hallo,
bitte lesen:
eit Freitag 28.1.2011, 19.00 hat das Aussenministerium endlich eine formelle Reisewarnung für ganz Ägypten herausgegeben. Seit 13.1.2011 gilt auch eine Reisewarnung für ganz Tunesien. Reisen in beide Länder können kostenlos storniert werden.
Generell geben wir folgenden Überblick über die Rechtslage:
Kostenloser Rücktritt
Aus der Judikatur, die zu ähnlichen Ereignissen in der Vergangenheit ergangen ist, lassen sich einige Richtlinien ableiten:
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Die Gefahrenlage muss eine Intensität erreichen, die über das „normale Lebensrisiko“ hinausgeht und bei einem Durchschnittskunden dazu führen würde, dass er die Reise nicht antritt. Eine „revolutionäre Situation“ geht wohl jedenfalls über das normale Lebensrisiko österreichischer Kunden hinaus.
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Diese Gefahrenlage ist aus der Perspektive des Kunden zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen (ex ante); nicht aus der Perspektive beim Prozess - rückblickend sind alle gescheiter.
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Die Gefahrenlage kann der Kunde im Lichte seriöser Medienberichte einschätzen. Ergeben diese eine entsprechende Gefahrenlage, dann reicht das aus! Wenn das Aussenministerium überdies eine „Reisewarnung“ ausgibt Reisewarnung Aussenministerium, dann ist dies ein weiteres starkes Indiz, dass die Gefahrenlage intensiviert ist. Der Umkehrschluss (keine Reisewarnung - kein kostenloses Storno) ist dagegen unzulässig.
Daher kann man als österr. Reisender dzt von einem Recht auf kostenlosen Rücktritt wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage ausgehen. Dies gilt auch, wenn man bei dt. Reiseveranstaltern gebucht hätte. Diese verweigern - im Lichte einer bislang nur partiellen Reisewarnung des dt Aussenministeriums - kostenlose Stornos bei reinen Badeurlauben am Roten Meer. Doch im Lichte der österr. Reisewarnung und der Medienberichte (zB 31.1.2011, Ö3-Wecker Interview mit Tauchschulbesitzer, der von Reisen abrät) müsste ein kostenloses Storno auch gegenüber dt Reiseveranstaltern letztlich gerichtlich durchsetzbar sein.
- Der Kunde muss die Situation kurzfristig vor Abreise einschätzen. Liegt diese in weiterer Zukunft, muss er erst einmal die Entwicklung der Situation abwarten.
Man wird also dzt für die Semesterferien gebuchte Reisen stornieren können, nicht aber den Oster- oder Sommerurlaub.
- Der Reiseveranstalter kann ein kostenloses Storno des Kunden dadurch abwehren, dass er eine kostenlose Umbuchung auf eine gleichwertige Reise (gleicher Preis/gleiche Reisezeit/gleicher Reisezuschnitt) anbietet. Diese muss auch zumutbar (das kann zB bei ungewöhnlicher Kost oder Langstreckenflug statt Kurzstrecke im Einzelfall nicht vorliegen) sein.
Kostenloses Storno bedeutet, dass man vom Vertrag wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zurücktritt und keine Stornogebühr bezahlt bzw Anzahlungen zur Gänze zurück bekommt.
Die für Pauschalreiseverträge entwickelten Grundsätze können analog auch auf einen reinen Luftbeförderungsvertrag angewendet werden, sodass auch Reisenden, die nur den Flug gebucht haben, der Reiseantritt unzumutbar sein kann.
Kostenlose Umbuchung
Bietet der Reiseveranstalter eine Umbuchung statt eines Rücktritts wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage an, dann muss man diese nur annehmen, wenn sie gleichwertig und zumutbar ist.
In diesem Zusammenhang wesentlich sind Reisetermin, Preis und vergleichbarer Urlaubszweck.
Ist die angebotene Ersatzreise hingegen nicht gleichwertig, so kann man auf kostenlosen Rücktritt bestehen (wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage). Diesfalls ist jedenfalls zu begründen, aus welchen persönlichen Gründen die Umbuchung unzumutbar ist.
Falls Sie sich entscheiden, eine gebuchte Reise aus Angst vor den Unruhen nicht anzutreten, und mit dem Reiseveranstalter keine konsensuale Lösung zustande kommt, dann können Sie:
* im Rücktrittsschreiben ausdrücklich auf die Angst vor weiteren Unruhen und die damit verbundene Unzumutbarkeit des Reiseantritts (Wegfall der Geschäftsgrundlage) Bezug nehmen
* allfällige Stornokosten nur „vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung“ bezahlen
* im Falle des Rücktritts von der Reise die bereits bezahlten Reisekosten vom Reiseveranstalter zurückfordern.
Situation für Reisende vor Ort:
- Reisende vor Ort haben gegenüber dem Pauschalreiseveranstalter das Recht, dass dieser für den Fall, dass er seine gebuchten Leistungen nicht mehr erbringen kann (z.B. wenn die Gefährdung auch in den Badeorten zunimmt), die Reisende - ohne Mehrkosten - wieder an den Abreiseort befördert und ihnen bei der Überwindung von Schwierigkeiten vor Ort hilft. Weiters hat man Anspruch auf Preisminderung, wenn die gebuchten Leistungen nicht in vollem Umfang erbracht werden.
Wenn man dagegen selbst - ohne dass die Leistungen nicht erbracht würden - aus Angst früher zurückreisen will, dann muss man den Rückflug selbst bezahlen und bekommt keinen Ersatz vom Reiseveranstalter.
- Wer die Reise nach Ägypten trotz Reisewarnung des Aussenministeriums trotzdem antritt, der muss im Extremfall - sollte eine Rückholaktion des Aussenministeriums nötig werden - damit rechnen, mit Kosten belastet zu werden.
Nach dem KonsulargebührenG gilt folgendes:
1.) es kann eine Kostenersatz bis € 10.000 verlangt werden, wenn sich jemand schuldhaft in eine gefährliche Situation bringt, die eine Amtshandlung nach Einschätzung des BM erforderlich macht.
2.) es kann ein Kostenersatz von € 10.000 bis € 50.000 verlangt werden, wenn sich die betroffene Person
Liebe Grüsse von der weissen Riesin