Reisekosten erste Tätigkeitsstätte

Hallo zusammen,

ein Arbeitnehmer nimmt zum 01.06.2014 eine neue Beschäftigung auf und soll nach Einarbeitung an einem Standort - nennen wir ihn Duisburg - tätig werden.

Während der Einarbeitung ist er an einem anderen Standort - nennen wir ihn Köln - eingesetzt.

Bei der Steuererklärung gibt dieser AN für den Zeitraum der Einarbeitung also keine Entfernungspauschale iHv. 0,30 € einfache Strecke sondern 0,30€ für jeden gefahrenen km und für die ersten drei Monate auch den Verpflegungsmehraufwand iHv. 12,-€ täglich an, da er weit länger als 8 Stunden unterwegs war.

Das erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht, als der AN eine Bescheinigung seines Arbeitgebers nachreicht, aus der hervorgeht, dass seit Beginn der Beschäftigung eine vollzeitstelle am Standort Duisburg vereinbart ist.

Erste Frage: Hätte das nicht reichen müssen, zumal ich es so verstehe, dass diese Anweisung sogar mündlich erfolgen könnte?

Das Finanzamt verlangt den Arbeitsvertrag.
Den reicht der AN nun nach
[Zitat]
Der AN wird zum 01.06.2014 als Vollzeitbeschäftigter im Bereich … an unserem Betriebssitz in Duisburg eingesetzt.
Während der Einarbeitungsphase ist er am Betriebssitz in Köln tätig.
[/Zitüt].

Zweite Frage: Muss das Finanzamt die erste Tätigkeitsstätte Duisburg damit anerkennen?

Viele Grüße
Guido

Servus,

das FA darf hier Köln nicht als erste Tätigkeitsstätte betrachten, weil es sich bei der Einarbeitung nicht um eine dauerhafte Zuordnung handelt.

Vgl. BMF v. 24.10.2014 IV CS -S 2353/14/10002, Rz 5 und 13ff.

Damit wird die Einarbeitungszeit in Köln zur Auswärtstätigkeit mit dem „vollen“ Kilometergeld, und Verpflegungsmehraufwand. Ein Einspruch sollte bereits außergerichtlich Erfolg haben.

Schöne Grüße

MM

Huhu!

Das Teil hat er der AN beim 2. Einspruch in Auszügen hinzugepackt und hofft jetzt auf das Leseverständnis der Sachbearbeiterin.

Danke für die Bestätigung (ich hätte mich auch für jede andere Antwort bedankt - aber das ist natürlich die Bestätigung dafür, dass der AN lesen kann :slight_smile: )

Und danach - also bei einem erneuten „Nein“ - bliebe echt nur die Klage?
Gibt es da keine höhere Stelle, die man vorher belästigen kann?

VG
Guido

Hallo Guido,

zwischen der Veranlagung und dem Finanzgericht ist normalerweise die Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes angeordnet; ich weiß aber nicht, nach welchen Kriterien Einsprüche von der Veranlagung an diese Stelle abgegeben werden und in welchen Fällen die Veranlagung selber eine (negative) Einspruchsentscheidung erlässt. Von außen gesehen entsteht der Eindruck, da gäbe es von FA zu FA ganz unterschiedliche Handhabungen, und an manchen Finanzämtern seien die Rechtsbehelfsstellen nur dazu da, möglichst seriös und gefährlich klingende Einspruchsentscheidungen zu verfassen, die den Steuerpflichtigen dann vielleicht von einer Klage abhalten können.

„Ganz früher“ in der kurzen schönen Zeit, als man mit der DATEV-Datenbank DANUS nicht veröffentlichte BFH-Urteile leicht finden und abrufen konnte, die bei den Finanzämtern teils überhaupt nicht bekannt waren, waren an den Rechtsbehelfsstellen aber immer interessierte Leute zu finden, mit denen man gut diskutieren konnte und nicht mit dicken Backen herumstreiten musste.

Schöne Grüße

MM

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