Reisekosten,ungepl.Unterbrechung,1.Einsatz fertig

Hallo liebe Gemeinde,
ich war 2009 im Ausland zu einer Inbetriebnahme einer Chemie-Anlage für > 3 Monate. Der Auftrag war zum 30. November 2009 beendet.
Ich habe dann im Anschluß an meinem Job dort Urlaub gemacht, weil ich eben noch welchen hatte, wäre sonst nach Deutschland zurück zum Arbeiten in einem anderen Projekt. Am 22.12.2009, am Tag als ich gerade aus meinem Urlab nach Hause kam, gab es per Mail eine neue Beauftragung ab den 8.1.2010 am gleichen Ort, gleiche Aufgabe, also > 5 Wochen Unterbrechung.
Ich liege nun im Clinch mit meiner Firma, die mir die nachfolgenden Reisekosten über erneut 3 Monate jedoch versteuert hat. Die Frage ist nun, ist das eine geplante Unterbrechung durch Urlaub (den ich ja nur zufällig hatte nach Ende des Ersteinsatzes) oder läuft auch hier die 3-Monatsfrist erneut an? Hätte ich keinen Urlaub genommen, sondern hätte die 5 Wochen in Deutschland gearbeitet, würde die 3 Monatsfrist erneut laufen, so meine Buchhaltung. Die beharrt nun darauf, ob Auftrag zunächst zu Ende oder nicht, das ich nur eine Urlaubsunterbrechung hatte.
Ich bitte Euch um belastbare Argumente gegen meine Buchhaltung. Danke.

Guten Tag Herr Michael Krispin,

Ihre Buchhaltung bewertet diesen steuerlichen Zusammenhang richtig.

Da die Unterbrechung zwischen den beiden Auswärtstätigkeiten ohne Urlaub - also zwischen 22.12.2009 und 08.01.2010 - kleiner als vier Wochen ist, findet kein Neubeginn der Dreimonatsfrist statt. Daher ist mit Beginn der Folgemaßnahme die Dreimonatsfrist abgelaufen und damit der Verpflegungsanteil (= das Tagegeld) der Reisekostenvergütung steuerpflichtiger Arbeitslohn (Quelle: Lohnsteuerrichtlinien R 9.6 Absatz 4 Sätze 3 und 4).

Andere Teile der Reisekostenvergütung - wie Fahrkosten, Wegstreckenentschädigung oder Übernachtungskosten - bleiben im üblichen Rahmen steuerfreie Leistungen.

Schönen Gruß, Thorsten Fröhling.

Hallo Herr Fröhling,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Gibt es denn keine Möglichkeit, auch mit Nachweis des Kunden, das der Auftrag zu Ende war am 30.11.09 und die Zeit ab 1.Dezember folglich nicht als geplante Urlaubsunterbrechung für diesen Auftrag sondern eher zufällig mit Urlaub aufgefüllt wurde.
Hätte ich nicht noch Resturlaub gehabt, den ich auch unabhängig von diesem Aufenthalt habe nehmen müssen, dann hätte ich ja in Deutschland normal arbeiten müssen ab dem 1.12.09
Das ist doch schon gefühlt höchst ungerecht.
Danke & Gruß , Michael Krispin

Guten Tag Herr Michael Krispin,

Sie geben sich die Antwort schon selber: Sie schreiben „hätte ich“. Das Steuerrecht kennt aber keinen Konjunktiv.

Sie hatten tatsächlich bis 22.12.2009 Urlaub und sind erst dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte ins Inland zurückgekehrt. Allein das zählt.

Ob das ungerecht ist oder nicht, das möchte ich nicht kommentieren.

Sollten Sie in dieser Sache weiterhin Klärungsbedarf sehen, empfehle ich ein Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei Ihrem örtlichen Finanzamtes. Die Herrschaften dort sind meist sehr bemüht und hilfsbereit.

Schönen Gruß, Thorsten Fröhling

Hallo,

leider kann ich in diesem speziellen Fall nicht weiterhelfen.
Grüße
Petra

Hallo,
das ist so
sorry
Ben

Hallo. leider kann ich zur Zeit nicht weiterhelfen. mfg H.Keusen

Hallo Michael,

leider haben Sie nicht geschrieben, wo genau Sie eingesetzt und wie die genauen Bedingungen waren. War das eine Einrichtung beim Kunden oder eine beim AG ? Beim Kunden begründen Sie keine regelmäßige Arbeitsstätte (AS), hier gilt auch die Dreimonatsfrist nicht. Beim AG ist der Fall etwas komplexer. Voraussetzung für eine regelmäßige AS ist, dass die Einrichtung des AG nachhaltig, fortlaufend und immer wieder aufgesucht wird. Bei einem von vorherein zeitlich begrenzten Einsatz sind diese Kriterien nicht gegeben. Sie müssen hier aber entsprechende Unterlagen haben, wo der Einsatz-Zeitraum genau definiert ist. Ansonsten geht die Finanzverwaltung beim Besuch von mindestens 46 Tagen von einer regelmäßigen AS aus, auch wenn die 46 Tage „planwidrig“ nicht erreicht werden. Nachteilig ist bei Ihnen auch, das Sie - nach Ihrem Urlaub - genau diese Tätigkeit wieder fortsetzen. Urlaub oder Krankheit haben keinen Einfluss auf die Frist. Da die Gesetzeslage hier nicht immer eindeutig ist, hat Ihr AG Ihnen die V-Pauschale versteuert erstattet. Da hier von Fall zu Fall eine andere Steuer-Situation herauskommen kann und ich nicht weiss, welche deferenzierten Vereinbarungen Sie hier getroffen haben und wie Ihre RK-Richtlinie aussieht, kann ich nur allgemein antworten. Notfalls sprechen Sie Ihren Steuerberater an, ob Sie hier Werbungskosten geltend machen können.
Steht aber fest, das es sich nicht um genau die gleiche Auswärtstätigkeit gehandelt hat (gleicher Anlass, gleicher Ort) gilt eine neue Dreimonatsfrist.
Gruß Tina

Hallo Heer Keusen,
trotzdem Danke für Ihre Antwort.
Mfg Michael Krispin

Hallo. leider kann ich zur Zeit nicht weiterhelfen. mfg
H.Keusen

Hallo Petra,
trotzdem Danke für die Mühen, MfG Michael

Hallo Tina,
Danke für die ausführliche Antwort.
Ich weiß nicht ob es noch Hilft.
Ich war bei einem Kunden vor Ort in Malaysia eingesetzt.
Geplant waren mal offiziell 2 Wochen, also in Real 2 Monate. Kennt man so auf Auslandsbaustellen.
Ich bin dort als Systemprogrammierer von meiner Firma zur Inbetriebnahmeunterstützung hingeschickt worden, bestimmt nicht um mich dort dauerhaft niederzulassen.
Das Projekt wurde dann Stück für Stück verlängert bis für mich Ende November und für den großteil derren eigenen Leute ebenfalls. Damit war das Projekt eigentlich abgeschlossen.
Die erneute Einladung wurde wohl ausgesprochen, weil man dort zwischenzeitlich während meiner Abwesenheit erkannt hatte, das die Malaysischen Angestellten wohl doch nicht so recht klar kamen mit der Anlage und weiterer Support nötig wurde.
Ich denke, hier handelt es sich um eine Grauzone bezüglich der Urlaubsauslegung.
Einen weiteren Punkt kann ich nicht verstehen, warum nach 3 Monaten im Ausland die Reisekosten in Deutschland steuerpflichtig werden, weil man dort selbst im Ausland eine „regelmäßige“ Arbeitsstätte „gründet“, aber nach weiteren 3 Monaten innerhalb eines Jahres überhaupt keine Steuerpflicht mehr besteht, laut Doppelbesteuerungsabkommen. Leider habe ich die >6Monate nicht in einem Kalenderjahr abgeleistet.
Danke & Gruß, Michael

Hallo Ben,
Schade, aber trotzdem Danke für die Antwort
Gruß Michael

Hallo,
das ist so
sorry
Ben

Hallo Herr Fröhling,
vielen Dank für Ihre Antwort. Den Tip mit dem Finanzamt werde ich befolgen.
Danke & Gruß, Michael Krispin

Hallo Michael,

mit dem Steuerrecht, das ist so eine Sache. Weil es so komplex und kompliziert ist, haben sich die Steuerfachleute meist auch immer nur auf ein Gebiet konzentriert.
Zur Vermeidung von Doppelsteuern gibt es ein sogenanntes DBA (Doppelbesteuerungsabkommen. Dies regelt, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat. Meist ist es der Staat, in dem man sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr aufgehalten hat.Bei einem Aufenthalt von drei Monaten sind Sie daher in DE steuerpflichtig, bei mehr als 6 Monaten - je Steuerabkommen - im Entsendungsland.

Um aber auf Ihren Fall zurückzukommen.
Mit den ergänzenden Infos kann ich was anfangen.
Wie ich Ihnen schon schrieb haben Sie beim Besuch eines Kunden keine regelmäßige AS. Sie können dort auch längerfristig eingesetzt werden, ohne dort eine AS zu haben. Sie haben hier eine ganz normale Dienstreise gemacht. Eine Arbeitsstätte beim Kunden gibt es nur noch in zwei Fällen: wenn die Entsendung dauerhaft ist (unbefristet) also bis zur Rente oder bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb (Überlassungsvertrag)oder wenn eine spätere Festeinstellung beim Entleiher geplant ist.
Die Dreimonatsfrist gibt es bei den Übernachtungs- und Fahrtkosten nicht mehr. Im Buch „Reisekostenrecht 2011“ habe ich einen Hinweis auf die Richtlinie R 9.6 Abs. 4 LStR gefunden: Mit jedem Auftrag beginnt eine andere Auswärtstätigkeit und damit wieder eine neue 3Monatsfrist. Dies gilt auch, wenn wieder derselbe Ort bzw. dieselbe Einsatzstelle angefahren wird. Fragen Sie nach, ob es ein neuer Auftrag war. Dann bekommen Sie die V-Pauschale erneut.
Unter http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2011/r9.6… finden Sie auch News. Schauen Sie mal rein. Viel Erfolg! Tina

Hallo Tina,
noch einmal vielen Dank für die Mühen.
Das Problem bei mir stellt sich aus der Tasache, das meine Buchhaltung nicht von einem neuen Auftrag ausgeht, weil der eben an gleicher Stelle mit gleichen Aufgaben erledigt werden sollte. Auch wenn es eine erneute Beauftragung gab.

Ich habe den Sachverhalt nun auch mit einem Steuerberater besprochen und er wollte sich nach Ausnahmen erkundigen.
Ansonsten war leider der Urlaub hier steuerschädlich.
Zukünftig kann ich nur jedem raten mit der Firma einen eindeutigen Entsendevertrag zu vereinbaren, auch wenn noch nicht einmal 3 Monate geplant sind. Die sind nämlich schnell mal erreicht und wenn man erst vor Ort ist wird keiner die Baustelle verlassen deswegen. In der Entsendung sollte klar geregelt werden, das nach Ablauf der 3 Monatsfrist der durch die anfallende Besteuerung entstandene „Verlust“ vollständig ausgeglichen wird durch eine höhere Auszahlung.
Mich ärgert es, das es hier eine offensichtliche Grauzone im Gesetzt gibt, an die keiner rütteln will weil es dadurch bequemer ist.
Liebe Grüße & nochmals Dank, Michael

da kann ich keine genaue Auskunft geben - sowas hatte ich noch nie - rein vom Gefühl her denke ich, daß hier eine Unterbrechung vorliegt - aber, wie es mit den genauen Bedingungen von der Steuerseite her aussieht, weiß ich nicht -> wenn Sie näheres wissen - bitte auch mir Bescheid geben
danke

Hallo Herr Kurz,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe nun mehrere Meinungen eingeholt und alle meine, das der Urlaub als Unterbrechung zählt und nicht ein Neuanfang vorliegt. Somit fängt auch die 3 Monatsfrist nicht wieder neu an.
Ich werde in Zukunft vor Reiseantritt klären, wie diese Frist vernünftig behandelt wird oder nicht mehr fahren.
Mit freundlichem Gruß
Michael Krispin