1.Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie beträgt einheitlich 0,30 Euro je Entfernungskilometer.
Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zum Ansatz kommen. So können auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit per Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Hierbei ist aber die Kostendeckelung zu beachten!
Arbeitnehmer, die mit dem Motorrad/ Moped oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, können maximal 4.500,- Euro (= Kostendeckelung) als Werbungskosten ansetzen.
Werden die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt, können die tatsächlichen Kosten per Beleg nachgewiesen oder per Entfernungspauschale max. 4.500,- Euro angesetzt werden. Wird die Fahrt zur Arbeit abwechselnd mit dem Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln zurück gelegt, muss dies ab dem 1.1.2012 nicht mehr täglich nachgewiesen bzw. durch das Finanzamt geprüft werden. Die Finanzämter sollen ab 1.1.2012 jahresbezogen prüfen, ob der Ansatz der Pendlerpauschale oder der Ansatz der tatsächlichen Kosten für den Steuerpflichtigen günstiger ist
2. gemeint sind hier wahrscheinlich Arbeitnehmer, die im Gegensatz zu den im Innendienst Beschäftigten also im Außendienst sind:
Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie beträgt einheitlich 0,30 Euro je Entfernungskilometer.
Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zum Ansatz kommen. So können auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit per Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Hierbei ist aber die Kostendeckelung zu beachten!
Arbeitnehmer, die mit dem Motorrad/ Moped oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, können maximal 4.500,- Euro (= Kostendeckelung) als Werbungskosten ansetzen.
Werden die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt, können die tatsächlichen Kosten per Beleg nachgewiesen oder per Entfernungspauschale max. 4.500,- Euro angesetzt werden. Wird die Fahrt zur Arbeit abwechselnd mit dem Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln zurück gelegt, muss dies ab dem 1.1.2012 nicht mehr täglich nachgewiesen bzw. durch das Finanzamt geprüft werden. Die Finanzämter sollen ab 1.1.2012 jahresbezogen prüfen, ob der Ansatz der Pendlerpauschale oder der Ansatz der tatsächlichen Kosten für den Steuerpflichtigen günstiger ist