Reisegutschein statt Rückerstattung

Hallo,

ich habe folgende Frage:
Muss man bei einem Reisemangel als Entschädigung einen
Reisegutschein akzeptieren oder kann man auf einer
Bargeld-Rückerstattung bestehen.

Danke für die Hilfe.

Jörg Möstl
[email protected]

Moin Jörg!

Aus meiner bisherigen Erfahrung würde ich sagen:

Ja, Du kannst Rückerstattung fordern!

Allerdings ist es meistens mit einem Gerichtsverfahren verbunden, da die Reiseanbieter natürlich eine Rückzahlung vermeiden wollen.

Also: Anwalt, Stress und viel Zeit.
Manchmal hast Du aber auch Glück. Ein Reiseunternehmen hatte es gar nicht für nötig gehalten zum Gerichtstermin zu erscheinen. Da wurde dann halt über deren Kopf zu meinen Gunsten entschieden. Drauf verlassen sollte man sich aber wohl nicht.

Bin aber kein Rechtsexperte, hatte nur schon öfters Probleme mit Reiseveranstaltern.
Mittlerweile buche ich Reisen nur noch bei Anbietern, die ich kenne bzw. die mir empfohlen wurden. Auch wenn’s vielleicht etwas teurer ist.

Gruss
Lanzelot

Muss man bei einem Reisemangel als Entschädigung einen
Reisegutschein akzeptieren oder kann man auf einer
Bargeld-Rückerstattung bestehen.

Hi,

ob Du den ersten Vorschlag annimmst hängt von Deiner Einschätzung Deiner Position ab. Wenn Du noch im Urlaub über eine Belanglosigkeit rumtobst, bist Du mit einem Reisegutschein, den Dir die verschreckte Reiseleiterin gibt, gut bedient. Geht es aber um was wesentliches, z.B. falsches/schlechteres Hotel, kein Essen, Hotel gesprengt, Flugzeug abgestürzt, würde ich den Gutschein (natürlich abhängig von seinem Wert) wohl dankend anlehnen und den Anwalt meines Vertrauens anrufen.

Gewinnst Du vor Gericht, brauchst Du natürlich keinen Gutschein anzunehmen. Die Vorstellung an sich ist ja schon sehr amüsant.

Nun denn,

Christian

Gruess Gott aus Oesterreich,

um die beiden Antworten in die richtige Reihe zu bringen:
Deine Frage war - Gutschein anstelle Bargeld bei Reisemangel - die Antwort lt. deutschem Recht heisst: NEIN

Aber die Einwaende der beiden Antworter sind leider auch richtig:

  1. Handelt es sich tatsaechlich um einen Reisemangel im Sinne des deutsche Rechts (siehe die sogenannte „Frankfurter Tabelle“) oder liegt hier nur die subjektive Empfindung des Kundes vor?
  2. Wurde der Reisemangel vom Reiseveranstalter oder einem seiner Vertreter (Reiseleiter) schriftlich anerkannt? Wenn ja, dann sollte er eigentlich auch Bargeld rueckerstatten.
  3. Wurde der Reisemangel NICHT anerkannt, dann bleibt Dir leider nur der Weg der Klage oder zu einer Verbraucherschutzorganisation, die unter Umstaenden Dich vor Gericht vertreten. Das kann aber je nach Art des Mangels langwierig werden. Und bitte bedenke: manchmal glaubt man, der erlittene Mangel muesste doch eigentlich 50 % vom Reisepreis sein. Die Richter aber anerkennen dann vielleicht nur 10 % vom HOTELTAGESPREIS (!!!)- daher sollte man abwaegen, ob eine Klage der richtige Weg ist.

Grundsaetzlich aber gilt: echter Reisemaengel sollten ausgefochten werden - das ist der einzige Weg, Veranstalter zu Verbesserungen zu zwingen! Veranstalter sind verpflichtet, echte Reisemaengel zu vertreten, das heisst, entsprechende Zahlungen zu leisten (verspricht ein Veranstalter eine bestimmte Leistung oder Eigenschaft, die dann nicht erfuellt wird, haftet er im Sinne der Gewaehrleistung und muss den Kunden so stellen, als haette er diese Leistung gar nicht gebucht = Rueckzahlung).

Wenn Du Interesse hast - auf meiner Homepage http://members.eunet.at/mosaik unter „News und FAQ’S“ findest Du einige Gerichtsurteile.

Schoenen Tag noch
Peter, Reisefachmann und Experte fuer oesterreichisches Reiserecht

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