Hi…
angenommen, man bucht eine (teure) Reise mit Reiserücktritt (z.B.Elvia) und möchte nun die Reise nicht antreten, da eine Person Schwanger ist.
Dies ist grundsätzlich ja mgl., leider steht im Kleingedruckten, dass 20% der Reisekosten trotzdem fällig sind bei Erkrankungen und Schwangerschaften etc, solange keine stationäre Behandlung notwendig ist.
Somit ist bei einer „normalen“ Schwangerschaft zwar ein Reiserücktritt möglich, jedoch trotz versicherung zu einem teilweise horrenden Preis.
Im Kleingedruckten steht nun, dass z.B. bei Verlust des Arbeitsplatzes durch betriesbedingte Kündigung des Arbeitgebers ebenfalls Reiserücktritt mgl. ist, nach meinen Recherchen ohne Selbstbehalt.
MUSS nun diese Arbeitslosigkeit erst kurz vor Antritt erfolgen oder kann diese auch schon 4-5 Monate vor Antritt der Reise sein. Da hat man ja rein theoretisch noch die Möglichkeit, einen neuen Arbeitgeber zu finden.
Hat da jemand Erfahrungen, wie da Reiseveranstalter / Versicherungen reagieren?
Danke vorab und Gruss
Jürgen
AGB lesen!
Hallo Jürgen,
Somit ist bei einer „normalen“ Schwangerschaft zwar ein
Reiserücktritt möglich, jedoch trotz versicherung zu einem
teilweise horrenden Preis.
Korrekt. Allerdings ist das immer noch ein erheblich geringerer Verlust als ohne Versicherung.
Im Kleingedruckten steht nun, dass z.B. bei Verlust des
Arbeitsplatzes durch betriesbedingte Kündigung des
Arbeitgebers ebenfalls Reiserücktritt mgl. ist, nach meinen
Recherchen ohne Selbstbehalt.
Deine Recherche ist auch nach meinen Kenntnissen richtig. Zumindest bei den Versicherern, die ich kenne.
MUSS nun diese Arbeitslosigkeit erst kurz vor Antritt erfolgen
oder kann diese auch schon 4-5 Monate vor Antritt der Reise
sein. Da hat man ja rein theoretisch noch die Möglichkeit,
einen neuen Arbeitgeber zu finden.
Ich habe noch keine entsprechende Versicherung gesehen, die eine entsprechende zeitliche Klausel enthält. Allerdings enthalten einige AGB, die Bedingung, dass der Versicherungsfall (also z.B. Rücktritt wegen Kündigung durch den Arbeitgeber) innerhalb einer bestimmten Frist (oft zwischen 3 und 7 Tagen) gemeldet werden muss.
Hat da jemand Erfahrungen, wie da Reiseveranstalter /
Versicherungen reagieren?
Meist entsprechend der dem Vertrag zu Grund liegenden Bedingungen. Also, falls Du jemals selber in entsprechende Verlegenheiten kommen solltest, spätestens dann einmal die Vertragsbedingungen durchlesen…
Bei Verständnisfragen einzelner Punkte einer realen AGB, findet sich dann hier sicherlich wieder Hilfe.
mit besten Grüßen
Steffen B.
hi nochmal…
also, ich möchte ein „Beispiel“ (ELVIA) aufzeigen:
§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt die ELVIA die Leistungen?
…
– Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber…
§ 4 … Die versicherte Person ist verpflichtet,
–> die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten; …
–> bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben … als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis vorzulegen.
§ 5 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person?
Sofern nicht anders vereinbart, beträgt der Selbstbehalt bei Nichtantritt der Reise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung oder Schwangerschaft 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,- je Person, sofern nicht akut notwendige vollstationäre Krankenhausbehandlung den Anlass zur Reiseabsage gegeben hat.
FAZIT???
Heisst dies nun, da in den AGB´s nichts weiter vermekrt ist, dass egal ist, WANN der Arbeitsplatz verloreb geht, Hauptsache VOR Antritt der Reise und der Nachweis ist zeitnah erfolgt. Z.B. Reiseantritt wäre Mitte Juni, Arbeitslos noch im Februar. Nicht dass man uns dann mitteilen würde, dass man ja noch genug Zeit hätte, einen neuen Job zu finden???
Danke mal wieder.
Jürgen
Hallo Jürgen,
vorab sei gesagt, dass ich lediglich Versicherungsheini und kein Jurist bin. 
Heisst dies nun, da in den AGB´s nichts weiter vermekrt ist,
dass egal ist, WANN der Arbeitsplatz verloreb geht, Hauptsache
VOR Antritt der Reise und der Nachweis ist zeitnah erfolgt.
Fast korrekt. Ist eben als eine Frage der Formulierung. Zeitnah ist ein extrem dehnbarer Begriff. In dem Fall also wirklich umgehend, um evt. Problemen vorab gleich aus dem Weg zu gehen.
Z.B. Reiseantritt wäre Mitte Juni, Arbeitslos noch im Februar.
Nicht dass man uns dann mitteilen würde, dass man ja noch
genug Zeit hätte, einen neuen Job zu finden???
Diese Mitteilung wäre erstens nicht durch die AGB gedeckt. Zweitens würde sie auch an der Realität vorbei gehen. In den meisten Unternehmen ist ein Urlaub innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses gar nicht möglich (genehmigungsfähig).
mit besten Grüßen
Steffen B.