Reiserecht

Liebe/-r Experte/-in,
Wir haben im Januar als Frühbucher Urlaub vom 21.07. bis 28.07.12 im Grand Seker Hotel in Colakli, Side Türkei bei Neckermann über ein Reisebüro vor Ort gebucht. Die Buchung wurde von Neckerm/ThomasCook ein paar Tage später schriftlich bestätigt und eine Anzahlung i.H. von 320,00 Euro wurde per Kreditkarte abgebucht.
Wir haben jetzt tel. vom Reisebüro eine Info erhalten, dass das Hotel überbucht sei. Die schriftliche Information kam einen Tag später dem 27.06.2012 von NM/TCook. Altgernativ wurde das Hotel Corolla in Kumköy, Side angeboten. Da uns das Hotel nicht gefiel, haben wir hiergegen Einspruch beim Reisebüro eingelegt. Nun wurde uns diese Woche vom Reisebüro das Monachus Hotel und Spa in Colakli, unserem urspr. Ziel, in Aussicht gestellt. Diese Alternative war für uns i.O. Das Reiseüro mußte aber noch das o.K. von Neckermann/TC einholen. Bisher haben wir noch keine Zusage erhalten.

  1. Können wir Schadenersatz verlangen, wenn eine Reise mit Neckermann nicht zustande kommt, bzw. wir eine teurere Reise buchen und den Differenzbetrag verlangen?
  2. Wie ist die Rechtslage?
  3. Was ist sonst noch zu tun?

Zu 1) Sie können keinen Schadenersatz verlangen, da bislang noch kein Schaden eingetreten ist. Sie können auch keine teurere Reise buchen und den Differenzbetrag verlangen.

Zu 2) Ihr Recht: Sie können vom Reisevertrag zurücktreten und die Rückzahlung der ganzen Anzahlung verlangen. Danach können Sie freilich auf eigenes Risiko eine andere Reise buchen.

Recht/Pflicht des Reiseveranstalters: Der Reiseveranstalter kann Ihnen eine gleichwertige oder höherwertige Ersatzunterkunft anbieten. Das hat er offensichtlich getan.

Zu 3) Warten Sie auf die Zusage des Reiseveranstalters. Rufen Sie zur Sicherheit mindestens zweimal in der Woche im Reisebüro an. Erstellen Sie über jedes Telefonat und Gespräch, auch die bisherigen, ein Gesprächspotokoll. Nehmen Sie zu den Gesprächen nicht verwandte Zeugen mit, bzw. stellen Sie das Telefon laut und lassen vom Zeugen mithören, nachdem Sie den Gesprächspartner über das Mithören informiert haben. Was zu tun ist, wenn es aufgrund der Überbuchung nicht klappt, können Sie im reiserechts-register .de nachlesen. Dort gibt es auch Musterbriefe. Hoffen Sie, dass alles gut geht. Glaube und Hoffnung sterben zuletzt.

Leider kann ich hier nicht helfen…

Hallo,
Bei Fruehbuchern sollte man davon ausgehen, dass eine Absage wegen Ueberbuchung nicht möglich ist, es sei denn es gab mehr Fruehbucher als Zimmer für dieses Hotel. Ehrlich gesagt, kenne ich die Rechtslage f. so einen Fall nicht. Da auch noch 350€ Anzahlung von
NK/TC verlangt wurde und nun so kurz vor Reisebeginn keine gleichwertige Alternative geboten werden kann ( wegen Ferienzeit) wird es schwierig im Vorfeld eventuelle Rechtsansprüche geltend zu machen. Ob dann im Nachhinein noch Möglichkeit besteht wenn man quasi eine alternative akzeptiert hat, ist eventuel auslegungssache. Ich würde eine gute Verhandlungsstrategie empfehlen und mich bei einem RA kundig machen, ob bereits ein Schaden entstanden ist wogegen Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Nicht dass Sie später auf die Mehr-Kosten sitzen bleiben. Eine vorausbuchung ist leider keine verbindliche Reservierung und bedarf immer erst noch eine endgültige Reisebestätigung.
Viel Erfolg!

hallo Bernhard,
ja…Hotelüberbuchungen sind immer ärgerlich. And every year the same procedere…
zu Deinen Fragen:
1.) Diese Frage verstehe ich nicht. Ihr habt doch ein höherwertigeres Hotel angeboten bekommen. Wozu dann noch Schadenersatz?
2.) Der Veranstalter muss einen gleichwertigen Ersatz anbieten oder der Kunde kann kostenlos zurücktreten.
3.) Was wollt ihr denn jetzt??? Reisen oder stornieren?

mfg
Doro

Hallo,

das ganze ist ja wirklich ärgerlich. Es scheint ja wenigstens so das der Veranstalter wohl eine von Ihnen akzeptable Alternative gefunden hat. Klagen auf Schadensersatz kann man übrigens nur, wenn man das Angebot vom Veranstalter ablehnt und die Reise (natürlich kostenfrei) stornieren lässt. Akzeptiert man die angebotene Alternative dann sind alle Ansprüche hinfällig.

Sollte man vom Veranstalter keine akzeptable Alternative geboten bekommen und kann deswegen gar nicht oder nur wesentlich teurer in den Urlaub fahren, dann kann man theoretisch klagen. Die Rechtssprechung billigt aber in der Regel keinen Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden. Es gab in den letzten Jahren zwar immer wieder vereinzelte Urteile, in denen den Urlaubern ein „Schadensersatz“ in Höhe der Stornokosten die der Veranstalter zum Zeitpunkt der Absage vom Kunden verlangt hätte, wenn der Kunde storniert hätte, dem gegenüber stehen aber etliche Urteile, bei denen der Urlauber leer ausging. Der Kunde muss nämlich nachweisen das die Überbuchung vom Veranstalter zu veranworten ist. Bestellt der Veranstalter beim Hotel eine bestimmte Anzahl an Zimmer, verkauft diese und bekommt dann Monate später vom Hotel die Info, das das Hotel doch nicht so viele Zimmer wie vereinbart zur Verfügung stellen kann, dann liegt das Verschulden beim Hotel nicht beim Veranstalter. Und das können diese in der Regel auch nachweisen. Daher hat man als Kunde kaum Chancen. Es ist ärgerlich aber auch der Veranstalter verlässt sich auf die Verträge mit den Hoteliers und Fluggesellschaften und wird kalt erwischt.
Schützen kann man sich davor leider nicht da es hier sowohl Frühbucher als auch Last Minute Kunden treffen kann.

Ich hoffe, das man Ihnen noch eine vernünftige Alternative anbieten kann und der Urlaub wie geplant starten kann.

Hallo Bernhard,

jetzt erst mal langsam. Grundsätzlich sollte erst mal abgewartet werden, schließlich sind es noch ein paar Tage bis zum Abflug. Dann erst kann je nach Sachlage überhaupt die Frage nach Schadenersatz gestellt werden, denn solange sich die Parteien über eine Alternative einigen können ist eh alles „in Butter“. Wenn Euch das Hotel zusagt und N/TC das hin bekommt - BINGO.

Ihr solltet mal abwarten, was sich die nächsten Tage tut; längstens bis 10 Tage vor Abreise, dann sehen wir weiter.

LG Micha

Hallo Bernhard,
Überbuchungen stellen die schwersten Vertragsverletzungen neben totalem Ausfall (Lärm, nächlichde Ruhestörungen und dgl.) dar. Du kannst auch Schadenersatz verlangen bei Mehrkosten für teuereres Ersatzhotel etc.
Versuche es aber erst einmal im Guten (um Anwaltskosten zu sparen) und schreibe Neckermann, sie möchten die Buchung für Monachus Hotel und Spa in Colakli, eurem urspr. Ziel, nun innerhalb einer Woche bestätigen, andernfalls Du Rechtsbeistand in Anspruch nehmen mußt. Erinnere noch einmal daran, dass die Buchung bereits im Jan. d.J. bestätigt wurde.
Viel Erfolg
Charly-Heinz

Hallo bernhard,
ich habe einen Rechtsanwalttext zu dem Thema Hotelüberbuchungen
( Reiserecht) für Sie herausgesucht.

Bitte lesen !!!

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage. Bevor ich diese auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Informationen im Rahmen einer Erstberatung beantworten werde, möchte ich Sie vorab darauf hinweisen, dass diese Plattform lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten kann und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann im Einzelfall dazu führen, dass scheinbar identische Sachverhalte unterschiedlich zu beurteilen sind.
Im Hinblick auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich folgende Einschätzung abgeben:

Gemäß § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Weicht die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit ab, dann spricht man von einem sogenannten Reismangel und dem Reisenden stehen dann verschiedene Ansprüche zur Verfügung (zB Minderung des Reisepreises).
In Ihrem Fall war das vereinbarte Hotel überbucht, so dass Sie in einem anderen Hotel untergebracht werden mussten. Das Reiseunternehmen ist grundsätzlich nicht befugt, die vereinbarte Leistung einseitig abzuändern. Es schuldete grundsätzlich die Unterbringung in dem Hotel, welches Sie sich im Katalog ausgesucht haben. Für die Frage, ob und in welcher Höhe hier ein Minderungsanspruch in Betracht kommt, ist entscheidend, ob das gebuchte Hotel und das Ersatzhotel gleichwertig waren. Dabei ist die unterschiedliche Bezeichnung der Hotels im Internet mit „exzellent" und „gut" nicht ausreichend. Sie müssten vielmehr Tatsachen vortragen, wie zB: schlechteres Unterhaltungsprogramm, unterschiedliche Sternebezeichnung, kein oder kleinerer Pool, weiterer Weg zum Strand, kleinere Zimmer, schlechteres Essen ….). Die von Ihnen - vermutlich auf Berwertungsforen - gefundenen Bezeichnungen mit exzellent und gut sprechen zumindest dafür, dass es sich hier lohnt, nach Unetrschieden zu suchen.

Weichen die Hotels von einander ab, dann liegt darüber hinaus auch eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters vor, wenn – wie in Ihrem Fall – der Reisende erst bei Ankunft am Zielflughafen über die Überbuchung unterrichtet wird. Der Veranstalter ist im Rahmen seiner Informationspflicht verpflichtet, den Reisenden ungefragt über wesentliche Veränderungen zwischen Buchung und Reiseantritt informieren (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06. 2007, Az.: 2-24 S 236/06). Der Reisende darf darauf vertrauen, dass der Reiseveranstalter ihn auf jede nachteilige Veränderung seiner Reiseleistung rechtzeitig hinweist (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03. 2008, 2/24 S 139/07).

Das LG Frankfurt am Main hat für in einem Fall, in dem es eine erhebliche Abweichung gab, beispielsweise eine Minderungsquote von insgesamt 60% anerkannt sowie dem Reisenden eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude in Höhe des hälftigen Reisepreises zugesprochen (Urteil vom 28.03. 2008). Letzteres gibt es, wenn die Minderung über 50% liegt.

Ganz wichtig ist es aber, dass sie die Mängel vor Ort gerügt haben (siehe § 651 d Abs. 2 BGB). Hierfür reicht es aus, dass Sie sich über das Ausweichquartier vor Ort beschwert haben. Sie haben die Pflicht, die Mängel alsbald nach der Feststellung (hier: Ankunft) beim Reiseleiter bzw. Vertreter anzuzeigen. Das geht auch mündlich (schriftlich ist aber im Hinblick auf die Beweisführung besser).
Eine Rüge ist allerdings entbehrlich, wenn der Veranstalter den Mangel zweifelsfrei kennt. Es dürfte hier entscheidend sein, ob der Unterschied der Hotels von vornherein erkennbar war (unterschiedliche Sternebezeichnung, offensichtlicher Unterschied in der Lage, Programm. Qualität…) und ob die Überbuchung bewusst geschehen ist. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, kann nur im Einzelfall vom Kollegen vor Ort geprüft werden.

Beachten Sie bitte, dass der Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des dadurch zu viel gezahlten Reisepreises innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend zu machen ist (§ 651 Abs. 1 g BGB) . Eine Ausnahme wird nur anerkannt, wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind.

Abschließend weise ich auf die kostenlose Nachfrageoption hin.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein konnte und verbleibe.

RA…

Hallo bernhard,

ich hoffe damit ist alles weitere erklärt, der Veranstalter hat den Vertrag mit einem gleichwertigen Hotel erfüllt, also gibt es keinerlei Entschädigung.

Ich wünsche Ihnen einen wunderbaren und erholsamen Urlaub in Side.

Mit freundlichen Grüßen
Nonne213

Hallo,

ich habe noch einmal gesucht und habe festgestellt, das das Grand Seker Hotel zu Ihrem gewünschten Reisetermin noch frei ist.
Aber nicht über Neckermann sondern über reisen.de.
7 Tage, 693,- zzgl. Flughafengebühr + Tax.

Vielleicht sollten Sie auch von Ihrer Reiserücktrittsversicherung gebrauch machen und über reisen.de das gewünschte Hotel buchen.

Mit freundlichen Grüßen
Nonne 213

Viel Spass im Urlaub wünsche ich und weiterhin alles Gute !!!