Reise trotz Krankmeldung?

Hallo zusammen,

ich hätte mal eine Frage: Herr X erholt sich immer recht gut, wenn er alleine irgendwo mitten in der Natur relaxen kann. Herr X hat aktuell ziemlich heftige Depressionen, ausgelöst wegen dem plötzlichen Tot der Großmutter, die jüngere Schwester liegt wegen Krebs im Krankenhaus…

Die Depressionen werden medikamentös behandelt und Herr Xist deswegen die nächsten 9 Tage krankgeschrieben. Herr X befindet sich in Ausbildung, sein Chef ist über die aktuellen Ereignisse informiert. Sein Tenor: Meld dich, wenn du wieder fit bist.

Nun meint Herr X gehört zu haben, das es problematisch sein kann, aufgrund einer Krankmeldung eine Reise über mehrere Tage anzutreten, also die angesprochene Fahrt in die Natur - nicht weit weg, vielleich 80km von der Arbeitsstätte entfernt?

Hat Herr X Probleme durch den Ausbildungsbetrieb zu erwarten, sollte dieser aus Zufall erfahren, das Herr X quasi „Urlaub“ machte, in der Zeit zu der er krankgeschrieben war, obwohl der „Urlaub“ seiner Genesung dienlich ist?

Vielen Dank vorab.

Hallo,

ich bin mir zwar nicht ganz sicher, ob das im „Reise-Forum“ richtig aufgehoben ist … aber egal.

Um auf Nummer Sicher zu gehen kann Herr X folgendes Machen:

Der Arzt kann ihm bescheinigen, dass der Urlaub für den Genesungsprozess ungemein wichtig ist und die Genesung dadurch beschleunigt wird. Diese Bescheinigung legt Herr X seinem Arbeitgeber vor und bittet um Genehmigung der „Urlaubsreise“. Sagt der Arbeitgeber „Nein“, sollte er’s tunlichst auch nicht machen. Sagt der Arbeitgeber „Ja“, ist alles in schönster Ordnung. So sollte man es zumindest machen, wenn man eine größere Reise, z.B. ins Ausland antritt. Warum also nicht auch bei einer kleineren Reise?

So haben wir das in einem Fall mal gehändelt. Ich stehe immer auf dem Standpunkt „Ehrlich währt am längsten“. Und so ist Herr X m.E. auf der sicheren Seite.

Gruß,
Robert

Klingt logisch, klingt gut und das wird Herr X morgen gleich in Angriff nehmen…

Danke dir!

Hi,

ich bin mir zwar nicht ganz sicher, ob das im „Reise-Forum“
richtig aufgehoben ist … aber egal.

ich bin mir da recht sicher: nein, ist er nicht da das eine Rechtsfrage ist.

Der Arzt kann ihm bescheinigen, dass der Urlaub für den
Genesungsprozess ungemein wichtig ist und die Genesung dadurch
beschleunigt wird. Diese Bescheinigung legt Herr X seinem
Arbeitgeber vor und bittet um Genehmigung der „Urlaubsreise“.

Und welchen Sinn soll das haben??
Abgesehen davon, dass der Arbeitgeber weder rechtlich noch sozial so etwas genehmigen muss hat er auch nicht die Kompetenz die Situation des Herrn X einschätzen zu können. Nicht mal dann, wenn er Arzt wäre.

Wenn Herr X sich unter Druck gesetzt fühlt auf seinem Ausflug „gesehen“ zu werden und er ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Arbeitgeber pflegt KÖNNTE er ihn, so er das unbedingt will, INFORMIEREN.

Im übrigen ist es IMHO so (IANAL), dass X alles tun darf, ja evtl sogar verpflichtet ist alles zu tun was seiner Genesung dient.

So sollte man es zumindest machen, wenn man eine
größere Reise, z.B. ins Ausland antritt.

Hä? Du meinst, man müsse sich seinen Urlaubsort vom Chef genehmigen lassen? Ts…

So haben wir das in einem Fall mal gehändelt. Ich stehe immer
auf dem Standpunkt „Ehrlich währt am längsten“.

Seine Recht wahrzunehmen ist nicht unehrlich…

VG
J~

Hallo,

meines Erachtens unterliegst du einem Irrtum.
Da der AG als „Nichtarzt“ natürlich nicht beurteilen kann und darf, was auf dem gelben Schein rechts unten steht, sondern für ihn lediglich die Festellung relevant ist: „Arbeitsunfähig von — bis —“ muß er zunächst davon ausgehen, dass der AN mit zwei gebrochenen Beinen, Schweinegrippe und Lungenpest gezwungen ist, zu Hause das Bett zu hüten.

Trifft der AG nun aber den AN, von dem er glaubt, dieser sei sterbenskrank, nun beim vergnüglichen Urlaubsrendezvouz am Ballermann oder meinetwegen bei der Schwarzarbeit an, so kann und darf das sicherlich zu Irritationen führen. Nicht zuletzt gibt es eben auch zahlreiche Urteile, die hierin durchaus einen Kündigungsgrund sehen, da der AN dem AG seine Arbeitskraft eben zur Verfügung zu stellen hat.

Soweit meine Kenntnis reicht, könnte ich mir allerdings durchaus vorstellen, dass eine Kurzreise im vorliegenden Fall durchaus angemessen und förderlich sein könnte und solches sicherlich auch vom Arzt bescheingt werden würde.

MFG Cleaner

Danke für eure beiden Postings.

Es ist eigentlich ausgeschlossen, dass Herr X seinen Chef begegnen würde, da dieser selbst z.Z. im Ausland weilt.

Ausserdem würde Herr X sich einen Klappsessel mitnehmen, sich ein schattiges Plätzchen an einem Bach suchen und dort ein gutes Buch lesen - fernab von Telefongeklingel, Flugzeugeinflugschneise und kleinen Nachbarskindern, die eine solche Ausdauer darin haben, Flugzeuge zu übertönen, das …

Naja, ihr wisst, was ich meine :wink:

Danke nochmals

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Hi,

meinetwegen bei der Schwarzarbeit an, so kann

da das ein völlig anderes Thema ist, lasse ich das mal außen vor…

meines Erachtens unterliegst du einem Irrtum.

Womit?

„Arbeitsunfähig
von — bis —“ muß er zunächst davon ausgehen, dass der AN
mit zwei gebrochenen Beinen, Schweinegrippe und Lungenpest
gezwungen ist, zu Hause das Bett zu hüten.

Wieso sollte der AG von irgendetwas ausgehen außer davon, dass der AN nicht zur Arbeit muss? Wieso geistert immer dieser Gedanke arbeitsunfähig=bettlägrig herum? Im Gegenteil gibt es viele Fälle wo „Bettlägrigkeit“ oder zuhause rumhängen der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ENTGEGEN wirkt.

Nicht zuletzt
gibt es eben auch zahlreiche Urteile, die hierin durchaus
einen Kündigungsgrund sehen, da der AN dem AG seine
Arbeitskraft eben zur Verfügung zu stellen hat.

Ich denke, du verwechselst da was.

VG,
J~

Guten Tag.

Da der AG als „Nichtarzt“ natürlich nicht beurteilen kann und
darf, was auf dem gelben Schein rechts unten steht, sondern
für ihn lediglich die Festellung relevant ist: „Arbeitsunfähig
von — bis —“ muß er zunächst davon ausgehen, dass der AN
mit zwei gebrochenen Beinen, Schweinegrippe und Lungenpest
gezwungen ist, zu Hause das Bett zu hüten.

Das ist, Verzeihung, totaler Quatsch. Der AG muss davon ausgehen, dass ein arbeitsunfähig geschriebener AN arbeitsunfähig ist und weiter gar nichts.

Trifft der AG nun aber den AN, von dem er glaubt, dieser sei
sterbenskrank,

Diesen Glauben wird man ihm nicht verbieten können, der lässt sich aber aus einer AU nicht herleiten.

Nicht zuletzt gibt es eben auch zahlreiche Urteile, die hierin
durchaus einen Kündigungsgrund sehen, da der AN dem AG seine
Arbeitskraft eben zur Verfügung zu stellen hat.

Ein Kündigungsgrund liegt regelmäßig dann vor, wenn der AN z.B. die AU vortäuscht. Liegen Verdachtsmomente vor, dann ist ziemlich genau klar, welche Schritte der AG im gegebenen Fall unternehmen kann - ein Verdachtsmoment ist es aber noch nicht, wenn der AN nicht im Bett liegt.

solches sicherlich auch vom Arzt bescheingt werden würde.

Was überhaupt nicht nötig sein dürfte, weil die Rechtslage eben so ist, dass man alles zu unterlassen hat, was die Genesung beeinträchtigt. Also Verreisen, wenn der Arzt Bettruhe angeordnet hat, dürfte darunter fallen. Im Regelfall schreibt der Arzt aber nicht bettlägerig (er schreibt auch nicht krank), sondern arbeitsunfähig.

Gruß Eillicht zu Vensre

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