Reiserecht: Rückerstattung bei falschem Hotel?

Hallo,

wir (Ehepaar, 2 Kinder (3 Jahre, 7 Monate)haben montags last minute eine Reise gebucht: 4+ Clubhotel mit Kinderanimation, Babysitterservisce, Animation, All inclusive (Frühstück, Spätfrühstück…). Samstags flogen wir. Das Hotel war noch nicht geöffnet, da zu wenige Buchungen vorlagen.
Wir wurden im benachbarten Schwesterhotel untergebracht: 4+ Wellnesshotel ONLY FOR ADULTS!
Also keine Animation, All inn =3 feste Mahlzeitzeiten. Wir mußten die Kidner oft für´s Essen wecken. Keine Animation für Kinder oder Erwachsene. Die Hotelgäste und das Personal waren von den Kindern genervt.
Die Leistung, die wir gebucht haben wurde überhaupt nicht erbracht. Ich schickte ein Schreiben an die Reisegesellschaft mit allen Mängeln. Wir sollten 12% vom Reisepreis wieder bekommen. Ich rief nochmal an, da ich damit nicht einverstanden bin. Laut Frankfurter Tabelle sollte es einiges mehr sein. Es wurde erneut geprüft, blieb aber dabei. Nun habe ich unsere Rechtschutzversicherung angerufen. Die tragen das mit, aber wir haben nat. eine Selbstbeteiligung. Ich habe nochmal die Reisegesellschaft angerufen und mit einem Anwalt gedroht. Interessierte nicht wirklich. Die bleiben dabei. Was meint ihr? Sollte ich wirklich zum Anwalt? Wie sehen die Chancen aus? Was kann ich sonst tun? Oder sind 12% doch realistisch?

Danke schon mal, Britta

Hallo Britta,
versuche es erst einmal im Guten, also zunächst keinen Anwalt einschalten, Du zahlst ja auf jeden Fall die SB.
Bei Unterbringung im Ersatzhotel, das ein normales Hotel statt dem gebuchtem Club-Hotel ist, kann man 40% zurückfordern. In Eurem Fall liegt ein wesentlicher Reisemangel vor, denn es gab kein 4+ Clubhotel mit Kinderanimation etc.

Ich würde etwa wie folgt reklamieren:

Betr.: Reise nach … (Bu.-Nr…)
im Hotel…vom…bis…

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grundlage Ihrer Leistungsbeschreibung habe ich am …die oben aufgeführte Reise zu einem Gesamtpreis von Euro…gebucht.
Bedauerlicherweise war das 4+ Clubhotel mit Kinderanimation (Babysitterservisce, Animation, All inclusive Frühstück, Spätfrühstück…) geschlossen und sie brachten uns in einem normalen Hotel unter, das in keinster Weise den gebuchten Leistungen mit Kindern entsprach und sogar nur für Erwachsene vorgesehen war, so dass meine Kinder nicht gern gesehen waren.
Ihr Rückerstattungsangebot von 12% vom Reisepreis kann ich deshalb nicht akzeptieren. Laut aktueller Rechtsprechung rechtfertigen die aufgeführten Mängel eine Minderung des Reisepreises um 40%, das entspricht eine Minderung von Euro …
Bitte erstatten Sie mir den Betrag innerhalb von 14 Tagen auf mein Konto, Kto.-Nr…, BLZ…Name der Bank.
Mit freundlichen Grüßen
Britta xxx
Viel Erfolg,
Gruß Charly-Heinz

Anderes gleichwertiges Hotel: Minderung 10-15%
Kinderanimation fehlt: Minderung bis zu 25%
Spätfrühstück fehlt: Minderung 10% (Wahlfreiheit fehlt)
fehlende Animation: Minderung 5%

Der Richter wird die Mängel zusammenfassen und einen Abschlag auf die Addition urteilen. Auf jeden Fall sofort einen Anwalt mit Schwerpunkt „Reiserecht“ aufsuchen. Es sind noch noch mehrere Fragen offen.
Den RA auch mit der Beitreibung der ausgeurteilten Beträge beauftragen. Selbst da versuchen die Reiseveranstalter sich noch zu drücken.

Ich freue mich über Euren Bericht, wenn Ihr ein Urteil habt.

Gruss, Dagwyna

Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bin mir unsicher wegen dem Anwalt, denn dann müßten wir 150€ Selbstbeteiligung zahlen. Die Reise kostete „nur“ 930€. Rechnet sich das denn? Und das dauert dann ja auch wieder…bin mir echt unsicher. Aber ich finde 12% auch echt nicht akzeptabel. Was denkst du denn, was realistisch ist?

Schöne Grüße!

Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort! Und dann das Bespielschreiben. echt toll! Ich denke, das werden wir nochmal versuchen! Ein anderer hier meinte, wir sollten direkt zum Anwalt. Hab aber Angst wegen der Kosten, denn die Selbstbeteiligung bei unserer Rechtschutz liegt bei 150€ und ob sich das dann lohnt??? Aber der Mann bei dem Reiseunternehmen meinte, mehr wäre nicht drin als die 12%, wir sollten den Rechtsweg wählen-vermutlich weil er meint, dass wir das eh nicht machen. Ich hab mich da ja auch weit aus dem Fenster gelehnt. Aber vielleicht versuchen wir den Brief nochmal.
Also, Danke!!

12% von 950€ sind 114€. 20% sind dann 190€. 25% sind 233€.
Bei diesen Beträgen rechnet sich das Nachdenken doch gar nicht. Für 70€ oder 119€ einen Prozess führen? Nimmt die 12% und gut ist.

Schreibe das Ergebnis das dann in das Reiseportal als Kommentar zu der Reise. Dann fühlst du Dich besser. Nächstes Mal buchst Du woanders.

Gruss, Dagwyna

Da hast du wahrscheinlich Recht. Aber wenn ich mit die Frankfurter Tabelle angucke, dann sollten 50% auch realistisch sein bei den Mängeln. Und dann sieht die Summe wenigstens etwas anders aus. Mir geht es auch ums Prinzip. wir buchen Mo und Sa ist das Hotel zu. Das hätten die wissen müssen. und dann in ein Hotel „nur für erwachsene“. Es war kein schöner Urlaub (zugleich unsere Hochzeitsreise:frowning:)

Trotzdem Danke!

Hallo Britta,

allein die Drohung mit dem RA reicht hier nicht aus.

Es gibt zwei Möglichkeiten:
Entweder ihr erklärt Euch mit dem Angebot des VA einverstanden und bekommt die 12 % retour, oder ihr nehmt Euch einen Anwalt, der für Euch versuchen kann, mehr zu ergattern.

Aussicht auf Erfolg zweifelhaft, ich würde die 12 % nehmen.

LG Micha

Hallo,

Es ist nicht nur ärgerlich wenn man ungefragt umgebucht wird, vor Ort, sondern auch wenn man nicht die gebuchten Leistungen erhält. Es war sicherlich bereits vor Abreise bekannt, das das Hotel, welches sicherlich WEGEN der Kinder gebucht wurde, nicht ausgelastet war. Man hätte also vor Abreise auf diesen Status aufmerksam machen können. Ich kenne zwar die Frankfurter Tabelle nicht, um zu beurteilen ob 12% angebracht sind, aber aus Erfahrung kann man davon ausgehen, was freiwillig gezahlt wird, da ist sicher noch mehr drin. Wegen entgangener Urlaubsfreuden und Familien Unfreundlichkeit sind sicher mehr wert wenn ansonsten die Kategorie gleichgeblieben ist ( also keinen Mehrwert). Man sollte sich überlegen ob die Selbstbeteiligung überhaupt zum Tragen kommt, wenn man gewinnt oder wenn es zu einem Vergleich kommt. Mein Rat, eine unverbindliche Beratung bei einem Anwalt mit Reiserechterfahrung, sollte sich lohnen, damit man sich nicht vorwirft nicht alles versucht zu haben. Ist meist nicht so teuer, oder wird evtl. von Vers. Übernommen. Dann können Sie immer noch entscheiden ob Sie Klagen. Viel Erfolg! Nur Mut!!!

Hallo,

das ist natürlich sehr ärgerlich, besonders wenn man Last Minute bucht. Ohne Frage hat man hier einen Anspruch gegen den Veranstalter und 12% sind nicht wirklich berauschend, aber man muss dazu sagen, das die Düsseldorfer Tabelle vor Gericht nicht viel wert ist. Das sind Richtlinien, an die sich kein Gericht halten muss. Letztendlich ist jedes Urteil eine Ermessensentscheidung und eine Einzelfallsache. Der Reiseveranstalter wird argumentieren, das er zumindest die Hauptleistungen wie Unterkunft in einem qualitativ gleichwertigen Hotel, gleiche Verpflegung etc. erbracht hat und man als Kunde auch vor Ort gleich Nein hätte sagen können und bei Nichtanbieten einer anderen besseren Unterkunft auch einen Rückflug hätte verlangen können. Hat man das nicht vor Ort gemacht, dann sind die Chancen nicht wirklich gut, denn man hat das Hotel „ja hingenommen“.

Natürlich ist es ärgerlich wenn versprochene Leistungen wie Animation nicht angeboten werden, das wird bei Entschädigungen aber meist nicht so hoch angerechnet. Besonders wenn man eine Selbstbeteiligung hat, würde ich hier vom Klageweg abraten. Natürlich wäre es schön, wenn der Veranstalter eines auf den Deckel bekommt, wenn das Gericht aber die 12% bestätigt, bleibt man auf den Kosten sitzen. Vom ganzen Zeitaufwand und dem Generve eines endlosen Rechtsstreits mal ganz abgesehen.

Lieber in diversen Foren wie Holiday Check mal richtig Dampf ablassen um andere Kunden zu warnen und es als Lebenserfahrung abhaken. Es ist den Stress nicht wert.

hallo Britta,
dafür kannst du eine Entschädigung verlangen.
Alles weitere findest du auf diese Webseite:
bitte googlen!!!

http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/hotel-ueber…

Lieb Grüße von Nonne213

hallo Britta,
bitte schau beim nächsten mal nach einem besseren reisebüro, denn der Reiseverkehrskaufmann/frau sieht das Betten / Zimmerkontingent und kann kontrollieren, ob das Hotel freie Zimmer aht oder nicht.

Ich bin selbst Reiseverkehrskauffrau und kann nur sagen, das hätte dein reiseverkehrskaufmann, falls du das nicht im Internet gebucht hast, abchecken können.

ich persönlich halte nichts von Internetbuchungen, weil die
Kunden, die Zimmerkontigente nicht sehen können und dann kommt eine Überbuchung schnell zustande.

Liebe Grüße von Nonne213 und weiterhin alles Gute.

Mein Tip:
Finger weg von Internetbuchungen, Reisebüroangestellte können im Vorfeld mehr abchecken, wenn es um das Hotel geht, bzgl. auf Baustellen oder Lärm etc.

Halo, danke für die Antwort!
Die Reise haben wir in einm guten Reisebüro gebucht, buchen da immer und es war imemr gut. Die konnten das nicht wissen, denn scheinbar wußte selbst der Reiseveranstalter (alltours) nix davon, dass es nicht geöffnet hat. Frei Zimmer gab es ja genug.

Danke trotzdem!

hallo Britta,
folgenden Text habe ich gefunden. Dies schrieb eine Anwalt,vielleicht fühlen Sie sich dann besser !!!

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage. Bevor ich diese auf Grundlage der von Ihnen gelieferten Informationen im Rahmen einer Erstberatung beantworten werde, möchte ich Sie vorab darauf hinweisen, dass diese Plattform lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten kann und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Das Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann im Einzelfall dazu führen, dass scheinbar identische Sachverhalte unterschiedlich zu beurteilen sind.
Im Hinblick auf den von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann ich folgende Einschätzung abgeben:

Gemäß § 651c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Weicht die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit ab, dann spricht man von einem sogenannten Reismangel und dem Reisenden stehen dann verschiedene Ansprüche zur Verfügung (zB Minderung des Reisepreises).
In Ihrem Fall war das vereinbarte Hotel überbucht, so dass Sie in einem anderen Hotel untergebracht werden mussten. Das Reiseunternehmen ist grundsätzlich nicht befugt, die vereinbarte Leistung einseitig abzuändern. Es schuldete grundsätzlich die Unterbringung in dem Hotel, welches Sie sich im Katalog ausgesucht haben. Für die Frage, ob und in welcher Höhe hier ein Minderungsanspruch in Betracht kommt, ist entscheidend, ob das gebuchte Hotel und das Ersatzhotel gleichwertig waren. Dabei ist die unterschiedliche Bezeichnung der Hotels im Internet mit „exzellent" und „gut" nicht ausreichend. Sie müssten vielmehr Tatsachen vortragen, wie zB: schlechteres Unterhaltungsprogramm, unterschiedliche Sternebezeichnung, kein oder kleinerer Pool, weiterer Weg zum Strand, kleinere Zimmer, schlechteres Essen ….). Die von Ihnen - vermutlich auf Berwertungsforen - gefundenen Bezeichnungen mit exzellent und gut sprechen zumindest dafür, dass es sich hier lohnt, nach Unetrschieden zu suchen.

Weichen die Hotels von einander ab, dann liegt darüber hinaus auch eine Pflichtverletzung des Reiseveranstalters vor, wenn – wie in Ihrem Fall – der Reisende erst bei Ankunft am Zielflughafen über die Überbuchung unterrichtet wird. Der Veranstalter ist im Rahmen seiner Informationspflicht verpflichtet, den Reisenden ungefragt über wesentliche Veränderungen zwischen Buchung und Reiseantritt informieren (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06. 2007, Az.: 2-24 S 236/06). Der Reisende darf darauf vertrauen, dass der Reiseveranstalter ihn auf jede nachteilige Veränderung seiner Reiseleistung rechtzeitig hinweist (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03. 2008, 2/24 S 139/07).

Das LG Frankfurt am Main hat für in einem Fall, in dem es eine erhebliche Abweichung gab, beispielsweise eine Minderungsquote von insgesamt 60% anerkannt sowie dem Reisenden eine Entschädigung für die entgangene Urlaubsfreude in Höhe des hälftigen Reisepreises zugesprochen (Urteil vom 28.03. 2008). Letzteres gibt es, wenn die Minderung über 50% liegt.

Ganz wichtig ist es aber, dass sie die Mängel vor Ort gerügt haben (siehe § 651 d Abs. 2 BGB). Hierfür reicht es aus, dass Sie sich über das Ausweichquartier vor Ort beschwert haben. Sie haben die Pflicht, die Mängel alsbald nach der Feststellung (hier: Ankunft) beim Reiseleiter bzw. Vertreter anzuzeigen. Das geht auch mündlich (schriftlich ist aber im Hinblick auf die Beweisführung besser).
Eine Rüge ist allerdings entbehrlich, wenn der Veranstalter den Mangel zweifelsfrei kennt. Es dürfte hier entscheidend sein, ob der Unterschied der Hotels von vornherein erkennbar war (unterschiedliche Sternebezeichnung, offensichtlicher Unterschied in der Lage, Programm. Qualität…) und ob die Überbuchung bewusst geschehen ist. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, kann nur im Einzelfall vom Kollegen vor Ort geprüft werden.

Beachten Sie bitte, dass der Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des dadurch zu viel gezahlten Reisepreises innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter geltend zu machen ist (§ 651 Abs. 1 g BGB) . Eine Ausnahme wird nur anerkannt, wenn sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind.

Abschließend weise ich auf die kostenlose Nachfrageoption hin.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort behilflich sein konnte und verbleibe

Liebe Grüsse von Nonne213