Liebe Wissende,
vielleicht könnt Ihr mir folgende Fragen beantworten:
Nach § 7 Abs. 4 StVO ist, wenn auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen in einer Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifen nicht möglich ist oder der Fahrstreifen endet, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den benachbarten Streifen zu ermöglichen. Dies erfolgt dadurch, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugs einordnen können.
Oft funktioniert dies Verfahren nicht. Wie sind die Konsequenzen, wenn es in einer solchen Einfädelungssituation zu einem Verkehrsunfall kommt?
Wird gegen beide Verursacher ein Bußgeld verhängt? Also sowohl gegen denjenigen, der den Fahrstreifen offensichtlich unter Nichtbeachtung des § 7 Abs. 5 StVO gewechselt hat, als auch gegen den anderen, der entgegen § 7 Abs. 3 StVO das Einfädeln verhindert hat? Sind die Verstösse gleichrangig oder wiegt der eine schwerer als der andere?
Ergibt sich daraus auch eine Gewichtigung beim Ersatz des Sachschadens?
Nach § 7 Abs. 3 StVO dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t den Fahrstreifen unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen innerorts frei wählen. Ein Verweis auf das in § 2 StVO normierte Rechtsfahrgebot als „höherrangig“ dürfte hier doch nicht die freie Fahrstreifenwahl des § 7 Abs. 3 StVO „aushebeln“, oder? Die freie Fahrstreifenwahl dürfte hier doch die speziellere Rechtsgrundlage sein.
Lieben Gruß
Trillian
hi,
meist wird erst der jenige, der den fahrstreifen wechseln wollte, als schuldigen benannt.
die weiteren umstände werden dann mit zeugen usw. geklärt.
es gibt in deutschland das generelle rechtsfahrgebot.
wie du schon schreibst, darf davon innerorts mit kfz bis 3,5t usw
wo ist da das problem .
wichtig ist die trennung zwischen innerorts und außerorts.
hauptmann
Guten Morgen Hauptmann,
meist wird erst der jenige, der den fahrstreifen wechseln
wollte, als schuldigen benannt.
die weiteren umstände werden dann mit zeugen usw. geklärt.
dann nehmen wir doch an, dass beim Ende eines Fahrsrtreifens der Einfädelnde vom nachfolgenden Fahrzeug hinten gerammt würde und es Zeugenaussagen gäbe, dass der Hintermann beschleunigt habe. Um das Ganze wasserdicht zu machen, sagt der Beifahrer im auffahrenden Fahrzeugs auch noch aus, der Fahrer habe gesagt: Der kommt hier net rein.
Hätte der Hintermann auf dem durchgehenden Fahrstreifen nun auch ein Bußgeld zu erwarten? Würde dann jeweils von einem hälftigen Verschulden ausgegangen werden müssen? Oder wiegt der Verkehrsverstoß desjenigen, dessen Fahrstreifen endete einfach schwerer?
es gibt in deutschland das generelle rechtsfahrgebot.
wie du schon schreibst, darf davon innerorts mit kfz bis 3,5t
usw
wo ist da das problem .
Für mich ist das kein Problem, ich habe das so in der Fahrschule gelernt. Mir ist aber schon gesagt worden, dass das Rechtsfahrgebot immer gilt und man eben keine freie Fahrstreifenwahl mit dem entsprechenden Fahrzeug innerorts habe. Ich wollte mich nur rückversichern, dass ich a) den § 7 Abs. 3 StVO richtig verstanden und b) in der Fahrschule aufgepasst habe.
Weißt Du, ob die Regelungen zum Reißverschlussverkehr und zur freien Fahrstreifenwahl „früher“ mal anders waren?
Lieben Gruß
Trillian