Reisekostenabrechnung

Hallo,
unter Verpflegungsmehraufwand verstehe ich den MEHRaufwand, der dem AN dadurch entsteht, dass er/sie auf einer Geschäftsreise/Tagung etc. nicht die Möglichkeit der Selbstverpflegung hat wie in gewohntem Maße zuhause oder auf der Arbeit an der ersten Tätigkeitsstätte.
Entsteht KEIN MEHRaufwand, da er/sie auf einer Geschäftsreise durch den Arbeitgeber vollverpflegt (sei es, dass er die Mahlzeiten direkt bezahlt oder der AN diese mit der Firmen-CC begleicht) ist oder auf einem Seminar, welches der Arbeitgeber bezahlt, ebenfalls voll verpflegt ist - dann kann er/sie auch die Pauschale hierfür NICHT abrechnen. Oder sehe ich das falsch?
Im Bekanntenkreis meinte jemand, dass der Steuerberater ihm gesagt hätte, er dürfe generell die Verpflegungspauschale ansetzen, sobald er über 8 Stunden außer Haus wäre, egal ob ihm Mehraufwand enstanden sei oder nicht! Diese Aussage deckt sich für mcih aber nicht mit sämtlicher Literatur, die ich hierzu finden kann!

Danke für Eure Einschätzung - supergerne natürlich auch eine „fachkompetente qualifizierte Antwort“ von jmd, der selber damit arbeitet :wink:

Schöne Grüße,
Sonja

Ich vermute, das ist wieder mal so eine „Halbwahrheit“.
Natürlich kann man immer diese Pauschale „ansetzen“ - auch wenn man seine Brotbüchse mitnimmt. dann hat man keinen echten Mehraufwand.
Aber man muss natürlich im Fall der Fälle die Leistung des AG (hier die Vollverpflegung) gegenrechnen…Also es existiert ein Mehraufwand, der aber durch den AG übernommen wird…und man erhält dann die Pauschale natürlich nicht zusätzlich, da ja die Verpflegungskosten bereits übernommen wurden.

Beatrix

Hallo,
in einer Schulungsunterlage zu diesem Thema finde ich folgendes:
§ 670 BGB
Ersatz von Aufwendungen
Macht der beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Höhe der konkret zu erstattenden Aufwendungen kann sich aus dem Arbeitsvertrag oder Reisekostenrichtlinie ergeben.

Falls es keine Regelung gibt ist der Arbeitgeber verpflichtet angemessene Auslagen zu ersetzen.

Schöne Grüße
Schrella

Wenn du verpflegt wirst (beispielsweise weil du im Hotel ein Frühstück erhälst), dann ist der Verpflegungsmehraufwand zu kürzen. 20% für ein Frühstück, je 40% für ein Mittag- oder Abendessen. Wenn du alle drei Mahlzeiten gestellt bekommst, ist der Verpflegungsmehraufwand weg. Pausengetränke und Knabbereien zählen nicht als Mahlzeitengestellung.

Hallo Schrella,

die Frage ist allerdings im Brett „Steuern“ gestellt, bezieht sich also nicht auf § 670 BGB, sondern auf § 9 Abs. 4a EStG - und dafür gibt es ganz detaillierte Regelungen, die weit über die sehr vage gehaltene Formulierung in § 670 BGB hinausgehen.

Schöne Grüße

MM