folgende Frage: Was kann ein Zeitarbeiter OHNE Auto angeben wenn es um die Reisekosten-/ bzw. Entfernungspauschale geht.
Frage 1.) Laut Internet ist es dem Finanzamt egal wie der AN zur Arbeit kommt, ob mit Auto, Rad oder zu Fuß, er kann die 0,30 Euro pro Kilometer immer angeben, ist das tatsächlich so?
Frage 2.) Zeitarbeiter geben ihre Entfernungskosten im Normalfall als Reisekostenpauschale an, da hier die komplett zurückgelegte Strecke angegeben werden kann, also hin und zurück. Wie ist das im oben beschriebenen Fall, also ohne Auto? Hat der Zeitarbeitnehmer da überhaupt Anspruch auf die Reisekostenpauschale?
Also muss der Zeitarbeitnehmer bei der Reisekostenpauschale nicht angeben, wie er zum Arbeitsort gekommen ist? Auch nicht wenn Hin-/ und Rückfahrt knapp 200 Km sind? Nicht das die dann nachfragen und es Ärger gibt. Sind fast 30 Tage die so zurückgelegt wurden.
1.Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie beträgt einheitlich 0,30 Euro je Entfernungskilometer.
Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zum Ansatz kommen. So können auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit per Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Hierbei ist aber die Kostendeckelung zu beachten!
Arbeitnehmer, die mit dem Motorrad/ Moped oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, können maximal 4.500,- Euro (= Kostendeckelung) als Werbungskosten ansetzen.
Werden die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt, können die tatsächlichen Kosten per Beleg nachgewiesen oder per Entfernungspauschale max. 4.500,- Euro angesetzt werden. Wird die Fahrt zur Arbeit abwechselnd mit dem Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln zurück gelegt, muss dies ab dem 1.1.2012 nicht mehr täglich nachgewiesen bzw. durch das Finanzamt geprüft werden. Die Finanzämter sollen ab 1.1.2012 jahresbezogen prüfen, ob der Ansatz der Pendlerpauschale oder der Ansatz der tatsächlichen Kosten für den Steuerpflichtigen günstiger ist
2. gemeint sind hier wahrscheinlich Arbeitnehmer, die im Gegensatz zu den im Innendienst Beschäftigten also im Außendienst sind:
Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie beträgt einheitlich 0,30 Euro je Entfernungskilometer.
Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zum Ansatz kommen. So können auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit per Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. Hierbei ist aber die Kostendeckelung zu beachten!
Arbeitnehmer, die mit dem Motorrad/ Moped oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, können maximal 4.500,- Euro (= Kostendeckelung) als Werbungskosten ansetzen.
Werden die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt, können die tatsächlichen Kosten per Beleg nachgewiesen oder per Entfernungspauschale max. 4.500,- Euro angesetzt werden. Wird die Fahrt zur Arbeit abwechselnd mit dem Pkw und öffentlichen Verkehrsmitteln zurück gelegt, muss dies ab dem 1.1.2012 nicht mehr täglich nachgewiesen bzw. durch das Finanzamt geprüft werden. Die Finanzämter sollen ab 1.1.2012 jahresbezogen prüfen, ob der Ansatz der Pendlerpauschale oder der Ansatz der tatsächlichen Kosten für den Steuerpflichtigen günstiger ist
zu 2.) - Weiß nicht. Vermutlich auch so wie 1.) Wie bist du denn tatsächlich hingekommen? Bahnfahrkarten absetzen oder vom Kollegen mitgenommen? Sonst gib doch im Zweifelsfall das Kfz eines Verwandten an mit du angeblich gefahren bist. Das erspart dann unnötige Nachfragen - Könnte aber verboten sein, solche Falschangaben zu machen.
Der AG-Ersatz für Fahrten Wohnung_Arbeitsstätte ist ohne Rücksicht auf das benutzte Verkehrsmittel steuerpflichtig, kann aber mit 15 % pauschaliert werden. Dann kann es aber in der LstErklärung nicht mehr als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Hallo,
zu der Nachfrage,
wie dem FA kann es egal sein wie man zu Arbeit kommt da es sich um Pauschalen handelt.
Bei 30 Tagen zählt das ganze als Dienstreise.
Probleme kann es geben, wenn der AG Reisekosten übernimmt und diese nicht abgezogen werden.
mfg
Ben
mir ist schon klar, dass das zwei verschiedene Paar Schuhe sind. Meine Frage war ja ob es dem Finanzamt bei der Reisekostenpauschale, wie bei der Entfernungskostenpauschale, egal ist wie man zum Arbeitsplatz kommt. Danke für deine Antwort!