Reklamation beschädigter und falscher Ware

Hallo,

A kauft bei B einen C. A Benutzt C und stellt erst ein paar Tage später fest, dass B ein falsches C an A verkauft hat. C sollte andere Funktionen haben. Einen Tag später ist C auch noch kaputt. Woher der Schaden rührt ist nicht zu ermitteln. B weigert sich die falsche Ware zurückzunehmen, da kaputt. Hat A trotzdem Anspruch auf Umtausch?

vielen Dank im Voraus.

Grüße
ric

Hallo,

natürlich hat A einen Anspruch auf Nacherfüllung/Rücktritt/Minderung d. Kaufpreises (§437 BGB).

Es ist in dem Fall ein ganz normaler Sachmangel und fällt unter das Gewährleistungsrecht. Somit hat A Anspruche auf eine der oben genannten Nachbesserungen/Schadensersätze.
B ist verpflichtet die Sache zurückzunehmen, nach der Wahl des Käufers (A), solange keine unzumutbaren Unkosten für B entstehen.

Aber warum zeweifelst du in dem Fall? Wieso sollte B die Ware nicht zurücknehmen müssen?!
Denn nach §433 BGB hat „der Verkäufer [] dem
Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“

MfG

Hallo,

natürlich hat A einen Anspruch auf
Nacherfüllung/Rücktritt/Minderung d. Kaufpreises (§437 BGB).

Rücktritt? Minderung des Kaufpreises? Einfach so? Fehlt da nicht vielleicht was? Die eine oder andere Bedingung?

Es ist in dem Fall ein ganz normaler Sachmangel und fällt
unter das Gewährleistungsrecht.

Woraus schließt Du das? Weißt Du denn, was da kaputt ist und warum?

Somit hat A Anspruche auf eine
der oben genannten Nachbesserungen/Schadensersätze.
B ist verpflichtet die Sache zurückzunehmen, nach der Wahl des
Käufers (A), solange keine unzumutbaren Unkosten für B
entstehen.

Nö. Erst Nachbesserung (wenn überhaupt ein Mangel vorliegt). Und erst, wenn die fehlgeschlagen ist, sieht man weiter. Und die Sache mit den unzumutbaren Kosten verstehe ich in Bezug auf die Rücknahme gar nicht, das solltest Du vielleicht nochmal nachlesen.

Für den UP zum lesen: faq:1152

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

natürlich hat A einen Anspruch auf
Nacherfüllung/Rücktritt/Minderung d. Kaufpreises (§437 BGB).

Rücktritt? Minderung des Kaufpreises? Einfach so? Fehlt da
nicht vielleicht was? Die eine oder andere Bedingung?

Was soll denn da fehlen? Der Fakt, dass die Sache einen Sachmangel aufweist bzw. ein Defekt?! Diese Tatsache wurde doch angegeben. Außerdem steht in der Schilderung nicht, dass es Eigenverschulden war, woraus ich schließe, dass es sich dabei also um einen Defekt handelt, der also auf das Gewährleistungsrecht schließen lässt.

Es ist in dem Fall ein ganz normaler Sachmangel und fällt
unter das Gewährleistungsrecht.

Woraus schließt Du das? Weißt Du denn, was da kaputt ist und
warum?

Es ist und bleibt egal, was und warum es kaputt ist. Außer es ist Eigenverschulden. Tatsache ist, dass etwas kaputt ist, was nicht kaputt sein dürfte, außer Acht gelassen, dass das Produkt nicht den Beschreibungen entspricht (Vertragstypische Pflichten).

Somit hat A Anspruche auf eine
der oben genannten Nachbesserungen/Schadensersätze.
B ist verpflichtet die Sache zurückzunehmen, nach der Wahl des
Käufers (A), solange keine unzumutbaren Unkosten für B
entstehen.

Nö. Erst Nachbesserung (wenn überhaupt ein Mangel vorliegt).
Und erst, wenn die fehlgeschlagen ist, sieht man weiter. Und
die Sache mit den unzumutbaren Kosten verstehe ich in Bezug
auf die Rücknahme gar nicht, das solltest Du vielleicht
nochmal nachlesen.

Nein, das war schon ganz richtig! Das solltest du vielleicht nochmal nachlesen:

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden
Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441
    den Kaufpreis mindern und
  3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz
    vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Zusätzlich die „Nachbesserung“:

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder
die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
[§439 Abs. 1 BGB]

Die Entscheidung in welcher Art die Nachbesserung geschehen soll liegt beim Käufer. Die Ausnahme, sprich der Mehraufwand des Verkäufers kann dieses Recht allerdings einschränken, was ich mit dem Kostenaufwand meinte.

Siehe dazu §439 Abs.3 BGB:
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des §
275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des
Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des
Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht
des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt
unberührt.

MfG

Hallo,

natürlich hat A einen Anspruch auf
Nacherfüllung/Rücktritt/Minderung d. Kaufpreises (§437 BGB).

Rücktritt? Minderung des Kaufpreises? Einfach so? Fehlt da
nicht vielleicht was? Die eine oder andere Bedingung?

Was soll denn da fehlen?

Zum Beispiel die Reihenfolge.

Im nachgefragten Fall habe ich den Eindruck, dass da jemand einen Artikel gekauft hat, nun feststellt, dass ihm das (aufgeschwatzte) Ding doch nicht gefällt und er nun nach Gründen sucht, doch noch den ursprünglich gewünschten zu bekommen. Da könnte man ihn schon darauf hinweisen, dass der Händler erstmal das Recht auf Nachbesserung hat.

Somit hat A Anspruche auf eine
der oben genannten Nachbesserungen/Schadensersätze.
B ist verpflichtet die Sache zurückzunehmen, nach der Wahl des
Käufers (A), solange keine unzumutbaren Unkosten für B
entstehen.

Nö. Erst Nachbesserung (wenn überhaupt ein Mangel vorliegt).
Und erst, wenn die fehlgeschlagen ist, sieht man weiter. Und
die Sache mit den unzumutbaren Kosten verstehe ich in Bezug
auf die Rücknahme gar nicht, das solltest Du vielleicht
nochmal nachlesen.

Nein, das war schon ganz richtig! Das solltest du vielleicht
nochmal nachlesen:

Vielleicht solltest Du Deinen Text oben nochmal lesen. Daraus erkenne ich, dass sich die ‚unzumutbaren Unkosten‘ auf die Rücknahme beziehen. Und darunter verstehe ich (und vermutlich auch andere) eben nicht die Nachlieferung eines fehlerfreien Artikels, sondern den Rücktritt.

Gruß
loderunner (ianal)