Da ergeben sich 3 Fragen:
- Muss in jedem Falle erst der Vermieter aufgefordert werden?
bei staub auf den möbeln: ja, §§ 536a ff. bgb
(ansonsten können die kosten der ersatzvornahme nicht vom VM verlangt werden)
- Was ist denn der „vertragsgemäße Zustand“? Schließlich
ateht ja nicht im Mietvertrag, dass kein „Staub/Schmutz“ in
der Wohnung ist…?
das steht in keinem MV (übrigens auch nicht, dass die wasserrohre dicht sein müssen).
wenn keine nähere vereinbarung getroffen wird, ist davon auszugehen, dass schmutz durch umbauarbeiten nicht zum vertragsgemäßen zustand gehört, § 535 I bgb.
- Wie hoch ist denn eine „angemessene“ Mietminderung ?
das lässt sich nicht sagen, daher nicht selbst die miete kürzen (und die kündigung riskieren), sondern fortan „unter vorbehalt“ (=verwendungszweck) die miete überweisen. wenn man sich mit dem VM bzgl. der höhe der minderung nicht einigen kann, wird der anspruch in der höhe x später gerichtlich durchgesetzt und die aufrechnung mit der mietforderung erklärt…