch auf die erheblichkeit ankommt, § 536 I 3 bgb. aber es ist zumindest möglich, dass diese zu einer minderung (wenn auch nur von 1-3%) der miete führen können.