Hallo zusammen,
wenn ich von zu Hause direkt zum Kunden meines Arbeitgebers fahre und von dort auch wieder zurück nach Hause, kann ich dann die Reisekosten auch so angeben, oder muss ich die immer vom Arbeitsplatz bis Kunde angeben? Mein Chef saget, es geht immer nur die kürzeste Strecke. Stimmt das?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Klaus
Hallo Klaus,
für die Fahrten von der Wohnung : Arbeitsstätte kann steuerlich nur die Entfernungspauschale (0,15 Euro/km) erstattet werden. Fahren Sie jdoch von zu Hause direkt zum Kunden und anschließend wieder direkt nach Hause ist das eine Auswärtstätigkeit (Dienstreise)und Sie können die gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro/km abrechnen.
Ist die Strecke mit der Strecke Wohnung:Arbeitsstätte identisch, können Sie nur die abweichenden Mehrkilometer abrechnen.
Bei der - verkehrsmittelunabhängigen - Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Straßenverbindung abzustellen. Eine andere Strecke kann aber benutzt werden, wenn diese verkehrsgünstiger ist und regelm. genutzt wird.
Schauen Sie sicherheitshalber auch in die hausinternen Reisekosten-Richtlinie. Hier sollte stehen, wie die KM bei Dienstreisen erstattet werden.
Hoffe, die Auskunft hilft Ihnen weiter.
Gruß Tina
Hallo Tina,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort!
Gruß, Klaus
Guten Tag Klaus.
Zunächst: Ich weiß nicht, nach welchen Bestimmungen Sie Reisekosten vergütet bekommen. Dies müsste sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder Ihrem Tarifvertrag ergeben. Ich vermute, daß Sie Reisekosten gemäß Einkommensteuergesetz bekommen. In diesem Fall gilt:
Ausschlaggebend für die Berechnung der Verpflegungsmehraufwendungen und auch der Wegstreckenentschädigung ist der tatsächliche Reiseverlauf: Wenn Sie von der Wohnung zum Geschäftsort gefahren sind, dann zählt dies. Wenn Sie von Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte gefahren sind, dann von dort. Von der Wohnung wird aber nur dann gerechnet, wenn der Reisende auf dem Weg zum Geschäftsort nicht an der regelmäßigen Arbeitsstätte hält, sprich: man muß auf direktem Weg zum Geschäftsort reisen.
Hier nachzulesen:
§ 4 Abs 5 Satz 1 Nr 5 EStG
und
Hinweis 9.5 LStH 2009
Schönen Gruß,
Thorsten