Reise-Stornokosten umsatzsteuerpflichtig?

Hi!

Einige Fragen an die Fachleute für Buchführung:

Ein Reisebüro veranstaltet eine Tagesbusreise und nimmt dafür 119 €. Ein Kunde bucht diese Reise und leistet eine Anzahlung von 50 Euro. Zwei Tage vor der Reise storniert der Kunde. Das Reisebüro nimmt deshalb 25 Euro Stornogebühr.

Die erste Frage:

Wan entsteht die Forderung - bei Buchung der Reise oder erst bei Übergabe der Reise-Unterlagen?

Die zweite Frage:

Enthält die Anzahlung USt?

Die dritte Frage:

Ist in den Stornogebühren eine USt enthalten? Ist überhaupt eine Leistung zustande gekommen, durch den ein Mehrwert erzielt wurde, für die eine USt berechnet werden darf?

Wie bucht man den Stornofall inkl der Rückzahlung der Anzahlung?

Danke für eure Hilfe!

Grüße
Heinrich

Hi!

Einige Fragen an die Fachleute für Buchführung:

Ein Reisebüro veranstaltet eine Tagesbusreise und nimmt dafür 119 €. Ein Kunde bucht diese Reise und leistet eine Anzahlung von 50 Euro. Zwei Tage vor der Reise storniert der Kunde. Das Reisebüro nimmt deshalb 25 Euro Stornogebühr.

Die erste Frage:

Wan entsteht die Forderung - bei Buchung der Reise oder erst bei Übergabe der Reise-Unterlagen?

-> Würde sagen Forderung entstehe bei Vertragsabschluss. Der liegt vor, wenn Kunde das Angebot (tagesbusreise annimmt) ergo wenn er buch.

Die zweite Frage:

Enthält die Anzahlung USt?

Grundsätzlich gilt: In Anzahlungen steckt UST.
Der Teufel liegt im Detail:
Bei der Anzahlung muss die UST seperat ausgewiesen werden und in der Endrechnung herausgerechnet werden. Stellst du dem Kunden am Ende wieder den ganzen Betrag in REchnung, müsstest du theoretisch wieder den vollen Betrag nochmals abführen. Kommt daher, dass das gilt, was auf der REchnung steht.

Die dritte Frage:

Ist in den Stornogebühren eine USt enthalten? Ist überhaupt eine Leistung zustande gekommen, durch den ein Mehrwert erzielt wurde, für die eine USt berechnet werden darf?

Stornogebühren enthalten keine UST, da sie nicht aus dem Vertrag heraus oder sowas entstanden sind, sondern eine Gebühr sind, um die Vertragsverletztung des einen Geschäftspartners zu bezahlten (sog. verwaltungsaufwand bla^^)

Wie bucht man den Stornofall inkl der Rückzahlung der Anzahlung?

Ursprünglich:
Forderungen / UE + UST (MWST) 119 / 100 + 19
Anzahlung:
Bank / FO (wenn du die UST gleich raus haben willst: Bank + UST / FO)
50 / 50 oder 42,01 + 7,99 / 50

Storno: auf zwei Buchungen:

UE + UST / FO + Bank
100 + 19 / 69 + 50

Stornobebühren
FO / sonst. erträge 25€

Gruß
Niksen

Hi Niksen,

was ist der Unterschied zwischen einer einbehaltenen Anzahlung und einer darüber hinaus erhobenen Stornogebühr, wenn die ursprünglich vereinbarte Leistung nicht erbracht worden ist? Warum sollte bei der Anzahlung ein Leistungsaustausch stattgefunden haben, und bei der Stornogebühr nicht?

Über eine Fundstelle (UStR, Rechtsprechung etc.) täte ich mich freuen,

Schöne Grüße

MM

Hi Niksen,

was ist der Unterschied zwischen einer einbehaltenen Anzahlung
und einer darüber hinaus erhobenen Stornogebühr, wenn die
ursprünglich vereinbarte Leistung nicht erbracht worden ist?

-> Ich denke die Sache muss man von der Seite sehen, dass es sich hierbei noch um ein schwebendes Geschäft handelt. Weder der eine hat bisher bezahlt weder der andere hat geleistet (Reise angetreten).
Durch den Rücktritt vom Vertag entsteht in dem Falle dem Reiseverantstallter ein Schaden.

Hierzu siehe folgenden link:
http://www.finanztip.de/d/reiserecht/Storno.htm

Hier sind verschieden Varianten mit gesetzl. Hintergrund angegeben, wann welche Stornogebühr erlaubt ist. Geklärt wird dies meist in den HGBs.

Warum sollte bei der Anzahlung ein Leistungsaustausch
stattgefunden haben, und bei der Stornogebühr nicht?

-> Falls ich das vorher dumm formuliert habe, sry. Hier ist kein Leistungsaustausch zustanden gekommen, selbst bei Anzahlung bleibt das Geschäft schwebend.
Stornogebühren sind kein Leistungsaustausch:

Der EuGH 18.7.2007 C-277/05 hat entschieden, dass in diesem Fall kein Leistungsaustausch, sondern ein Schadenersatz für die Auflösung des Vertrages vorliegt und daher kein umsatzsteuerbarer Tatbestand gegeben ist.

Der Link dazu:
http://www.wwp.ag/publications/492.pdf

Daher leite ich ab, dass Stornos Schadensersatzansprüche sind und daher nicht steuerbar.

Hoffe jetzt, ich lieg richtig…:wink:

Gruß
Niksen

Über eine Fundstelle (UStR, Rechtsprechung etc.) täte ich mich
freuen,

Schöne Grüße

MM

Servus,

daß die Stornogebühr nicht steuerbarer Schadensersatz ist, ist eh klar - steht explizit in Abschnitt 272 (14) UStR, da wird niemand von der Finanzverwaltung etwas anderes (im Sinn von „Entgelt für bereits erbrachte Beratung und Bereitstellung“ oder sowas) konstruieren.

Meine Rückfrage bezog sich darauf:

Enthält die Anzahlung USt?

Grundsätzlich gilt: In Anzahlungen steckt USt.

und das stimmt im vorgelegten Fall - meine ich - nicht. Aus dem vorgelegten Fall wird nicht klar, ob die Anzahlung beim Rücktritt storniert wird und unterm Strich nur die Stornogebühr fällig wird, oder ob der Kunde dem Anbieter der Reise nach Rücktritt 50 € + 25 € = 75 € schuldet.

Wenn die Anzahlung bei Rücktritt storniert wird, ergibt sich daraus für die USt ein Nullsummenspiel: + 7,99 ./. 7,99 = 0.

Wenn sie nicht storniert wird, ergibt sich daraus:

USt bei Leistung der Anzahlung 7,99
./. Berichtigung der USt bei Rücktritt von der Reise 7,99

Null

(Hinweis: Der Begriff „schwebendes Geschäft“ gehört zur Bilanzierung, somit in das Gebiet der Ertragsteuern. In der USt verwirrt er bloß.)

Schöne Grüße

MM

Meine Rückfrage bezog sich darauf:

Enthält die Anzahlung USt?

Grundsätzlich gilt: In Anzahlungen steckt USt.

und das stimmt im vorgelegten Fall - meine ich - nicht. Aus
dem vorgelegten Fall wird nicht klar, ob die Anzahlung beim
Rücktritt storniert wird und unterm Strich nur die
Stornogebühr fällig wird, oder ob der Kunde dem Anbieter der
Reise nach Rücktritt 50 € + 25 € = 75 € schuldet.

Wenn die Anzahlung bei Rücktritt storniert wird, ergibt sich
daraus für die USt ein Nullsummenspiel: + 7,99 ./. 7,99 = 0.

Wenn sie nicht storniert wird, ergibt sich daraus:

USt bei Leistung der Anzahlung 7,99
./. Berichtigung der USt bei Rücktritt von der Reise
7,99

Null

-> Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in Anzahlungen UST enthalten sind. Tricky wird es, wenn die restl. Rechnung falsch ausgewiesen wird, da ja das zählt, was verlangt wrid. (für die UST)

(Hinweis: Der Begriff „schwebendes Geschäft“ gehört zur
Bilanzierung, somit in das Gebiet der Ertragsteuern. In der
USt verwirrt er bloß.)

-> Schwebendes Geschäft deswegen erwähnt, weil die Frage um Schadensersatz ging. Wenn überhaupt kommt der Begriff aus dem Zivilrecht bzw. Privatrecht.

Gruß
Niksen

Natürlich ist der Begriff auch im Steuerrecht enthalten, z.B. bei Rückstellungen.

-Sry-

Servus,

-> Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in Anzahlungen USt enthalten ist.

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob überhaupt ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Wenn nein, gilt für den Aussteller der Rechnung, daß er die auf der Anzahlungsrechnung (falls es eine gibt, beim Reisebüro ggü. Kunden, die keine Unternehmer sind, wohl eher nicht) ausgewiesene USt als unberechtigt ausgewiesen abführen muß - macht einen Unterschied beim Vorsteuerabzug des Reisebüros, falls der fragliche Betrag nicht unter „Hintergrundrauschen“ zu subsummieren ist. Oder, wenn ers richtig machen will, die Anzahlungsrechnung berichtigt, wenn der Rücktritt des Kunden bekannt ist.

Der Leistungsempfänger - so er denn Unternehmer ist und die Reiseleistung für sein Unternehmen beschafft - kann in keinem Fall den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn kein Leistungsaustausch gegeben ist: Entweder wird der USt-Betrag mit der berichtigten Rechnung korrigiert (heißt dann Null), oder es handelt sich um unberechtigt ausgewiesene USt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Nur dann, wenn vor dem Reiserücktritt irgendeine wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistung erbracht worden ist, die im ursprünglichen Auftrag und auch auf der Schlußrechnung ausgewiesen ist (z.B. Überlassung von Informationsmaterial für das Reiseziel, das auch unabhängig von der Teilnahme an der Reise einen Wert hat), kommt bei dem beschriebenen Geschäft ein teilweiser Leistungsaustausch in Frage. Wenn alles, was der Kunde unterm Strich dem Reisebüro schuldet, echter Schadenersatz ist, gibt es beim ganzen Vorgang keine USt, auch nicht auf die Anzahlung - egal ob die im Rahmen des Stornos komplett einbehalten wird oder irgendwie anders in die Abrechnung der Stornogebühr einfließt.

Schöne Grüße

MM

(Hinweis: Der Begriff „schwebendes Geschäft“ gehört zur
Bilanzierung, somit in das Gebiet der Ertragsteuern. In der
USt verwirrt er bloß.)

-> Schwebendes Geschäft deswegen erwähnt, weil die Frage um Schadensersatz ging. Wenn überhaupt kommt der Begriff aus dem Zivilrecht bzw. Privatrecht.

Gruß
Niksen