Reiserecht

Liebe/-r Experte/-in,
wir sitzen hier un tunesien und kämpfen derzeit gegen die reiseveranstalter. folgendes ist passiert:

wir sind hier in tunesien im badeort port el kantaoui der rest (ca. 40) von den deutschen urlaubern, die sich den horrormeldungen, drohungen, repressalien, lügen und druck der deutschen reiseveranstalter widersetzt haben, zurück nach deutschland zu fliegen. 6000 deutsche urlauber wurden ausgeflogen.

selbst das aa hat keine (!) rückholaktion angeordnet - siehe hierzu die homepage des aa (anders als jetzt in ägypten) und der rewegruppe.das aa spricht in tunesien von einem sicherheitshinweis - in ägypten spricht das aa von reisewarnung!!

uns wurde von den reisebveranstaltern der reisevertrag gekündigt und wir sollten entweder zurückfliegen oder hotel und rückflug selbst bezahlen!

sicherlich gabe es in tunis für ein wochenende unruhen. wir haben davon aber nichts (!) mitbekommen. nach drei tagen waren die urnruhen beendet und verwandelten sich in friedliche demos, an denen wir u.a. auch teilgenommen haben. auch fühlten und fühlen wir uns bisher hier sicher und wohl. keine unruhen sondern freundlicher beifall der tunesier, die unseren mut bewundern.

die reiseveranstalter haben nach unseren widersprüchen ihrer kündigung mittlerweile die hotels bezahlt haben -die rückflüge wurden auch gekündigt, d.h. wir sollten die rückflüge nun selbst (zum 2. mal) bezahlen).

wer kennt sich juristisch mit diesem sicherlich sehr seltenen fall aus und kann uns tippppps und hinweise geben???

vorab allen für die tipps und infos eine herzliches dankeschön!!!
mfg
rene

Hi,

der Reisevertrag kann wegen innerer Unruhen gemäß § 651 j BGB gekündigt werden. Die Reiseveranstalter haben korrekt gehandelt.

Da Ihr die Rückflüge nicht wahrgenommen habt, müsst ihr wohl selbst zahlen, denn der Reiseveranstalter ist seiner „Rückbeförderungspflicht“ nachgekommen.

Es gab schon viele solcher Ereignisse (Golfkrieg, Irakkrieg, Terror in Nordspanien, Korsika, Ägypten, Türkei, und die Gerichte sind sich hinsichtlich der Rechtsauslegung einig.

Gruß, Dagwyna

hallo,
danke für die info. interessant ist hier nur, das in tunesien nach 3 tagen unruhen die rückholaktion gestartet wurde, wobei das aa nur einen sicherheitshinweis (!) gegeben hat. in ägypten sind seit nunmehr 16 tagen keine (!) rückholaktionen gestartet worden, trotzdem das aa hier sogar reisewarnungen (!!!)ausgesprochen hat.
ich bin zwar kein jurist, aber ein logisches beobachten und interpretieren beider situationen lässt mich hier doch zweifeln…
wir werden weiterhin für die einsetzung unserer rückflüge kämpfen, zumal mir airberlin meinen rückflug am 29.03.11 bestätigt hat - trotz kündigung meines reisevertrages…
mfg
rene

Hallo rene,
es tut mir leid. In dieser speziellen Angelegenheit kann ich leider nicht helfen.
mfg
Charly-Heinz

hallo rene,

  1. zitat:

selbst das aa hat keine (!) rückholaktion angeordnet

Antwort:
Muss das Auswärtige Amt auch nicht, hat nur Warnfunktion!!!
Wird dem reiseveranstalter nahegelegt.

2 Zitat:

uns wurde von den reisebveranstaltern der reisevertrag gekündigt und wir sollten entweder zurückfliegen oder hotel und rückflug selbst bezahlen!

Antwort:

jeder Veranstalter ist verpflichtet den Touris eine
Rückflugmöglichkeit zu stellen, welches er auch bestimmt getan hat, aber wenn man es nicht annimmt,
dann muss man auf eigene Gefahr im Urlaubsort bleiben und den Rückflug selbst bezahlen.

Kündigung ict rechtens !!!

  1. Zitat:

sicherlich gabe es in tunis für ein wochenende unruhen. wir haben davon aber nichts (!) mitbekommen.

Antwort:

jetzt noch nicht, aber eine napalmbombe funzt heute auch in binnen 3 Stunden auf ein weitentferntes Land.

fazit:
Wer auf Warnungen nicht hört, muss selbst bezahlen !!!

Liebe Grüsse

hallo,
bitte lesen:

eit Freitag 28.1.2011, 19.00 hat das Aussenministerium endlich eine formelle Reisewarnung für ganz Ägypten herausgegeben. Seit 13.1.2011 gilt auch eine Reisewarnung für ganz Tunesien. Reisen in beide Länder können kostenlos storniert werden.

Generell geben wir folgenden Überblick über die Rechtslage:

Kostenloser Rücktritt

Aus der Judikatur, die zu ähnlichen Ereignissen in der Vergangenheit ergangen ist, lassen sich einige Richtlinien ableiten:

  1. Die Gefahrenlage muss eine Intensität erreichen, die über das „normale Lebensrisiko“ hinausgeht und bei einem Durchschnittskunden dazu führen würde, dass er die Reise nicht antritt. Eine „revolutionäre Situation“ geht wohl jedenfalls über das normale Lebensrisiko österreichischer Kunden hinaus.

  2. Diese Gefahrenlage ist aus der Perspektive des Kunden zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu prüfen (ex ante); nicht aus der Perspektive beim Prozess - rückblickend sind alle gescheiter.

  3. Die Gefahrenlage kann der Kunde im Lichte seriöser Medienberichte einschätzen. Ergeben diese eine entsprechende Gefahrenlage, dann reicht das aus! Wenn das Aussenministerium überdies eine „Reisewarnung“ ausgibt Reisewarnung Aussenministerium, dann ist dies ein weiteres starkes Indiz, dass die Gefahrenlage intensiviert ist. Der Umkehrschluss (keine Reisewarnung - kein kostenloses Storno) ist dagegen unzulässig.

Daher kann man als österr. Reisender dzt von einem Recht auf kostenlosen Rücktritt wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage ausgehen. Dies gilt auch, wenn man bei dt. Reiseveranstaltern gebucht hätte. Diese verweigern - im Lichte einer bislang nur partiellen Reisewarnung des dt Aussenministeriums - kostenlose Stornos bei reinen Badeurlauben am Roten Meer. Doch im Lichte der österr. Reisewarnung und der Medienberichte (zB 31.1.2011, Ö3-Wecker Interview mit Tauchschulbesitzer, der von Reisen abrät) müsste ein kostenloses Storno auch gegenüber dt Reiseveranstaltern letztlich gerichtlich durchsetzbar sein.

  1. Der Kunde muss die Situation kurzfristig vor Abreise einschätzen. Liegt diese in weiterer Zukunft, muss er erst einmal die Entwicklung der Situation abwarten.

Man wird also dzt für die Semesterferien gebuchte Reisen stornieren können, nicht aber den Oster- oder Sommerurlaub.

  1. Der Reiseveranstalter kann ein kostenloses Storno des Kunden dadurch abwehren, dass er eine kostenlose Umbuchung auf eine gleichwertige Reise (gleicher Preis/gleiche Reisezeit/gleicher Reisezuschnitt) anbietet. Diese muss auch zumutbar (das kann zB bei ungewöhnlicher Kost oder Langstreckenflug statt Kurzstrecke im Einzelfall nicht vorliegen) sein.

Kostenloses Storno bedeutet, dass man vom Vertrag wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zurücktritt und keine Stornogebühr bezahlt bzw Anzahlungen zur Gänze zurück bekommt.

Die für Pauschalreiseverträge entwickelten Grundsätze können analog auch auf einen reinen Luftbeförderungsvertrag angewendet werden, sodass auch Reisenden, die nur den Flug gebucht haben, der Reiseantritt unzumutbar sein kann.

Kostenlose Umbuchung

Bietet der Reiseveranstalter eine Umbuchung statt eines Rücktritts wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage an, dann muss man diese nur annehmen, wenn sie gleichwertig und zumutbar ist.

In diesem Zusammenhang wesentlich sind Reisetermin, Preis und vergleichbarer Urlaubszweck.
Ist die angebotene Ersatzreise hingegen nicht gleichwertig, so kann man auf kostenlosen Rücktritt bestehen (wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage). Diesfalls ist jedenfalls zu begründen, aus welchen persönlichen Gründen die Umbuchung unzumutbar ist.

Falls Sie sich entscheiden, eine gebuchte Reise aus Angst vor den Unruhen nicht anzutreten, und mit dem Reiseveranstalter keine konsensuale Lösung zustande kommt, dann können Sie:

* im Rücktrittsschreiben ausdrücklich auf die Angst vor weiteren Unruhen und die damit verbundene Unzumutbarkeit des Reiseantritts (Wegfall der Geschäftsgrundlage) Bezug nehmen
* allfällige Stornokosten nur „vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung“ bezahlen
* im Falle des Rücktritts von der Reise die bereits bezahlten Reisekosten vom Reiseveranstalter zurückfordern.

Situation für Reisende vor Ort:

  1. Reisende vor Ort haben gegenüber dem Pauschalreiseveranstalter das Recht, dass dieser für den Fall, dass er seine gebuchten Leistungen nicht mehr erbringen kann (z.B. wenn die Gefährdung auch in den Badeorten zunimmt), die Reisende - ohne Mehrkosten - wieder an den Abreiseort befördert und ihnen bei der Überwindung von Schwierigkeiten vor Ort hilft. Weiters hat man Anspruch auf Preisminderung, wenn die gebuchten Leistungen nicht in vollem Umfang erbracht werden.

Wenn man dagegen selbst - ohne dass die Leistungen nicht erbracht würden - aus Angst früher zurückreisen will, dann muss man den Rückflug selbst bezahlen und bekommt keinen Ersatz vom Reiseveranstalter.

  1. Wer die Reise nach Ägypten trotz Reisewarnung des Aussenministeriums trotzdem antritt, der muss im Extremfall - sollte eine Rückholaktion des Aussenministeriums nötig werden - damit rechnen, mit Kosten belastet zu werden.

Nach dem KonsulargebührenG gilt folgendes:
1.) es kann eine Kostenersatz bis € 10.000 verlangt werden, wenn sich jemand schuldhaft in eine gefährliche Situation bringt, die eine Amtshandlung nach Einschätzung des BM erforderlich macht.
2.) es kann ein Kostenersatz von € 10.000 bis € 50.000 verlangt werden, wenn sich die betroffene Person

Liebe Grüsse von der weissen Riesin