Reiserücktritt - Tod eines Angehörigen durch Krebs - Vorhersehbarkeit

Hallo zusammen,

der krebkranke V(ater) hat den Wunsch, mit M(utter), K(ind) und dessen L(ebensgefährtin) eine Kreuzfahrt zu unternehmen. Es werden getrennt voneinander (2 verschiedene Verträge) 2 Doppelkabinen auf einer Fahrt in 3 Monaten gebucht.

Kann man sich mit einer Reiserücktrittversicherung gegen den (hoffentlich nicht eintretenden, aber theoretisch möglichen) Tod von V absichern?

Normalerweise ist der Tod eines nahen Angehörigen und/oder Mitreisenden ja versichert. Aber wie sieht es hier mit der bekannten Vorerkrankung aus, die ursächlich für den Tod sein könnte? Wäre dies dann ein vorhersehbares Ereigniss, welches nicht versichert wäre?

Hallo Tino, hier solltest Du mal im Kleingedruckten der Reiserücktrittsversicherung nachlesen.
Viele Grüße
Theo

Hallo,

hierzu als Beispiel der entsprechende § einer Reiserücktrittsversicherung - einfach mal durchlesen:

  1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

Tod;
schwere Unfallverletzung;
unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben;
Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
der unerwartete Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;
unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
Impfunverträglichkeit;
Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes;
Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe € 2.500,- übersteigt;
Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses;
Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul , Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigem Reiseende stattfinden soll.
2. Risikopersonen sind neben der versicherten Person
a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige. Haben mehr als fünf Personen oder haben bei Familientarifen mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.
d) Sofern bei Abschluss des Reisevertrages vereinbart und dafür die Prämie entrichtet wurde, deckt XXX auch das Risiko des Ausfalles ganzer Klassenfahrten, wenn Aufsichtspersonen wegen eines der in § 2 Nr. 1 genannten Ereignisse an der Klassenfahrt nicht teilnehmen können und dadurch die Durchführung der Klassenfahrt objektiv nicht möglich ist.

  1. Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung erstattet XXX wahlweise anstelle der Stornokosten die Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung.

Klar, durchgelesen habe ich mir das natürlich schon… eindeutig ist dies für mich jedoch nicht.

Zum einen wird Tod versichert, andererseits werden nur Schadensereignisse versichert, welche unvorhersehbar sind. Die Frage ist nun, inwieweit ein Tod bei einer Krebserkrankung vorhersehbar sein kann und wie dies im Ernstfall von den Versicherungen gehandhabt wird.

Andererseits wird im Fall der Fälle nur eine Sterbeurkunde verlangt, daher glaube (!) ich, dass ein Tod immer versichert ist. Wenn dies jemand bestätigen würde, wäre die Frage beantwortet.

Andererseits wird im Fall der Fälle nur eine Sterbeurkunde
verlangt, daher glaube (!) ich, dass ein Tod immer versichert
ist. Wenn dies jemand bestätigen würde, wäre die Frage
beantwortet.

Dies kann dir nur der Versicherer bestätigen, bei dem Du die Reiserücktrittsversicherung abschließt.

Die Anfrage beim potentiellen Versicherer läuft schon, aber da wird die Antwort wohl länger auf sich warten lassen, als dies hier normalerweise der Fall ist :wink:

Die Anfrage beim potentiellen Versicherer läuft schon, aber da
wird die Antwort wohl länger auf sich warten lassen, als dies
hier normalerweise der Fall ist :wink:

Da kann dir hier im Forum niemand helfen, denn hier ist weder der Versicherer noch der Tarif bekannt.

Und Hellseher findest Du hier keine.

Alternativ kann man solche Verträge auch in einer Versicherungsagentur oder bei einem Versicherungsmakler vor Ort abschließen.

Gruß Merger