hallo Britta,
folgenden Text habe ich gefunden. Dies schrieb eine Anwalt,vielleicht fühlen Sie sich dann besser !!!
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage. Bevor ich diese auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Informationen im Rahmen einer Erstberatung beantworten werde, möchte ich Sie vorab darauf hinweisen, dass diese Plattform lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten kann und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann im Einzelfall dazu führen, dass scheinbar identische Sachverhalte unterschiedlich zu beurteilen sind.
Im Hinblick auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich folgende Einschätzung abgeben:
Gemäß § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Weicht die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit ab, dann spricht man von einem sogenannten Reismangel und dem Reisenden stehen dann verschiedene Ansprüche zur Verfügung (zB Minderung des Reisepreises).
In Ihrem Fall war das vereinbarte Hotel überbucht, so dass Sie in einem anderen Hotel untergebracht werden mussten. Das Reiseunternehmen ist grundsätzlich nicht befugt, die vereinbarte Leistung einseitig abzuändern. Es schuldete grundsätzlich die Unterbringung in dem Hotel, welches Sie sich im Katalog ausgesucht haben. Für die Frage, ob und in welcher Höhe hier ein Minderungsanspruch in Betracht kommt, ist entscheidend, ob das gebuchte Hotel und das Ersatzhotel gleichwertig waren. Dabei ist die unterschiedliche Bezeichnung der Hotels im Internet mit „exzellent" und „gut" nicht ausreichend. Sie müssten vielmehr Tatsachen vortragen, wie zB: schlechteres Unterhaltungsprogramm, unterschiedliche Sternebezeichnung, kein oder kleinerer Pool, weiterer Weg zum Strand, kleinere Zimmer, schlechteres Essen ….). Die von Ihnen - vermutlich auf Berwertungsforen - gefundenen Bezeichnungen mit exzellent und gut sprechen zumindest dafür, dass es sich hier lohnt, nach Unetrschieden zu suchen.
Weichen die Hotels von einander ab, dann liegt darüber hinaus auch eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters vor, wenn – wie in Ihrem Fall – der Reisende erst bei Ankunft am Zielflughafen über die Überbuchung unterrichtet wird. Der Veranstalter ist im Rahmen seiner Informationspflicht verpflichtet, den Reisenden ungefragt über wesentliche Veränderungen zwischen Buchung und Reiseantritt informieren (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06. 2007, Az.: 2-24 S 236/06). Der Reisende darf darauf vertrauen, dass der Reiseveranstalter ihn auf jede nachteilige Veränderung seiner Reiseleistung rechtzeitig hinweist (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03. 2008, 2/24 S 139/07).
Das LG Frankfurt am Main hat für in einem Fall, in dem es eine erhebliche Abweichung gab, beispielsweise eine Minderungsquote von insgesamt 60% anerkannt sowie dem Reisenden eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude in Höhe des hälftigen Reisepreises zugesprochen (Urteil vom 28.03. 2008). Letzteres gibt es, wenn die Minderung über 50% liegt.
Ganz wichtig ist es aber, dass sie die Mängel vor Ort gerügt haben (siehe § 651 d Abs. 2 BGB). Hierfür reicht es aus, dass Sie sich über das Ausweichquartier vor Ort beschwert haben. Sie haben die Pflicht, die Mängel alsbald nach der Feststellung (hier: Ankunft) beim Reiseleiter bzw. Vertreter anzuzeigen. Das geht auch mündlich (schriftlich ist aber im Hinblick auf die Beweisführung besser).
Eine Rüge ist allerdings entbehrlich, wenn der Veranstalter den Mangel zweifelsfrei kennt. Es dürfte hier entscheidend sein, ob der Unterschied der Hotels von vornherein erkennbar war (unterschiedliche Sternebezeichnung, offensichtlicher Unterschied in der Lage, Programm. Qualität…) und ob die Überbuchung bewusst geschehen ist. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, kann nur im Einzelfall vom Kollegen vor Ort geprüft werden.
Beachten Sie bitte, dass der Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des dadurch zu viel gezahlten Reisepreises innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend zu machen ist (§ 651 Abs. 1 g BGB) . Eine Ausnahme wird nur anerkannt, wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind.
Abschließend weise ich auf die kostenlose Nachfrageoption hin.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein konnte und verbleibe
Liebe Grüsse von Nonne213