Servus,
Sachbezüge sind alle Bezüge eines Arbeitnehmers, die nicht in Geld bezahlt werden.
Beispiele: Dienstwagen, Bahncard, Unterkunft, Verpflegung, Kleidung etc.
Es gibt Fälle, in denen der Sachbezug im Vergleich zum Barlohn ermäßigt zur Steuer und Sozialversicherung herangezogen wird, insbesondere Mahlzeiten (es wird davon ausgegangen, dass sie nicht bloß aus rein privatem Interesse eingenommen werden).
Im Zusammenhang mit Reisekosten spielt das insbesondere dann eine Rolle, wenn der Arbeitnehmer zum Ausgleich des Mehraufwandes für Verpflegung Tagespauschalen in Geld („Auslösung“) erhält, und unabhängig davon in einem Hotel untergebracht ist, wo er außer dem Bett auch ein Frühstück erhält.
Da durch das Hotelfrühstück schon ein Teil der Tagesverpflegung abgedeckt ist, kann dafür kein ersatzbedürftiger Mehraufwand im Vergleich zum heimischen Haushalt mehr anfallen.
Deswegen wird in so einem Fall die Tagespauschale für Verpflegungsmehraufwand um den Sachbezugswert des Hotelfrühstückes gekürzt.
Weiterführend: Wenn der reisende Arbeitnehmer einen Geschäftspartner einlädt, gilt die eingenommene Mahlzeit nicht als Verpflegung, sondern als dienstliche Pflichtübung. Sie hat keine Auswirkung auf den maximal steuerfrei erstattbaren Betrag für Verpflegungsmehraufwendungen.
Ich weiß nicht, ob Deine Frage in diese Richtung ging, aber vielleicht kannst Du sie anhand dieser Antwort präzisieren?
Schöne Grüße
MM