Reisekostenabrechnung

Hallo!

Angenommen man habe nicht gewusst, dass man auch Reisekosten als Ausgaben bei einem Gewerbe angeben kann (ja, selbst d**f…). Kann man diese nachträglich erstellen, wenn man den Kalender mit allen Daten noch hat? Es geht darum, diese dann der Betriebsprüfung vorzulegen. Oder hätten die zeitnah erstellt werden müssen?

Irgendwie finde ich nicht die richtigen Schlagworte, die mir bei Google helfen. Daher Danke für Tipps.

Servus,

ja, das geht.

Das Stichwort, an das ggf. auch der Betriebsprüfer erinnert werden sollte, heißt § 199 Abs 1 AO.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumenpeder!

Danke für die Info! Die AO geht mir da immer durch…

VG
e

Servus,

ja, das geht.

Das Stichwort, an das ggf. auch der Betriebsprüfer erinnert
werden sollte, heißt § 199 Abs 1 AO.

Sollte man nicht vorab mal klären ob bereits Bescheide ergangen sind und ob diese noch änderbar sind?

Servus,

wenn eine Außenprüfung angeordnet ist, sind Bescheide ergangen und (von sehr seltenen Irrtümern der Bp-Stelle mal abgesehen) noch änderbar.

Im UP ist die Rede davon, dass die Reisekostenabrechnungen unter Umständen dem Betriebsprüfer vorgelegt werden könnten. Diese Frage stellt sich nur, wenn eine Außenprüfung angeordnet ist - auf diese Situation bezieht sich meine Antwort.

Für einen Überschussrechner kleinster Größenklasse, wie er hier offenbar vorliegt, wäre die Kalkulation mit einer Bp sonst ungefähr sowas wie die Hoffnung auf einen Gewinn bei der Klassenlotterie.

In der „üblichen“ Situation „bestandskräftige® Bescheid(e), Einspruchsfrist abgelaufen, kein Vorbehalt der Nachprüfung“ schauts natürlich ganz anders aus. Aber das steht hier deucht mir nicht zur Debatte.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,
die BP ist erfolgt und es liegt ein Bericht zur Stellungnahme vor. Nun sollen die Reisekostenabrechnungen nachgereicht werden.
Ist doch möglich, oder?
Viele grüße
e

Bp-Bericht letzte Ermittlungshandlung?
Servus,

ja, das geht. Mit Überlassung des Berichts an den StPfl mit Gelegenheit zur Stellungnahme ist die Außenprüfung selbst noch nicht abgeschlossen, es sind zu diesem Zeitpunkt noch weitere Ermittlungshandlungen möglich. - BFH v. 8.7.2009, XI-R-64/07.

Ob mittelfristig der Nutzen oder der Schaden größer ist, wenn man so verfährt, hängt auch von den in Frage stehenden Beträgen ab: Es verstößt nicht gegen das Willkürverbot, wenn ein Überschussrechner kleinster Größenklasse im Anschluss geprüft wird, und man kann einem Prüfer nicht gut verbieten, jeden einzelnen Zettel rumzudrehen. Er muss dann halt bloß aufpassen, dass er keine hämischen Bemerkungen macht oder sonst irgendwie zu erkennen gibt, dass er bloß deswegen schon wieder da ist, weil er den StPfl ärgern will.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Vielen Dank für die Infos!