Reisekosten werden nicht mehr gezahlt

Hallo zusammen,

mir und meinen Kollegen wurden jahrelang von unserem Chef die Reisekosten, sprich die 6€ für einen 8-Stunden-Tag, gezahlt.
Im letzten Jahr sagte unser Chef, dass er dies nicht mehr macht.
Jetzt habe ich angefangen meine Steuer zu machen und muss mit erschrecken festellen, dass es ein Witz ist, was wir vom Finanzamt wieder bekommen.
Uns ist zu Ohren gekommen, dass es nicht rechtens ist, was unser Chef da macht. Er darf die Reisekosten nicht einfach so nicht mehr bezahlen, wenn er dies über Jahre hinweg getan hat.
Stimmt das? Und gibt es dazu irgendwo ein Gesetz oder ein Urteil, was man ihm mal auf den Schreibtisch legen kann?

Gruß Thomas

Hallo,

Gehen Sie zu ihrem zuständigen Finanzamt und lassen sich dort beraten
was Sie dagegen tun können oder wie Sie steuerlich am besten wegkommen.
Jede Beratung ist kostenlos.
In unserem Finanzamt liegen auch kostenlose kleine Hefte (STEUERTIPPS für ARBEITNEHMER) mit vielen Tipps auf. Vielleicht kommen sie damit zurecht.

Gruß
monika61

Mit dieser Frage bitte an einen Fachanwalt für Steuerrecht wenden.schnuggi1521

Grundsätzlich kommt es darauf an, was vor der Reise genehmigt wurde – haben Sie eine schriftliche Genehmigung in der die Kostenerstattung steht -> waren Sie bereit (für die angegebene Erstattung) dafür in den Außendienst zu fahren und sind auch gefahren?? wenn nicht, so hätten Sie vorher!!! nachverhandeln müssen!!-> nach der Reise muß dies (was genehmigt war) auch bezahlt werden - > sonst kann man rechtlich vorgehen

Reisekostenvergütungen nach dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG)
1.1
Nach § 3 Nr. 13 EStG sind Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen für Dienstreisen und Dienstgänge im Sinn des Art. 2 BayRKG nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen. Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich von Dienstreisen und Dienstgängen dürfen je Kalendertag nur in folgender Höhe steuerfrei gezahlt werden:
Bei einer Abwesenheit von mindestens 8,
aber weniger als 14 Stunden 6 €,
bei einer Abwesenheit von mindestens 14,
aber weniger als 24 Stunden 12 €,
bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24 €.
Dies führt dazu, dass die nach dem Bayerischen Reisekostengesetz zustehenden Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen ganz oder teilweise als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen sind. Zur Arbeitserleichterung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Teils des Tagegeldes nach Art. 8 BayRKG wird auf folgende Übersicht verwiesen:

Tagegeld
Euro Steuerfrei
Euro Steuerpflichtig
Euro
Eintägige Dienstreisen
Mehr als 6, aber weniger als 8 Stunden
Abwesenheit 8 Stunden
Mehr als 8 bis 12 Stunden
Mehr als 12, aber weniger als 14 Stunden
14, aber weniger als 24 Stunden
Mehrtägige Dienstreisen
Mehr als 6, aber weniger als 8 Stunden
Abwesenheit 8 Stunden
Mehr als 8 bis 12 Stunden
Mehr als 12, aber weniger als 14 Stunden
14, aber weniger als 24 Stunden
24 Stunden 4,50
4,50
7,50
15,00
15,00

6,50
6,50
11,00
21,50
21,50
21,50 ----
6,00
6,00
6,00
12,00


6,00
6,00
6,00
12,00
24,00 4,50

1,50
9,00
3,00

6,50
0,50
5,00
15,50
9,50

Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Betrages ist auf die Summe der für die gesamte Abwesenheitsdauer steuerfreien Pauschbeträge abzustellen. Bei mehrtägigen Dienstreisen mindert deshalb bei Tagen mit 24-stündiger Abwesenheit die Differenz zwischen dem Tagegeld von 21,50 € und dem steuerlichen Pauschbetrag von 24 € den evtl. für den Hin- oder Rückreisetag steuerpflichtigen Betrag.
Es ist auch zulässig, nicht ausgenutzte steuerfreie Beträge bei den Übernachtungskosten und den Fahrtkosten auf steuerpflichtige Teile des Tagegeldes anzurechnen.
Der steuerliche Pauschbetrag für Übernachtungskosten beträgt 20 €, die Übernachtungskostenpauschale nach dem Bayerischen Reisekostengesetz dagegen 18,50 €.
Soweit Fahrtkosten zu den Reisekosten gehören, können diese im Rahmen und nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG und R 3.13 LStR 2008 steuerfrei erstattet werden.
Eine auf den evtl. steuerpflichtigen Teil aus der Erstattung von Verpflegungskosten anrechenbare Differenz zwischen dem steuerlich maßgebenden Kilometersatz und der erstatteten Wegstreckenentschädigung ergibt sich in den Fällen des Art. 6 Abs. 6 BayRKG. Die erstattete Personenmitnahmeentschädigung ist in die Berechnung einzubeziehen. Der steuerliche Kilometersatz erhöht sich nur bei Mitnahme von Personen um 0,02 €; Aufwendungen für die Mitnahme von Gepäck hingegen sind, ebenso wie nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayRKG, mit dem regulären Satz abgegolten.
Es wird gebeten, zugunsten der Dienstreisenden alle steuerlich zulässigen Anrechnungen auszuschöpfen.

Hallo,

eine „schöne“ Methode ist das nicht.
Ob hier die betriebliche Übung wie beim Weihnachtsgeld gilt, weiss ich leider nicht.
RK sind aber Kannregelungen.
Der Anspruch auf eine Erstattung muss arbeitsrechtlich aber in
einer Individualvereinbarung,
einer Reiserichtlinie,
einem Arbeitsvertrag,
aus dem Tarifvertrag oder in
einer Betriebsvereinbarung geregelt sein.
Steht hier was drin, haben Sie eindeutig Ansprüche.
Notfalls wenden Sie sich auch an Ihren Betriebsrat.
Für die Aufwendungen wie Hotel etc. muss der AG aber
aufkommen, wenn dieser Sie auf eine mehrtägige Dienstreise (mit Übernachtung) geschickt hat. Dies würde ich in Ihrem Fall aber vor Reisebeginn klären.
(Tipp: Hotel vor Reisebeginn aussuchen mit direkter Rechnungsstellung an die Buchhaltung).
Wenn Sie in einer Gewerkschaft sind können Sie diese auch fragen, hier gibt es Rechtsanwälte.
Bei der Steuererklärung werden Ihnen nicht die tatsächlichen V-Mehraufwendungen erstattet, sondern nur der steuerliche Anteil, das ist immer weniger.
Hoffe, das hilft Ihnen ein wenig weiter.
Tina

Hallo,

ich bin ein Steuerexperte. Die Frage ob für Ihren Arbeitgeber aufgrund der jahrelangen Zahlung von Reisekosten als Arbeitslohn eine Verpflichtung besteht dies auch künftig zu tun ist eine arbeitsrechtliche und keine steuerliche Frage.

Hallo Thomas,

dies ist keine Frage des Steuerrechtes sondern des Arbeitsrechtes.

Wenn Dein AG jahrelang - egal ob mit oder ohne Vertrag - die Reisekostenpauschale gezahlt hat, tendiere ich zu einem Gewohnheitsrecht, das der AG nicht einfach streichen kann.

Hier kann nur ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen, wobei ich zu bedenken gebe:

Wann erfolge die Info des Chefs auf Streichung ???

Wann ist dies erstmals in der Lohnabrechnung aufgetaucht ???

Hier gibt es Fristen, die ich nicht kennen; deshalt Anwalt, wenn es sich rechnet.

Denke auch daran, das begründete rechtliche Ansprüche gegen Deinen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis enorm belasten ( Kündigung ??? ).

Die Kürzung hast Du bisher hingenommen; also Voricht !!!

MfG

Stefan Seidel