Reisekosten Definition Zeitraum

Hallo,
gibt es eine gesetzliche Regelung für Berechnung der Verpflegungspauschale für einen Arbeitnehmer für diesen Fall:
Der Arbeitnehmer muss am Samstag aufgrund ungünstiger Flugverbindungen das Haus verlassen, um am Montag ein Seminar zu besuchen (Ankunft am Seminarort ist die Nacht von Sa auf Sonntag).
Wie wird hier die Zeit gezählt? M. E. von Samstag mit Verlassen des eigenen Hauses bis zur Rückankunft nach dem Seminar.
In diesem Fall wird von anderer Seite argumentiert, dass der Sa kein regulärer Arbeitstag ist und somit auch nicht gezählt werden kann.
Leider gibt es in der Firma keine eigene Reisekostenrichtlinie, die dies regelt.
Kann hier jemand weiterhelfen?
Vielen Dank im Voraus!

Das Wichtigste ist, was auf der schriftlichen Dienstreisegenehmigung genehmigt ist.
Von den Reisekosten her wird bei der Bay. Reisekostenverordnung wie folgt bezahlt:
Von Antritt der Reise (hier ins Ausland) bis 24.00 Uhr = weniger als 24 Stund aber mind. 14 Std. = 80 % v. Tagegeld, dto. mindestens 8 Stunden = 40 % v. Tagegeld und darunter gibts nichts.
Wenn auf der Dienstreisegen. genehmigt ist, daß er fliegt (anstatt mit der günstigeren Bahn fährt) und er jetzt eher fliegen muß, kann es durchaus sein, daß er den Flug ersetzt bekommt - aber den ersten Tag dort noch privat nutzt ohne Verpflegung > es kommt auf die ganze Reise an - auf die ganzen Kosten

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Hier geht es tatsächlich nicht um das wieviel bezahlt wird, sondern ob der Tag bezahlt wird.

Also wenn Sie schon so früh fliegen müssen, dann wird der Tag nur bezahlt, wenn es keine andere Möglichkeit gab (auch in der Nacht oder mit einem anderen Verkehrsmittel) später anzureisen - um dann pünktlich mit der Arbeit am Montag zu beginnen. Wichtig ist auch hier, ob eine Obergrenze von den Reisekosten gesetzt wurde > z. Beisp. Kostenerstattung bis max. 2000 € > dann dürfen von den ganzen Kosten insgesamt nicht mehr als 2000 € höchstens in Rechnung gestellt werden > und da kann es auch vorkommen, daß manche Kosten z. Beisp. Tagegelder nicht berücksichtigt werden.
MFG
Kurz

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Hier geht es
tatsächlich nicht um das wieviel bezahlt wird, sondern ob der
Tag bezahlt wird.

Hallo,
Sie haben recht. Eine Dienstreise beginnt mit dem Verlassen der Wohnung/regelm. Arbeitsstätte und endet auch dann.
Die Verpflegungspauschale ist steuerfrei bei einer vorübergehenden beruflichen Auswärtstätigkeit. Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.1982 entschieden, das Dienstreisetage an in der Reisezeit liegenden Wochenenden nicht schädlich sein müssen, wenn der Charakter der Reise nicht verändert wird. Nach einem neuen Urteil können solche Reisen auch nach Zeitanteilen aufgeteilt werden. Entscheidend könnte hierbei aber auch sein, aus welchem Anlass die frühere Anreise war und ob dadurch ein freier Tag entsteht, der privat genutzt wird.
Bedenken sollte man aber auch: Reisezeiten, die in die reguläre Arbeitszeit fallen, sind als Arbeitszeiten zu vergüten, wogegen lt. einem neuen Urteil können die Wege zwischen Wohnung/Arbeitsstätte bzw. Pausen, Ruhe- und Schlafzeiten - je Tarifvertrag - als nicht gesondert vergütungspflichtig angesehen werden (SZ: 5 AZR 428/96).Musste die Anreise früher erfolgen, weil man sonst zu spät beim Seminar erschienen wäre, gehört sie mit in die Reisezeit. Besser ist hier vor Reisebeginn eine Klärung mit dem AG zu treffen. Bei Unstimmigkeiten könnten auch der Betriebsrat gefragt werden, da man hier rechtlicherseits beweispflichtig wäre. :Hoffe, das hilft Ihnen etwas weiter.
Tina

Hallo,

vielen herzlichen Dank für die Information! Das hilft sicherlich weiter.
Viele Grüße,
lebbab

Guten Tag lebbab,

ich vermute, daß in Ihrer Firma Reisekosten nach den Richtlinien des Einkommensteuergesetzes (EStG) bewertet werden. Gemäß § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 Satz 2 EStG richtet sich die Dauer einer Dienstreise nach der gesamten betrieblichen Tätigkeit zwischen Verlassen der Wohnung und Rückkehr zur Wohnung. Wird der (räumlich und zeitlich) direkteste Reiseweg durch ungünstige Verkehrsverbindungen verzögert, hat dies nicht der Reisende zu verantworten, sondern derjenige, der die Verkehrsmittel bestellt hat.

Schönen Gruß,

Thorsten Fröhling