Reisekosten für Nachbesichtigung

Guten Morgen…!

Eine Person fährt mit ihrem eigenen PKW für einen Kurzbesuch von München nach Ostfriesland. Dort kommt es zu einem Unfall an ihrem Fahrzeug entsteht ein Sachschaden in Höhe von € 7. 500, 00, der Unfallversucher (geständig) bzw. dessen Haftpflichtversicherung sagen 100 % tige Haftungsübernahme zu. Der Wagen kommt in eine ortsansässige Werkstatt wird von einem, durch die gegn. Haftpflichtversicherung, bestellten Gutachter begutachtet.
Der Wagen wird innerhalb von 4 Tagen wieder hergestellt.
Ein paar Tage später bemerkt die Person seltsame Geräusche am Fahrzeug, die sie vor dem Unfall so nicht wahrnehmen konnte. Sie verlangt bei der gegn. Versicherung eine Nachbesichtigung. Paar Tage meldet sich die beauftragte Gutachterfirma und sagt der Person, es fände eine Nachbesichtigung statt, es wurde bereits ein Termin bei der ostfriesischen Werkstatt vereinbart. Auf die Frage ob denn ein Gutachten nicht auch in München stattfinden könne, sagte man ihr „Nein, es müsse wieder der gleiche Gutachter sein“
Die Person nahm an, das dass mit der gegn. Versicherung abgesprochen wurde und nahm die 2.000 Km auf sich.
Nun weigert sich aber die gegn. Versicherung die Reisekosten für die Nachbesichtigung zu übernehmen mit der Begründung das Gutachten hätte auch in München stattfinden können.

Wie kommt die Person nun an ihre Reisekosten ?
Klage gegen wen a.) gegn. Versicherung? b.) Gutachterfirma?

Hallo!

Der Geschädigte hat selbstverständlich die freie Wahl des Gutachters. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn er einen 1000 km entfernten Gutachter auswählt, zahlt er auch die Mehrkosten.

Ein wunderbares Beispiel für die altbewährte These: Unfallregulierung ist ja soo einfach, das macht man ja mal eben aus der Hüfte, da braucht man doch keinen Anwalt …

… und die gegnerische Versicherung ist ja auch sooo doll lieb, die nimmt einem die ganze Arbeit ab!

Der Geschädigte hat selbstverständlich die freie Wahl des
Gutachters. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn er einen 1000
km entfernten Gutachter auswählt, zahlt er auch die
Mehrkosten.

Hi,

widerspricht sich das jetzt nicht?

Der Geschädigte ist der mit dem verbeulten Auto, und der darf sich den Gutachter aussuchen. Und die Versicherung bezahlt auch den Gutachter.

Warum sollte jetzt der Geschädigte den Gutachter bezahlen?

Werkstätten haben gute Kontakte zu Gutachtern.

Ein wunderbares Beispiel für die altbewährte These:
Unfallregulierung ist ja soo einfach, das macht man ja mal
eben aus der Hüfte, da braucht man doch keinen Anwalt …

Es reicht jemanden zu haben der sich um die Abwicklung auskennt, und sich darum kümmert. Auch für Fehler einstehen muss.

… und die gegnerische Versicherung ist ja auch sooo doll
lieb, die nimmt einem die ganze Arbeit ab!

Nö, aber die mit der Unfallabwicklung beauftragte Werkstatt. Hat hier scheinbar doch auch geklappt.

Was hätte da bei der Abwicklung bis zu diesem Zeitpunkt ein Anwalt besser gemacht?

Und wenn die Versicherung im nachhinein noch was will, ist es eh neu.

Q-Gruß

Hallo,

Der Geschädigte hat selbstverständlich die freie Wahl des
Gutachters.

Im vorliegenden Fall hat ja die Versicherung den Gutachter bestellt. Kann der Geschädigte während des Rennens das Pferd nochmal wechseln, also einen anderen, eigenen Gutachter bestellen?
Gruß
loderunner (ianal)