Reiserecht

servus an alle!

frage: ist ein reiseveranstalter verpflichtet auf seiner internetseite anzugeben ob die unterkunft auf der von ihm angebotenen kanalschifffahrt über einen ventilator verfügt? und muss er darauf hinweisen, dass vegetarisches essen gesondert geordert werden muss?

ich habe zwar BGB.InfoV gelesen, aber nichts entsprechendes gefunden. und, mir ist bewusst, dass die internetseite eine invitatio darstellt.

für eure hilfe bin euch dankbar!

p.s.: quellenangabe wäre sehr schön…ich will ja was lernen!

Hallo,

frage: ist ein reiseveranstalter verpflichtet auf seiner
internetseite anzugeben ob die unterkunft auf der von ihm
angebotenen kanalschifffahrt über einen ventilator verfügt?

Nein - wieso sollte er? Er muß nur sicherstellen, WENN er schreibt, daß alle Unterkünfte über Ventilator verfügen, daß dem auch so ist. Wobei er wiederum nur bis zu einem gewissen Grad dafür haftbar gemacht werden kann, wenn die Dinger dann nicht gehen. Wenn die Dinger wochenlang hin sind, wird er mitverantwortlich sein. Wenn aber so ein Ding sagen wir mal durchbrennt und halt hin ist - keine Haftbarkeit.

und muss er darauf hinweisen, dass vegetarisches essen
gesondert geordert werden muss?

Nein. Jeder „Diätwunsch“ (das amerikanische Wort Diet trifft es besser - es meint einfach „Sonderernährung“ - nicht unbedingt Diät) muß generell speziell angefordert und ggf. auch bestätigt werden. Es ist kein Veranstalter verpflichtet, von Haus aus auf jeden besonderen Ernährungswunsch Rücksicht zu nehmen - es gibt ja nicht nur vegetarisch, sondern vegan, glutenfrei, cholesterinarm, purinarm, kosher und und und.

Wenn Essen inklusive ist, ist das erstmal Essen. Qualität, Quantität und spezielle Zubereitungsformen sind erstmal kein Vertragsbestandteil, außer es ist ausdrücklich etwas bestimmtes im Angebot erwähnt. Wenn da also Halbpension steht, bekommst Du Frühstück und eine warme Hauptmahlzeit. Was in diesen 2 Mahlzeiten beinhaltet ist, ist nicht definiert und auch nicht einklagbar.

Wenn dort steht: HP in Buffetform - dann darfst Du erwartet, daß Dir das ganze zur Selbstbedienung zur Verfügung steht. Auch hier ist noch in keiner Weise definiert, welchen Umfang das dann zu haben hat. Auch hier muß kein vegetarisches Gericht zur Auswahl bereit stehen.

Wenn allerdings steht: HP in Buffetform. Täglich wird ein vegetarisches Gericht angeboten - dann sieht das anders aus.

Es gibt zwar heute häufig automatisch ein vegetarisches Angebot - aber es darf nicht grundsätzlich und überall erwartet werden. Erst recht nicht in Ländern, in denen das nicht zur üblichen Kost gehört (Flußkreuzfahrt in Rußland - da bekommst Du gute, handfeste Hausmannskost - als Vegetarier kannst Du allerdings unter Umständen verhungern…)

Einklagbar ist genau das, was im Wortlaut beschrieben ist. Nicht mehr. Wenn Du Dinge hereininterpretierst - Dein Pech. Wenn andere Dir erzählen, daß es immer so war - blöderweise bei Dir aber nicht so - Pech. Wenn in einem anderen Katalog das drin steht, Du buchst aber wo, wo es nicht geschrieben ist - Pech! (Kann ja ein Angebot ausschließlich für Gäste des anderen sein… vielleicht zahlt der mehr)

Grüße

Wendy

Hallo Wendy,

Es gibt zwar heute häufig automatisch ein vegetarisches
Angebot - aber es darf nicht grundsätzlich und überall
erwartet werden. Erst recht nicht in Ländern, in denen das
nicht zur üblichen Kost gehört (Flußkreuzfahrt in Rußland - da
bekommst Du gute, handfeste Hausmannskost - als Vegetarier
kannst Du allerdings unter Umständen verhungern…)

mach Russland nicht so schlecht: Krautspeisen und Nachspeisen bzw. süsse Gerichte sind eigentlich immer da.

Für den rest gab es ein *.
Ciao m.

vielen dank für die antwort!

aber: verhält es sich anders, wenn auf dieser fahrt saisontypisch hohe temperaturen herschen? mir ist nicht ganz klar, wie die ausgangsituation im kontext zu BGB-InfoV §4 III zu sehen ist?

und, welche wirkung hat ein verstoß gegen die BGB-InfoV? -in diesem fall, wurde keine bestätigung der buchung an den reisenden versandt(er hatte per e-mail gebucht, agb´s waren per klick auf der internetseite erreichbar). dieser hat aber die reise erfolgreich angetretten-also muss er zumindest am flugschalter seinen flugschein bekommen haben- und ist nach dem flug auf das schiff einquartiert worden.

vielen dank und gruß

wie kommst du eigentlich auf russland?

Hi.

aber: verhält es sich anders, wenn auf dieser fahrt
saisontypisch hohe temperaturen herschen? mir ist nicht ganz
klar, wie die ausgangsituation im kontext zu BGB-InfoV §4 III
zu sehen ist?

ein Ventilator ist kein wesentliches Ausstattungsmerkmal, ebensowenig wie ein Fächer oder ein feuchtes Handtuch.

Gruß,
Christian

servus Christian,

vielen dank! aber ist das auch so wenn man bei der hier zugrundegelegten reisezeit die hohen temp. erwarten kann?

wie ist es mit der fehlenden bestätigung? welche rechtsfolgen erwachsen für den reisenden daraus?

wie kommst du eigentlich auf russland?

Es ist einfach ein Beispiel für ein Land - zudem waren meine Schwiegereltern gerade da und hatten eine Flußkreuzfahrt gemacht. Und dabei kam die Rede auch aufs Essen, welches unerwartet gut war, jedoch unter unsere Kategorie Hausmannskost und herzhaft fiel.

Zudem war es dort während der Reise ausgesprochen heiß und es wurde auch in den Kabinen heiß…

Ich hätte genauso als Beispiel China, Ägypten (OK - da ist vegetarisch i.d.R. kein Problem) oder irgendein anders Land nehmen können.

Grüße

Wendy

Kein Reiserecht, sondern Vertragsrecht!

vielen dank für die antwort!

aber: verhält es sich anders, wenn auf dieser fahrt
saisontypisch hohe temperaturen herschen? mir ist nicht ganz
klar, wie die ausgangsituation im kontext zu BGB-InfoV §4 III
zu sehen ist?

Hi nochmal:

Du verstehst es einfach nicht: er mußt einfach gar nichts anbietet oder aufschreiben. Nur wenn der Veranstalter beschreibt oder behauptet, es gäbe Ventilatoren, dann muß auch einer vorhanden sein.
Du kannst selbst in den Tropen ein Zimmer ohne Ventilator oder Klimaanlage anbieten - nur: Du darfst nicht behaupten, es hätte eine. Es gibt keine Klimazone dieser Welt, in der ein Angebot zwingend einen Ventilator für ein Reiseangebot voraussetzt. Egal, wie warm oder kalt es ist. Du kannst andererseits auch im ewigen Eis ein Hotel ohne Heizung anbieten. Nur darf es nicht ohne Heizung sein, wenn der Veranstalter behauptet, es hätte eine.

Und genauso ist es mit dem essen. Du kannst ne Reise mit Wasser und Brot anbieten. Wenns Wasser und Brot gibt, ist es OK.

Das ergibt sich nicht aus BGB oder sonstwas. Dein Fall hat einfach nichts mit Reiserecht, sondern mit Vertragsrecht zu tun. Und mit zugesicherten Eigenschaften einer Unterkunft.

Was nicht ausdrücklich zugesichert ist, ist auch kein Vertragsbestandteil. So einfach ist das.

Grüße

Wendy

Du verstehst es einfach nicht: er mußt einfach gar nichts
anbietet oder aufschreiben. Nur wenn der Veranstalter
beschreibt oder behauptet, es gäbe Ventilatoren, dann muß auch
einer vorhanden sein.

Es geht hier nicht um die Zusicherung einer Eigenschaft sondern über die Information, dass die besagte kabine nicht über einen ventilator verfügt, wohingegen die kabine einer höhren gattung die hat.

Du kannst selbst in den Tropen ein Zimmer ohne Ventilator oder
Klimaanlage anbieten - nur: Du darfst nicht behaupten, es
hätte eine. Es gibt keine Klimazone dieser Welt, in der ein
Angebot zwingend einen Ventilator für ein Reiseangebot
voraussetzt. Egal, wie warm oder kalt es ist. Du kannst
andererseits auch im ewigen Eis ein Hotel ohne Heizung
anbieten. Nur darf es nicht ohne Heizung sein, wenn der
Veranstalter behauptet, es hätte eine.

natürlich kannst du das! jedoch hat die rechtsprechung in vielen fällen einen bestimmten standart bejaht- so auch das vorhandensein einer klimaanlage.

sorry, vielleicht bin ich ein bischen enstirnig aber ich entnehme diese ansicht dem reiserecht (§ 651 a-m sowie § 4 ff. BGB-InfoV)
bin mir nur deswegen nicht sicher und haben auch keine entsprechende Rechtsprechung gefunden.

Hiho,

Es geht hier nicht um die Zusicherung einer Eigenschaft
sondern über die Information, dass die besagte kabine nicht
über einen ventilator verfügt, wohingegen die kabine einer
höhren gattung die hat.

Diese Information ist nicht nötig. Dadurch dass nicht explizit auf das Vorhandensein hingewiesen wird, ist klar dass eben KEIN Ventilator vorhanden ist. Ein Indiz dafür wäre auch, dass bei den höherwertigen Kabinen ja wohl extra auf das Vorhandensein hingewiesen wurde. Dadurch lässt sich schliessen dass dort, wo der Hinweis nicht stattfindet, auch kein Ventilator vorhanden ist.

natürlich kannst du das! jedoch hat die rechtsprechung in
vielen fällen einen bestimmten standart bejaht- so auch das
vorhandensein einer klimaanlage.

Das wäre mir neu. Hier wäre jetzt eine Quellenangabe Deinerseits geboten :smile: Auf einem Flussschiff, welches von Mai bis September fährt, ist auf jeden fall nicht grundsätzlich ein Ventilator zu erwarten nur weil im Hochsommer entsprechende Temperaturen herrschen.

sorry, vielleicht bin ich ein bischen enstirnig aber ich
entnehme diese ansicht dem reiserecht (§ 651 a-m sowie § 4 ff.
BGB-InfoV)
bin mir nur deswegen nicht sicher und haben auch keine
entsprechende Rechtsprechung gefunden.

Weder im Reiserecht noch in der BGB-InfoV finde ich ein Wort über diese Thematik - oder habe ich etwas überlesen?

bye
Rolf

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Hiho,

hat der Reisende nach seiner Buchung keinerlei Bestätigung erhalten? Ü-BER-HAUPT-NIX?

bye
Rolf

nein, er hat nix erhalten.