Nun, im BGB steht ja unmissverständlich, dass die entstandenen
Kosten zu erstatten sind, deswegen verstehe ich nicht, was es
da noch zu klären gibt. Und wie soll der Käufer das noch
Nun ja. Wenn ich in Hamburg ein Auto kaufe, dann nach Australien verziehe und das Auto dann kaputt geht, muss der Verkäufer definitiv nicht 20000 gefahrene Kilometer erstatten. In der Rechtssprechung bestehen Zweifel, ob der Kaufort oder der Wohnort des Käufers (bei Kauf) Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist. Da nach wie vor nicht klar ist, wie die 300 Kilometer zustande kommen, kann man das nicht abschließend beurteilen.
gering halten, die Fahrtstrecke bleibt die gleiche… Wenn mit
der Werkstatt bereits besprochen ist, dass der Käufer sein
Auto zu einem vereinbarten termin dort hinzubringen um einen
Mangel im Rahmen der Mängelgewährleistung zu beheben, dann
kann sich der Verkäufer wohl kaum am Ende darauf berufen, dass
eine Abholung des KFZ oder eine Reparatur in einer
beauftragten Werkstatt vor Ort günstiger gewesen wäre (was
auch ziemlich unwahrscheinlich wäre).
Nein. Aber er kann eine andere Ansicht vertreten, was den Erfüllungsort angeht. Ist der Käufer zwischenzeitlich umgezogen ist das auch nicht das Problem des Verkäufers.
Die Frage stellt sich also gar nicht. Vielmehr frage ich mich,
Die Frage stellt sich sehr wohl. Aber wenn Du meinst, das alles so klar sei: Bitte. Wurde denn schon über die Kosten gesprochen?
welche Kosten angemessen sind. Ad hoc würde ich behaupten
30ct/km auf die Gesamtstrecke. Im Steuerrecht spricht man aber
von einfacher Strecke und wieder wo anders wird davon
gesprochen, dass man einen festen KM-Satz anhand des
Fahrzeugtyps festmacht.
Also nur die Frage: Welche Reisekosten sind in diesem Fall
angemessen?
Wie gesagt. Die Kosten, die dem Käufer tatsächlich entstehen. Den Nachweis dafür hat der Käufer beizubringen.
Gruß
S.J.