Bei Flugreisen von EU-Bürgern innerhalb der EU werden sich die
Fluggesellschaften wohl kaum darüber hinwegsetzen
können/wollen mit einer Klausel in den Bedingungen zur
Nichtbeförderung.
Darf ich fragen, auf welcher Rechtsgrundlage deine Annahme
beruht?
Was haben fremdenpolizeiliche Einreisebestimmungen mit
zivilrechtlichen Beförderungsverträgen zu tun?
Gruß
Tom
Hallo Tom, die Ursprungsfrage war längst konkret beantwortet (siehe oben).
Meine Antwort bezog sich lediglich auf einen an mich gerichteten Kommentar von Victor zu meinem posting, der sich nämlich ebenfalls die Beförderungsbedingungen von Ryanair angesehen hatte. Nur darum ging es, um die Billig-Airlines als Massenbeförderungsmittel für EU-BürgerInnen auf Kurz-/Mittelstrecken innerhalb der EU (!) und die Realität, daß einer Menge Leute erst am Schalter einfällt daß der Paß abgelaufen ist. War also eher allgemeiner Natur.
Die Airlines haben Beförderungsbedingungen. Die können aber nicht machen was sie wollen genausowenig wie Reiseveranstalter sich mit Bedingungen über geltendes Recht, besser: aktuelle Rechtsprechung, hinwegsetzen können. Können schon, aber nicht ohne Folgen. Als EU-BürgerIn braucht man keinen Paß mehr an den Grenzen vorzeigen. Die Airlines müssen sowohl die Identität als auch prüfen können ob man EU-BürgerIn ist und zur Einreise berechtigt.
Wenn Ryanair ausdrücklich abweichende Bestimmungen in den Beförderungsbedingungen hätte könnte man darüber streiten wessen Recht gültig wäre. Der Paß muß gültig sein und innerhalb der EU wird ein dt. Paß zur Einreise nach Spanien offiziell als gültig anerkannt bis max. 1 Jahr nach Ablauf. Der passende Link findet sich im posting davor. Umgekehrt genauso. S. auch Freizügigkeit im EU-Reiseverkehr. Der abgelaufene Paß ist in dem vorliegenden Fall ein gültiges Dokument / Rechtsgrundlagen siehe unten.
Was haben fremdenpolizeiliche Einreisebestimmungen mit
zivilrechtlichen Beförderungsverträgen zu tun?
Überhaupt nichts, denn fremdenpolizeiliche Einreisebestimmungen gibt es nicht. Nicht mal für Non-EU-Staatsangehörige. Den Ausdruck „Fremdenpolizei“ kenne ich aus bestimmen Nicht-EU-Ländern und von früher als es noch „Regimes“ und Diktaturen in Europa gab. Heute wird der Reiseverkehr von EU-Bürgern (man erinnere sich: die Rede war von spanischen Staatsangehörigen von Deutschland nach Spanien) innerhalb der EU vom EU-Recht geregelt. Gottseidank nicht von einer Fremdenpolizei.
Tom, du weichst weit vom eigentlichen Thema ab. Das ist kein Rechtsbrett. War auch keine Rechtsfrage. Sie wollte nur wissen ob die span. Freunde auch mit abgelaufenem Paß ins Flugzeug nach Spanien einsteigen dürfen. Wäre fix gelöst gewesen mit einem Anruf bei Ryanair bzw. bei der span. Botschaft. Die hätten Auskunft geben können 1) wie lange eine Neu-Ausstellung dauert, 2) wie lange ein abgelaufener Paß offiziell noch gültig ist, 3) stellt die Botschaft sofort einen Ersatz aus (Link s. früh. posting).
Nun ist genug zu dem Thema, meinst du nicht? Viele Grüße, Moni
http://europa.eu/youreurope/citizens/travel/entry-ex…
> Mitteilung zum EÜPV (Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates v. 13.12.1957): Nach der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2008 - BGBl. 2008 II, S. 212, vom 26.03.2008 - wurde die Liste der Urkunden wie folgt geändert: "Gültiger oder seit höchstens einem Jahr ungültig gewordener Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass oder Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland; gültiger oder seit höchstens einem Jahr ungültig gewordener amtlicher Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland; gültiger vorläufiger Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland".
Vertragsstaaten des EÜPV sind Belgien, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Italien, Liechtenstein (seit 1998), Luxemburg, Malta, Republik Moldau (unterzeichnet 2007, noch nicht ratifiziert), Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Slowenien, Spanien , …