Ich habe in der Praxis immer Variante 2 angewandt und habe in 6 Jahren damit keine Probleme gehabt…
Was mich wundert ist die rage nach den Stunden.
Eigentlich dürfte es nur um die Grenzwerte für die Reisekostenpauschalen gehen, also die 14 und die 24 Stunden.
Wenn Arbeitszeit/Überstunden berechnet werden sollen, darf m.W. die Nachtzeit nicht mitgerechnet werden.
falls es um die maximal steuerfrei erstattbaren Beträge gehen sollte, ist ausschließlich Variante 2 richtig: Die Tagespauschalen richten sich nach der Abwesenheit pro Kalendertag.
Gut, im Unterricht war Variante 2 auch die Richtige. Leider arbeitet mein Betrieb mit Variante 1 und ich habe jetzt die Aufgabe es meiner Chefin möglichst schonend beizubringen
Ich danke für die rege Beteiligung und wünsche noch einen erfolgreichen Tag.
da brauchts nicht so viel Schonung, weil der Gesetzestext keine Interpretation in dieser Richtung offen lässt: Man muss nicht den Weg über Richtlinien, Rechtsprechung und derlei Schwumseligkeiten gehen.
Aus § 4 Abs 5 Nr 5 Satz 2 EStG:
"… ist für jeden Kalendertag, an dem der StPfl wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag…"
Der Bezug auf die Abwesenheit pro Kalendertag ist eindeutig. Auch wenn das in excel ein bissel schwieriger zu formulieren ist, als wenn man bloß „Datum/Uhrzeit Ende minus Datum/Uhrzeit Anfang“ in Stunden rechnet. Es geht nicht so arg schwer, auch ich als DAU hab das gebastelt gekriegt.
ich mache auch schon einige Zeit bei uns im Betrieb die Reisekostenabrechnung, auch mit Excel.
Die Berechnung erfolgt je Kalendertag, wenn jemand ganze Tage weg ist, kann man in Excel einfach 0:00 als Anfangszeit und 24:00 als Endzeit angeben, so hat man 24 Std.