Reiserücktritt ohne Buchungsbestätigung

Hallo,
nehmen wir einmal an, Person X hat kurzfristig (3 Tage vor Reiseantritt) eine Ferienwohnung für den Zeitraum von 3 Tagen gebucht und zu diesem Zweck dem Vermieter eine kurze Email geschrieben. Der Vermieter hat sich daraufhin telefonisch gemeldet und die Modalitäten zur Schlüsselübergabe und Bezahlung (bar, vor Ort bei Ankunft) mit dem Interessenten abgesprochen und dabei auf eine Hausverwaltung verwiesen, bei der sich der Interessent bei Ankunft im Urlaubsort melden möge.

Nun muß der Interessent aufgrund dringender persönlicher Umstände unvorhergesehen am Tag der Anreise die Ferienwohnung/Reise absagen. Am Telefon reagiert der Vermieter sehr patzig und kündigt an, eine Rechnung per Email zu schicken.

Ist der Interessent verpflichtet, irgendwas zu zahlen? Dazu noch folgende Informationen:
Es erfolgte keine schriftliche Buchungsbestätigung durch den Vermieter bzw. die Verwaltung. Auch AGBs sind auf beiden Internetseiten nicht einsehbar bzw nicht existent, so daß sich der Interessent nicht über mögliche Rücktrittsbedingungen hätte informieren können. Auch während des Telefonates mit dem Vermieter erfolgte hierzu keine Aufklärung.

Hallo!

Ist der Interessent verpflichtet, irgendwas zu zahlen?

Ja. Man kann nicht einfach so einen Vertrag schließen und dann absagen und glauben, die andere Partei werde auf ihre Ansprüche verzichten. Das Zimmer ist gebucht, es steht frei, der Vermieter hat alles getan, um seinen Teil des Vertrages zu erfüllen.

Es erfolgte keine schriftliche Buchungsbestätigung durch den
Vermieter bzw. die Verwaltung.

Und? Ist das Pflicht?

Auch AGBs sind auf beiden
Internetseiten nicht einsehbar bzw nicht existent,

Und? Ist das Pflicht?

so daß sich
der Interessent nicht über mögliche Rücktrittsbedingungen
hätte informieren können. Auch während des Telefonates mit dem
Vermieter erfolgte hierzu keine Aufklärung.

Die möglichen Rücktrittsbedingungen stehen dann dann im BGB und sagen das aus, was ich oben bereits skizziert habe. Eine Aufklärungspflicht seitens des Vermieters hierüber besteht nicht. Es handelt sich auch nicht um einen Fernabsatzvertrag (§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB).