Reisende Angestellte Überstundenregelung

Hallo Zusammen,

ich brauche Hilfe zu einer Arbeitsrechtlichen Frage.

Was gillt für reisende Angestellte
Wenn der Vertrag besagt:

-40Std Wöchentliche Arbeitszeit.
-Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten.

Man fährt Montag morgen los und komme meist am Donnerstag Nachmittag zurück hat also 3 Übernachtungen.
Freitags arbeit im Homeoffice.

Jetzt musste Sonntag Nachmittag losgereist werden (Nach London).

…Die letzten Wochen wurden meistens an die 80 Std.gearbeitet und jetzt der Sonntag.
Hierfür soll nun kein Ausgleichstag gewährt werden.
Mit der Aussage,das am Freitag ja im Homeoffice gearbeitet wird und somit ja nicht gereist wird.
Es werden aber dennoch 8 Std.gearbeitet)

Letzte Woche sah als Beispiel so aus:
Montag 8 Uhr los bis Donnertag um 19 Uhr wieder zuhause.
Freitag um 8 Uhr los ca. um 17 Uhr Zuhause dann Office bis 19 Uhr.
Samstag Frei
Sonntag um 15 Uhr los Flug nach London und Heute
Mittwoch um 19 Uhr Zuhause.
Morgen soll man wieder los und Freitag „darf“ man Office machen.

Kann man sich dagegen wehren? Es gibt doch auch für Reisende Überstunden Grenzen!?!

Danke für Eure Hilfe!

Hallo,

wenn es nicht betriebliche oder tarifliche Grenzen gibt, die das günstiger regeln, greift hier nur das Arbeitszeitgesetz ein.

Problem: Reisezeit ist nicht unbedingt Arbeitszeit im Sinne des ArbZG:

Reisezeit kann nur dann Arbeitszeit iSd Arbeitsschutzrechtes sein, wenn es sich um eine betriebsbedingte Wegezeit handelt. Die betriebliche Veranlassung kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers oder auch konkludent aus der Zuweisung einer bestimmten Aufgabe ergeben.

Ob es sich bei betriebsbedingten Reisezeiten um Arbeitszeit oder arbeitsfreie Zeit handelt, kann mit Hilfe der Beanspruchungstheorie beantwortet werden. Reisezeit ist danach dann Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit in einem Umfang beansprucht wird, der eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert.

Eine geringere Beanspruchung des Arbeitnehmers kann zuverlässig nur dann mit Hilfe einer wertenden Gesamtbetrachtung festgestellt werden, wenn eine Relation zur Beanspruchung durch Vollarbeit hergestellt wird.

Dafür ist es egal, ob die Zeit vergütet wird oder wie es mit der Mitbestimmung des BR aussieht. Dies soll anhand einiger Beispiele erläutert werden:

Ein Arbeitnehmer, der während der Fahrt (zB im Zug oder beim Flug) auf Veranlassung des Arbeitgebers produktiv arbeitet, z.B. dabei auf einem Laptop Vorgänge bearbeitet, erbringt Vollarbeit. Denn es macht ja keinen Unterscheid, ob der Arbeitnehmer die Vorgänge an seinem Schreibtisch im Betrieb, im Home Office oder im Zug oder im Bus bearbeitet. Verlangt der Arbeitgeber solche Tätigkeiten während der Reise, ist die Reisezeit Arbeitszeit.

In allen anderen Fällen, in denen der Arbeitnehmer während der Fahrt nicht arbeitet, ist die Reisezeit arbeitszeitrechtlich grundsätzliche keine Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann zB schlafen, lesen, Radio hören usw. Natürlich kann Reisen auch anstrengend sein, wenn man Koffer und Handgepäck mit sich herumschleppt, aber arbeitszeitrechtlich ist das weniger anstrengend als Vollarbeit. Die Reisezeit ist deshalb nach dem Grad der Beanspruchung nicht als Arbeitszeit einzuordnen - auch nicht, wenn er nach London fliegt.

Umstritten ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer den Pkw selbst lenkt. Dafür spricht, dass der Arbeitnehmer sich während der Fahrt voll auf den Straßenverkehr konzentrieren muss. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund eigener Entscheidung mit dem Pkw fährt. Bietet also zB der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, mit dem Zug zu fahren und entscheidet sich der Arbeitnehmer dennoch für eine Fahrt mit dem Pkw, weil er dadurch zeitlich ungebundener ist oder er gerne Auto fährt, liegt keine Arbeitszeit vor. Die Gründe für die Fahrt mit dem Pkw liegen in diesem Fall im privaten Bereich. Da der Arbeitgeber ein anderes Beförderungsmittel angeboten hat, fehlt die notwendige betriebliche Veranlassung. Die Fahrt mit dem Pkw ist der privaten Sphäre zuzuordnen.

Unerheblich ist nach herrschender Meinung auch für die arbeitsschutzrechtliche Betrachtung, ob die Reisezeit innerhalb oder außerhalb der regulären Arbeitszeit liegt. Reist ein Arbeitnehmer mit dem Zug zu einem auswärtigen Kunden, ist dies unabhängig davon, ob er auf Veranlassung des Arbeitgebers bereits am Sonntagnachmittag oder erst am Montagvormittag anreist, in keinem Fall Arbeitszeit iSd Arbeitszeitgesetzes. Dieser Gesichtspunkt ist lediglich für die vergütungsrechtliche Betrachtung von Bedeutung.

Unerheblich ist schließlich auch, ob die Reisezeiten in einem Pkw des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers durchgeführt werden. Für die Beanspruchung des Arbeitnehmers ist es völlig unerheblich, ob die Fahrt mit einem eigenen Kraftfahrzeug oder einem Pkw des Arbeitgebers durchgeführt wird (auch das ist aber strittig).

Bei der Beurteilung von Reisezeiten ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu beachten, wonach kurzfristige Unterbrechungen nicht als Ruhepausen zu werten sind und damit Arbeitszeit sind. Der Gesetzgeber erkennt eine Arbeitsunterbrechung grundsätzlich nur dann an, wenn sie mindestens 15 Minuten beträgt. Wird also ein Arbeitnehmer, nachdem er bereits zwei Stunden an seinem Arbeitsplatz gearbeitet hat, in einem Dienstwagen zu einem auswärtigen Kunden gefahren, unterbricht diese Reisezeit die Arbeitszeit nur, wenn die Fahrt länger als 15 Minuten dauert. Bei einer kürzeren Reisezeit wird die Arbeitszeit nicht unterbrochen.

Bei Dienstreisen von der Wohnung unmittelbar zu einem außerhalb der Betriebsstätte gelegenen Einsatzort wird zusätzlich angenommen, dass die Zeit, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zum Betrieb gebraucht hätte, auch arbeitsschutzrechtlich nicht als Arbeitszeit zu werten sein soll. Für die restliche Reisezeit gelten die allgemeinen oben dargestellten Grundsätze.

Fazit: Sonntag nachmittag nach London, dann arbeiten bis Donnerstag und Freitag Home Office ist rechtlich völlig in Ordnung. Anspruch auf „Ausgleichstage“ gibt es hier nicht. Selbst wenn Sonntagsarbeit (Arbeiten während der Fahrt nach London) vorläge, wäre der Samstag nach dem Home Office Tag schon ein solcher.

VG
EK

Hallo EK,

vielen Dank für die Antwort!
Sehr aufschlussreich!

VG

Guten Tag,

Ich beziehe mich auf Ihre Antwort und würde diese gerne nochmals vertiefen lassen wollen.

In meinem Fall ist es ähnlich gehandhabt; 40 Stunden Woche lt. Vertrag einschließlich aller anfallender Überstunden.

Zu meinen Geschäftsterminen reise ich stets mit dem PKW auf Veranlassung des Arbeitgebers, da eine Reise mit Zug oder Flugzeug letztlich zu teuer wird und meist auch zu lange dauert.

Meine Geschäftsreisen sind meist für zwei Tage geplant. Anhand einem konkreten Beispiel möchte ich meine Frage ausrichten.
Ich bin von morgens 8 Uhr bis 12 Uhr im Büro. Gehe dann nach Hause, packe und bin gegen 13:30h wieder auf der Strecke. Am Hotel komme ich um 19:30h an esse, prüfe meine Geschäftsemails und gehe schlafen.
Am nächsten morgen trete ich die Fahrt zum ersten Kunden um 8 Uhr an. Um 10:30 Uhr zum nächsten Termin und um 15 Uhr den letzten Termin, der bis 16 Uhr dauert.
Um 22 Uhr bin ich wieder zuhause.

Wie verhält sich das Arbeitsrechtlich?
a: ist das überhaupt zulässig?
b: gilt in diesem Fall die Fahrt mit dem PKW als Arbeitszeit, zumal ich telefonisch erreichbar bin und auch häufig von Kollegen, Kunden und Partnern angerufen werde.?
c: wo ist die Grenze für diese Überstundeninklusive Verträge denn erreicht?

Danke im Voraus

Hallo,

wegen http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries… darf es keine Antwort geben.

Ansonsten ist aber aus meinem Beitrag die Antwort zu entnehmen.

VG
EK