Reisekosten bei Gewährleistung

Mahlzeit!
Ganz kurze und allgemein gehaltene Frage:

Wenn ein Käufer eines Gebrauchtwagens zur Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistung die Werkstatt des Verkäufers aufsucht, welche 300 km entfernt liegt, dann kann der Käufer die Fahrtkosten erstattet bekommen, davon gehe ich mal hoffentlich zu recht aus. Aber zu welchem Satz? Wieviele cent pro kilometer? Einfache oder gesamte Strecke? Ändert sich die Sachlage, wenn dem Käufer ein Leihwagen zu verfügung gestellt wird?

Danke für Eure Antworten

Ach ja, kann der Käufer darauf bestehen, dass bei Fahrzeugübergabe die Erstattung in bar erfolgt?

Irgendwie finde ich den Bearbeiten button nicht, vielleicht gibts den gar nicht… :smile:

Hallo,

Wenn ein Käufer eines Gebrauchtwagens zur Nachbesserung im
Rahmen der Gewährleistung die Werkstatt des Verkäufers
aufsucht, welche 300 km entfernt liegt, dann kann der Käufer
die Fahrtkosten erstattet bekommen, davon gehe ich mal
hoffentlich zu recht aus.

Nein, gehst du nicht.

Gruß

S.J.

ich meine aber doch…

BGB §439 (Nacherfüllung), Abs. 2: Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

Ich rede von Gewährleistung, nicht von Garantie

Richtig. Liest Du da irgendwas von Kilometergeld?

Es ist rechtlich zudem umstritten, wo der Erfüllungsort ist. Aber selbst wenn Gerichte diesen beim Käufer sehen, kann der Verkäufer selbst entscheiden, ob er eine Werkstatt vor Ort beauftragt, das Auto selbst abholt, die Reparatur selbst vor Ort vornimmt.

Einfach ins Auto setzen und dann Kilometergeld verlangen geht nicht.

Hier näheres:

http://www.kanzlei-raupers.de/autorecht/publikatione…

Problematisch wird es natürlich, wenn der Verkäufer 300 Km zum Käufer fährt, um dann festzustellen, dass der Defekt keinen Mangel im Sinnen des BGB begründet.

Gruß

S.J.

Wir gehen natürlich davon aus, dass schon im Vorfeld Korrespondenz stattfand und es einen Werkstatttermin gibt. Auf gut glück einfach hinfahren is natürlich nicht.

Wir gehen natürlich davon aus, dass schon im Vorfeld
Korrespondenz stattfand und es einen Werkstatttermin gibt. Auf
gut glück einfach hinfahren is natürlich nicht.

Stellt sich immer noch die Frage, ob die Kosten erstattungsfähig sind.

Da nicht klar ist, warum diese 300 Km Fahrt nötig sind, lässt sich das nicht beantworten.

Ansonsten muss der Verkäufer, wie im BGB geregelt, alle anfallenden Kosten tragen, wobei der Käufer hier natürlich angehalten ist, diese möglichst gering zu halten.

Nun, im BGB steht ja unmissverständlich, dass die entstandenen Kosten zu erstatten sind, deswegen verstehe ich nicht, was es da noch zu klären gibt. Und wie soll der Käufer das noch gering halten, die Fahrtstrecke bleibt die gleiche… Wenn mit der Werkstatt bereits besprochen ist, dass der Käufer sein Auto zu einem vereinbarten termin dort hinzubringen um einen Mangel im Rahmen der Mängelgewährleistung zu beheben, dann kann sich der Verkäufer wohl kaum am Ende darauf berufen, dass eine Abholung des KFZ oder eine Reparatur in einer beauftragten Werkstatt vor Ort günstiger gewesen wäre (was auch ziemlich unwahrscheinlich wäre).

Die Frage stellt sich also gar nicht. Vielmehr frage ich mich, welche Kosten angemessen sind. Ad hoc würde ich behaupten 30ct/km auf die Gesamtstrecke. Im Steuerrecht spricht man aber von einfacher Strecke und wieder wo anders wird davon gesprochen, dass man einen festen KM-Satz anhand des Fahrzeugtyps festmacht.

Also nur die Frage: Welche Reisekosten sind in diesem Fall angemessen?

Nun, im BGB steht ja unmissverständlich, dass die entstandenen
Kosten zu erstatten sind, deswegen verstehe ich nicht, was es
da noch zu klären gibt. Und wie soll der Käufer das noch

Nun ja. Wenn ich in Hamburg ein Auto kaufe, dann nach Australien verziehe und das Auto dann kaputt geht, muss der Verkäufer definitiv nicht 20000 gefahrene Kilometer erstatten. In der Rechtssprechung bestehen Zweifel, ob der Kaufort oder der Wohnort des Käufers (bei Kauf) Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist. Da nach wie vor nicht klar ist, wie die 300 Kilometer zustande kommen, kann man das nicht abschließend beurteilen.

gering halten, die Fahrtstrecke bleibt die gleiche… Wenn mit
der Werkstatt bereits besprochen ist, dass der Käufer sein
Auto zu einem vereinbarten termin dort hinzubringen um einen
Mangel im Rahmen der Mängelgewährleistung zu beheben, dann
kann sich der Verkäufer wohl kaum am Ende darauf berufen, dass
eine Abholung des KFZ oder eine Reparatur in einer
beauftragten Werkstatt vor Ort günstiger gewesen wäre (was
auch ziemlich unwahrscheinlich wäre).

Nein. Aber er kann eine andere Ansicht vertreten, was den Erfüllungsort angeht. Ist der Käufer zwischenzeitlich umgezogen ist das auch nicht das Problem des Verkäufers.

Die Frage stellt sich also gar nicht. Vielmehr frage ich mich,

Die Frage stellt sich sehr wohl. Aber wenn Du meinst, das alles so klar sei: Bitte. Wurde denn schon über die Kosten gesprochen?

welche Kosten angemessen sind. Ad hoc würde ich behaupten
30ct/km auf die Gesamtstrecke. Im Steuerrecht spricht man aber
von einfacher Strecke und wieder wo anders wird davon
gesprochen, dass man einen festen KM-Satz anhand des
Fahrzeugtyps festmacht.
Also nur die Frage: Welche Reisekosten sind in diesem Fall
angemessen?

Wie gesagt. Die Kosten, die dem Käufer tatsächlich entstehen. Den Nachweis dafür hat der Käufer beizubringen.

Gruß

S.J.

Nun ja. Wenn ich in Hamburg ein Auto kaufe, dann nach
Australien verziehe und das Auto dann kaputt geht, muss der
Verkäufer definitiv nicht 20000 gefahrene Kilometer erstatten.
In der Rechtssprechung bestehen Zweifel, ob der Kaufort oder
der Wohnort des Käufers (bei Kauf) Erfüllungsort für
Gewährleistungsansprüche ist. Da nach wie vor nicht klar ist,
wie die 300 Kilometer zustande kommen, kann man das nicht
abschließend beurteilen.

Warum so kompliziert denken? Dass man beim Gebrauchtwagenkauf auch mal ein Auto in 300 km Entfernung kauft, ist ja nun wirklich nichts ungewöhnliches. Mal angenommen der Wohnort des Käufers hat sich nicht geändert. Und wenn der Verkäufer sieht dass der Käufer 300km weit weg wohnt, dann hätte er ja nicht verkaufen müssen (Vertragsfreiheit)

Wie gesagt. Die Kosten, die dem Käufer tatsächlich entstehen.
Den Nachweis dafür hat der Käufer beizubringen.

Und wie soll das aussehen? Protokoll der Bremsbelagdicke vor Abreise und danach, Kilometerstandwertausgleich in Schwacke nachlesen, Straßenverdunkelungsgutachten einfordern um den Reifenabrieb zu bestinnen, dazu obligatorisch natürlich vorher volltanken, vor Ort nachtanken? Sorry für diesen Sarkasmus, aber es kann doch nicht sein, dass man in dieser Thematik keinen angemessenen Kilometersatz beziffern kann! Kauf zu glauben aber wahr, genau für sowas wurden die eingeführt…

Wenn Du es doch weißt…
…warum fragst Du dann hier?

Und wie soll das aussehen? Protokoll der Bremsbelagdicke vor
Abreise und danach, Kilometerstandwertausgleich in Schwacke
nachlesen, Straßenverdunkelungsgutachten einfordern um den
Reifenabrieb zu bestinnen, dazu obligatorisch natürlich vorher
volltanken, vor Ort nachtanken? Sorry für diesen Sarkasmus,
aber es kann doch nicht sein, dass man in dieser Thematik
keinen angemessenen Kilometersatz beziffern kann! Kauf zu
glauben aber wahr, genau für sowas wurden die eingeführt…

Es gibt Pauschalsätze, die die Steuer betreffen. Das ist ein Durchschnittswert, der Betriebskosten, Wertverlust etc. aller Fahrzeuge abdeckt.

Es ist aber ein Unterschied, ob ich 300 Km mit einem 6 Monate alten Lamborgini Countach oder einem 26 Jahre alten Opel Kadett Diesel fahre. Und wenn es um das Abrechnen geht, kann es durchaus sein, dass der Verkäufer die Pauschale als zu hoch ansieht, da der Wertverlust und die Betriebskosten, je nach Alter und Modell des Fahrzeugs stark abweichen. Im Gesetz steht klar und deutlich, dass die erforderlichen Aufwendungen vom Verkäufer zu tragen sind. Es muss doch wohl möglich sein, dass der Käufer diese Beziffern kann, wenn er sie ersetzt haben möchte.

Aber da Du das ja besser zu wissen glaubst: Bitte sehr.

Gruß

S.J.

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…warum fragst Du dann hier?

Weil ich es nach wie vor immer noch nicht weiß!

Und wenn es um das Abrechnen geht, kann
es durchaus sein, dass der Verkäufer die Pauschale als zu hoch
ansieht, da der Wertverlust und die Betriebskosten, je nach
Alter und Modell des Fahrzeugs stark abweichen.

Dann gehen wir halt mal vom deutschen Mittelmaß aus: 3 Jahre alter, knapp unterdurchschnittlich motorisierter Golfklasse Diesel Kombi

Es muss doch wohl möglich sein,
dass der Käufer diese Beziffern kann, wenn er sie ersetzt
haben möchte.

Und genau deswegen frage ich ja auch!