Reiseunfähige Zeugin

Nehmen wir einmal an, es liefe ein Rechtsstreit vor dem LG München, der Kläger hat als Beweis für seinen Vortrag eine Zeugin benannt, die in Hamburg wohnt. Die Beklagtenseite habe den klägerischen Vortrag bstritten, ohne Gegenbeweis anzutreten.
Das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung klargemacht, daß dem Kläger der Anspruch zustehe, wenn sein Vortrag durch die Zeugin bestätigt werde.
Diese Zeugin aber sei jetzt in diesem ausgedachten Fall reiseunfähig, da 90 Jahre alt und an der Wirbelsäule operiert, worauf der Richter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sei mit der Bitte, die Einvernahme der Zeugin im Wege der Amtshilfe in Hamburg stattfinden zu lassen, woraufhin der Richter darauf hingewiesen habe, daß er gar nicht daran denke, sondern die Zeugin persönlich und in München hören wolle.

Frage nun: wenn ein ärztliches Attest über die Reiseunfähigkeit der Zeugin vorgelegt würde, bestünde dann ein „Anspruch“ darauf, daß sie in Hamburg vernommen wird (entweder im Wege der Amtshilfe oder durch einen Termin in Hamburg)? Oder würde der Kläger dann trotz Beweisangebotes beweisfällig bleiben und die Klage abgewiesen?
Gibt es dazu Urteile oder Normen?

Danke schonmal, Puck

Hallo erstmal,

da wird mir zu viel gesagt und zu wenig beantragt/beschlossen. D.h. ist ein formgerechter Beweisantrag gestellt worden? Gab es einen Beweisbeschluss? Wenn ja, wie lautet er? Erst wenn dieser „komisch“ ausfällt, kann man Beschwerde einlegen. Ganz abgesehen davon, kann ein Richter bei vorliegendem Attest nicht viel machen, außer die Sache bis zur wiederhergestellten Reisefähigkeit ruhen zu lassen, oder sich doch noch bereit erklären, dass die Zeugin am Wohnort vernommen wird. Hin und wieder hat man den Spaß, dass dann zweimal Termine abgesagt werden, weil der Zeuge definitiv nicht kommen kann, und dann wird doch wie oben angedacht verfahren.

Was mich natürlich wundert: Vor dem LG herrscht Anwaltszwang. Da sollte einem der eigene Anwalt schon erzählen können, was Sache ist.

Gruß vom Wiz

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da wird mir zu viel gesagt und zu wenig beantragt/beschlossen.
D.h. ist ein formgerechter Beweisantrag gestellt worden? Gab
es einen Beweisbeschluss? Wenn ja, wie lautet er?

Der würde in drei Wochen ergehen und einen Termin in München zur Zeugeneinvernahme festlegen.

Erst wenn
dieser „komisch“ ausfällt, kann man Beschwerde einlegen.

Naja, vielleicht eher erst mal das Reiseunfähigkeitsattest vorlegen und Vernehmung in HH beantragen. Wenn das dann abschlägig beschieden wird, muß man dagegen angehen.

Ganz
abgesehen davon, kann ein Richter bei vorliegendem Attest
nicht viel machen, außer die Sache bis zur wiederhergestellten
Reisefähigkeit ruhen zu lassen, oder sich doch noch bereit
erklären, dass die Zeugin am Wohnort vernommen wird. Hin und
wieder hat man den Spaß, dass dann zweimal Termine abgesagt
werden, weil der Zeuge definitiv nicht kommen kann, und dann
wird doch wie oben angedacht verfahren.

Die Brisanz läge in diesem gedachten Fall darin, daß dieses Zeitspiel der Gegenseite nutzt, da die Zeugin wie gesagt schon 90 Jahre alt wäre und zusehends „verfällt“.

Was mich natürlich wundert: Vor dem LG herrscht Anwaltszwang.
Da sollte einem der eigene Anwalt schon erzählen können, was
Sache ist.

Aber Wiz! Ist doch - wie alles hier - ein fiktiver Fall… :wink: