Reklamation / Defekt nach 12 Monaten

Hallo zusammen!

Mal angenommen an einem ferngesteuertem Spielzeugauto funktionieren nach 12 Monaten der Motor, die Lenkung, der Funkempfang, o.ä. nicht mehr ohne daß das Gerät äußerliche Schäden aufweist. Sagen wir mal es sähe fast aus wie neu.

Weiter angenommen der Verkäufer würde sich ganz einfach auf die Beweislastumkehr berufen und nach der abgewiesenen Reklamation einfach nicht weiter reagieren.

Wie soll man beweisen, daß der Fehler schon bestanden haben muß?
Wie sollte man z.B. den Motor zerstören? Der hat doch nichts weiter zu machen als sich zu drehen :wink:
Oder ein Funkempfänger/Sender.
Ok. Die Lenkung ist ein schlechtes Beispiel. Die könnte man kleinkriegen.

Die Gewährleistung beträgt 24 Monate.
Aber wie soll man einen Beweis antreten?
Im Grunde reduziert sich doch bei fast allem die Frist von 24 auf 6 Monate, oder nicht?

Hat hier jemand eine Idee, welche Argumente man hier im Skatclub anbringen kann? :wink:

Schonmal besten Dank für alle Hinweise.

Gruß
Tom

Hallo,

Mal angenommen an einem ferngesteuertem Spielzeugauto
funktionieren nach 12 Monaten der Motor, die Lenkung, der
Funkempfang, o.ä. nicht mehr ohne daß das Gerät äußerliche
Schäden aufweist. Sagen wir mal es sähe fast aus wie neu.

kann vorkommen.

Weiter angenommen der Verkäufer würde sich ganz einfach auf
die Beweislastumkehr berufen und nach der abgewiesenen
Reklamation einfach nicht weiter reagieren.

Würde ich als Verkäufer auch so machen. Schließlich ist der Verkäufer nur verpflichtet die Sache frei von Mängel zu übergeben. Was danach passiert, ist im Prinzip nicht sein Problem.

Wie soll man beweisen, daß der Fehler schon bestanden haben
muß?

Im Zweifelsfall muss man einen Rechtsstreit vor Gericht führen, also den Verkäufer verklagen. Die Würdigung der Beweise obliegt dem Gericht. In der Praxis wird bei derartigen Fällen immer ein Sachverständiger hinzugezogen, der meist den Defekt als solches feststellen kann, aber nicht zweifelsfrei, wann und wodurch dieser aufgetreten ist.

Die Gewährleistung beträgt 24 Monate.
Aber wie soll man einen Beweis antreten?

Das ist natürlich grundsätzlich das Problem des Käufers. Er behauptet etwas (Sache war bei Übergabe mangelhaft) und muss das beweisen.

Im Grunde reduziert sich doch bei fast allem die Frist von 24
auf 6 Monate, oder nicht?

Streng genommen noch mehr, denn die Beweislastumkehr wird häufig missverstanden, da in diesen nicht von Defekten sondern Mängeln die Rede ist. Und nicht bei jedem Defekt innerhalb von 6 Monaten nach Kauf ist ein Mnagel ursächlich.

Hat hier jemand eine Idee, welche Argumente man hier im
Skatclub anbringen kann? :wink:

Ich habe schon einige Prozesse zu dem Thema begleitet. Sind die 6 Monate vergangen, ist es schon relativ schwierig den Beweis zu erbringen. Es gibt aber durchaus Beispiele, wo das kein Problem ist. Häufig finden sich bei echten Mängeln entsprechende Berichte im Internet, was hilfreich sein kann. Auch Konstruktionsmängel, die augenscheinlich vorliegen, machen weniger Probleme. Es kommt aber eben sehr auf den Einzelfall an.

Gruß

S.J.

Moin!

Hallo,

Weiter angenommen der Verkäufer würde sich ganz einfach auf
die Beweislastumkehr berufen und nach der abgewiesenen
Reklamation einfach nicht weiter reagieren.

Würde ich als Verkäufer auch so machen. Schließlich ist der
Verkäufer nur verpflichtet die Sache frei von Mängel zu
übergeben. Was danach passiert, ist im Prinzip nicht sein
Problem.

Also dann der Hersteller.
Aber mit dem ist ja der (Kauf-) Vertrag nicht zustande gekommen.

Wie soll man beweisen, daß der Fehler schon bestanden haben
muß?

Im Zweifelsfall muss man einen Rechtsstreit vor Gericht
führen, also den Verkäufer verklagen. Die Würdigung der
Beweise obliegt dem Gericht. In der Praxis wird bei derartigen
Fällen immer ein Sachverständiger hinzugezogen, der meist den
Defekt als solches feststellen kann, aber nicht zweifelsfrei,
wann und wodurch dieser aufgetreten ist.

Die Gewährleistung beträgt 24 Monate.
Aber wie soll man einen Beweis antreten?

Dann kann man sich übertrieben ausgedrückt alles was mit Gewährleistung oder auch „Garantie“ zu tun hat, und länger als 6 Monate her ist fast komplett vergessen.

Das ist natürlich grundsätzlich das Problem des Käufers. Er
behauptet etwas (Sache war bei Übergabe mangelhaft) und muss
das beweisen.

Er muß es ja behaupten. Was bleibt ihm anderes übrig?

Im Grunde reduziert sich doch bei fast allem die Frist von 24
auf 6 Monate, oder nicht?

Streng genommen noch mehr, denn die Beweislastumkehr wird
häufig missverstanden, da in diesen nicht von Defekten sondern
Mängeln die Rede ist. Und nicht bei jedem Defekt innerhalb von
6 Monaten nach Kauf ist ein Mnagel ursächlich.

Wozu dann überhaupt 24 Monate gesetzliche Gewährleistung.
Ist doch nur „Volksvera…“

Hat hier jemand eine Idee, welche Argumente man hier im
Skatclub anbringen kann? :wink:

Ich habe schon einige Prozesse zu dem Thema begleitet. Sind
die 6 Monate vergangen, ist es schon relativ schwierig den
Beweis zu erbringen. Es gibt aber durchaus Beispiele, wo das
kein Problem ist. Häufig finden sich bei echten Mängeln
entsprechende Berichte im Internet, was hilfreich sein kann.
Auch Konstruktionsmängel, die augenscheinlich vorliegen,
machen weniger Probleme. Es kommt aber eben sehr auf den
Einzelfall an.

Also könnte man in einem Beispiel wie meins so gut wie nichts machen, wenn der Verkäufer nicht willens ist.
Der Streitwert wird hierbei nicht besonders hoch sein, so daß sich kein Aufwand lohnen würde.

Kein Wunder, daß alle nur noch billig kaufen wollen.
Wozu was teures keufen, wenn man bei Problemen doch der Looser ist. Und teure Sachen halten meist auch nicht länger.

Gruß

S.J.

Gruß
Tom

Hallo,

Würde ich als Verkäufer auch so machen. Schließlich ist der
Verkäufer nur verpflichtet die Sache frei von Mängel zu
übergeben. Was danach passiert, ist im Prinzip nicht sein
Problem.

Also dann der Hersteller.
Aber mit dem ist ja der (Kauf-) Vertrag nicht zustande
gekommen.

Eben. Daher bestehen diesem gegenüber auch keine Ansprüche.

Wozu dann überhaupt 24 Monate gesetzliche Gewährleistung.
Ist doch nur „Volksvera…“

Ist es nicht. Auch 500 Jahre Gewährleistung ändern nichts daran, dass der Verkäufer nur mangelfrei zu übergeben hat.

Also könnte man in einem Beispiel wie meins so gut wie nichts
machen, wenn der Verkäufer nicht willens ist.

Das hat nichts mit „wollen“ zu tun. Ich stelle mir die Frage, was den Käufer so sicher macht, dass der Fehler auf einen Mangel zurück zu führen ist, der schon bei Übergabe vorhanden war. Er meint das, weiß es aber nicht. Wüsste er es, könnte er es auch beweisen.

Kein Wunder, daß alle nur noch billig kaufen wollen.

Das Problem ist hier doch vielmehr, dass der Käufer Ansprüche stellt, für die es keine Grundlage gibt.

Wozu was teures keufen, wenn man bei Problemen doch der Looser
ist. Und teure Sachen halten meist auch nicht länger.

Man kann ja Sachen kaufen, auf die es eine Garantie gibt. Kostet ggf. mehr, man ist aber auf der sicheren Seite.

Gruß

S.J.

Eine Chance besteht aber:
Auto an den Hersteller schicken, vielleicht tauscht er es aus.

Hallo,

Würde ich als Verkäufer auch so machen. Schließlich ist der
Verkäufer nur verpflichtet die Sache frei von Mängel zu
übergeben. Was danach passiert, ist im Prinzip nicht sein
Problem.

Also dann der Hersteller.
Aber mit dem ist ja der (Kauf-) Vertrag nicht zustande
gekommen.

Eben. Daher bestehen diesem gegenüber auch keine Ansprüche.

Also dürften gar keine Ansprüche bestehen.
Nicht gegenüber dem Verkäufer (ist ja nicht sein Problem) und auch nicht gegebenüber dem Hersteller (er hat es ja nicht verkauft).
Kann ja wohl nicht sein. Wäre ja ein toller Trick.

Wozu dann überhaupt 24 Monate gesetzliche Gewährleistung.
Ist doch nur „Volksvera…“

Ist es nicht. Auch 500 Jahre Gewährleistung ändern nichts
daran, dass der Verkäufer nur mangelfrei zu übergeben hat.

Also könnte man in einem Beispiel wie meins so gut wie nichts
machen, wenn der Verkäufer nicht willens ist.

Das hat nichts mit „wollen“ zu tun. Ich stelle mir die Frage,
was den Käufer so sicher macht, dass der Fehler auf einen
Mangel zurück zu führen ist, der schon bei Übergabe vorhanden
war. Er meint das, weiß es aber nicht. Wüsste er es, könnte er
es auch beweisen.

Naja, wenn ich annehme, daß das Gerät insgesamt z.B. nur 2 Stunden benutzt wurde, und den Rest der Zeit im Schrank verbracht hat, würde ich von einem seit jeher bestandenen Mangel ausgehen.

Kein Wunder, daß alle nur noch billig kaufen wollen.

Das Problem ist hier doch vielmehr, dass der Käufer Ansprüche
stellt, für die es keine Grundlage gibt.

Warum nicht?
Wer entscheidet, ob der Käufer eine Grundlage hat? Muß man da vorher fragen?

Wozu was teures kaufen, wenn man bei Problemen doch der Looser
ist. Und teure Sachen halten meist auch nicht länger.

Man kann ja Sachen kaufen, auf die es eine Garantie gibt.
Kostet ggf. mehr, man ist aber auf der sicheren Seite.

Ist ja wohl nicht wahr.
Eine Garantie ist immer freiwillig. Da hätte man erst Recht nix zu wollen.

Gruß

S.J.

Gruß
Tom

Auto an den Hersteller schicken, vielleicht tauscht er es aus.

Habe ich mir auch schon gedacht.
Was bliebe einem anderes übrig.
Alles Andere ist ja mit Kanonen auf Spatzen schießen.

Hallo,

Also dürften gar keine Ansprüche bestehen.
Nicht gegenüber dem Verkäufer (ist ja nicht sein Problem) und
auch nicht gegebenüber dem Hersteller (er hat es ja nicht
verkauft).
Kann ja wohl nicht sein. Wäre ja ein toller Trick.

gegen den Hersteller bestehen in der tat keine Ansprüche und der gegenüber dem Verkäufer hat man den Anspruch, dass dieser einem mangelfreie Ware übergibt.

Trenne Dich endlich von dem Gedanken, dass irgendwer dafür haften müsste, dass irgendwas eine bestimmte Zeit zu halten hätte.

Naja, wenn ich annehme, daß das Gerät insgesamt z.B. nur 2
Stunden benutzt wurde, und den Rest der Zeit im Schrank
verbracht hat, würde ich von einem seit jeher bestandenen
Mangel ausgehen.

Wenn man den Sachverhalt schlüssig darlegen kann und ein Richter das glaubt, wäre der Beweis erbracht.

Warum nicht?
Wer entscheidet, ob der Käufer eine Grundlage hat? Muß man da
vorher fragen?

Steht im BGB. Ich wiederhole mich und das ist ermüdend:

§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

Man kann ja Sachen kaufen, auf die es eine Garantie gibt.
Kostet ggf. mehr, man ist aber auf der sicheren Seite.

Ist ja wohl nicht wahr.
Eine Garantie ist immer freiwillig. Da hätte man erst Recht
nix zu wollen.

Irrtum. Wenn jemand eine Garantie einräumt, ist das eine vertragliche Verpflichtung, an die er sich auch zu halten hat.

Du solltest Dich etwas intensiver mit der Thematik befassen, dann würdest Du nicht so polemische Kommentare abgeben.

Gruß

S.J.

Auto an den Hersteller schicken, vielleicht tauscht er es aus.

Man könnte sich natürlich auch an den Papst, den Dalai Lama oder das Rote Kreuz wenden.

Vielleicht tauschen die das auch aus oder helfen sonst wie.

Wir sind hier nicht im Brett „Allgemeine Lebenshilfe“…

1 „Gefällt mir“

Servus!

Eigentlich wollte ich Dich ja in Ruhe lassen.
Aber es steht Dir ja frei zu Antworten. Hoffentlich schläfst DU dabei nicht ein… :wink:

Wozu dann der ganze Aufriss mit (ges.) Gewährleistung, Sachmangelhaftung, Garantie,… wenn sich am Ende der Verantwortliche, Verkäufer, oder sonst wer (nach 6 Monaten) aus der Affäre ziehen kann?

Hallo,

Also dürften gar keine Ansprüche bestehen.
Nicht gegenüber dem Verkäufer (ist ja nicht sein Problem) und
auch nicht gegebenüber dem Hersteller (er hat es ja nicht
verkauft).
Kann ja wohl nicht sein. Wäre ja ein toller Trick.

gegen den Hersteller bestehen in der tat keine Ansprüche und
der gegenüber dem Verkäufer hat man den Anspruch, dass dieser
einem mangelfreie Ware übergibt.

Und dann darf es nach 6 Monaten kaputt gehen.
Nur gut, daß es in meinem Beispiel kein Porsche war.

Trenne Dich endlich von dem Gedanken, dass irgendwer dafür
haften müsste, dass irgendwas eine bestimmte Zeit zu halten
hätte.

Könnte man doch wohl erwarten.

Naja, wenn ich annehme, daß das Gerät insgesamt z.B. nur 2
Stunden benutzt wurde, und den Rest der Zeit im Schrank
verbracht hat, würde ich von einem seit jeher bestandenen
Mangel ausgehen.

Wenn man den Sachverhalt schlüssig darlegen kann und ein
Richter das glaubt, wäre der Beweis erbracht.

Hört sich interesant an, aber wäre daß wirklich ein „Beweis“?
Nur weil man etwas erzählen würde, und der Richter einem glaubt?
Ist dafür nicht Priester zuständig? :wink:

Warum nicht?
Wer entscheidet, ob der Käufer eine Grundlage hat? Muß man da
vorher fragen?

Steht im BGB. Ich wiederhole mich und das ist ermüdend:

War auf Deine vorherige Antwort bezogen. Nicht allgemein.

§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache
verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das
Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem
Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu
verschaffen
.

Was ist ein „verdeckter Mangel“?
Ein Schaden, der von Anfang an bestanden hat, aber erst später (nach 12 Monaten) auftritt?

Man kann ja Sachen kaufen, auf die es eine Garantie gibt.
Kostet ggf. mehr, man ist aber auf der sicheren Seite.

Ist ja wohl nicht wahr.
Eine Garantie ist immer freiwillig. Da hätte man erst Recht
nix zu wollen.

Irrtum. Wenn jemand eine Garantie einräumt, ist das eine
vertragliche Verpflichtung, an die er sich auch zu halten hat.

So ein Irrtum ist daß wohl nicht. Eine Garantie räumt der Verkäufer freiwillig ein. Eine Gewährleistung ist gesetzlich.
Aber ich gehe davon aus, daß Du daß selbst weißt. Ist wohl anneinander vorbeigeredet.

Was die Auswahlmöglichkeit deutlich einschränken dürfte.

Du solltest Dich etwas intensiver mit der Thematik befassen,
dann würdest Du nicht so polemische Kommentare abgeben.

Danke, aber so bin ich.
Ist nicht persönlich.

Gruß

S.J.

Gruß
Tom

Hallo,

Und dann darf es nach 6 Monaten kaputt gehen.
Nur gut, daß es in meinem Beispiel kein Porsche war.

es darf nach 6 Monaten kaputt gehen. Es darf aber nicht bei Übergabe mangelhaft sein.

Trenne Dich endlich von dem Gedanken, dass irgendwer dafür
haften müsste, dass irgendwas eine bestimmte Zeit zu halten
hätte.

Könnte man doch wohl erwarten.

Es steht Dir natürlich frei so etwas zu erwarten. Aber es gibt halt keine rechtliche Grundlage dafür.

Du erwartest, dass der Gesetzgeber regeln würde, dass eine Sache 24 Monate zu halten hat. Das ist aber nicht der Fall.

Insofern: Vergiss die Gewährleistung und kaufe Produkte, für die eine vernünftige Garantie eingeräumt wird.

Gruß

S.J.

Auto an den Hersteller schicken, vielleicht tauscht er es aus.

Ein Fernsteuerauto Made in China?
lol…
Da kostet ja das Porto schon mehr als das Ding selber. Und dreimal darfst Du raten, was da die Reaktion auf eine Reklamation ist.

Da kostet ja das Porto schon mehr als das Ding

Das stimmt, in diesem Fall an den Importeur in Deutschland wenden.

Ob man mit Kulanz oder mit Rechtsanspruch das Ziel erreicht, ist letztlich doch egal. Das du dich mal unangemessen äußerst, war ja klar.

Allerdings kann es sinnvoll sein, vorher mal hinzuschreiben oder zu telefonieren. Und natürlich bei einem Importspielzeug nicht nach China schicken, sondern an den deutschen Importeur.

1 „Gefällt mir“

gibst du dir
deine Sternchen selber?
Von mir bekommst du wegen unbrauchbarer Antwort nur ein Antisternchen…

1 „Gefällt mir“

OT

deine Sternchen selber?

Nein, tut er nicht.

Von mir bekommst du wegen unbrauchbarer Antwort nur ein
Antisternchen…

WER hier in einem Experten forum für Rechts fragen unbrauchbare Antworten gibt, ist glücklicherweise ganz klar nicht ESSJOTT sondern ein Typ, dessen Nick aus 2 Buchstaben mit zwei Punkten besteht…

1 „Gefällt mir“

Servus!

Hallo,

Und dann darf es nach 6 Monaten kaputt gehen.
Nur gut, daß es in meinem Beispiel kein Porsche war.

es darf nach 6 Monaten kaputt gehen. Es darf aber nicht bei
Übergabe mangelhaft sein.

Ok. Dann werde ich das mal verinnerlichen (müssen).

Trenne Dich endlich von dem Gedanken, dass irgendwer dafür
haften müsste, dass irgendwas eine bestimmte Zeit zu halten
hätte.

Könnte man doch wohl erwarten.

Es steht Dir natürlich frei so etwas zu erwarten. Aber es gibt
halt keine rechtliche Grundlage dafür.

Dann ist diese Erwartungshaltung nichts wert. :wink:

Du erwartest, dass der Gesetzgeber regeln würde, dass eine
Sache 24 Monate zu halten hat. Das ist aber nicht der Fall.

Insofern: Vergiss die Gewährleistung und kaufe Produkte, für
die eine vernünftige Garantie eingeräumt wird.

Daß wird bei solchen Sachen wohl schwer werden.
Zumal es mit „Dickie“ keine unbekannte Marke gewesen wäre.

Gruß

S.J.

Danke und Gruß
Tom

deine Sternchen selber?

Nö. Die bekommt man hier von anderen, wenn man vernünftige Antworten gibt.

Vielleicht solltest Du es damit auch mal versuchen?

Von mir bekommst du wegen unbrauchbarer Antwort nur ein
Antisternchen…

Ist mir so etwas von egal.

1 „Gefällt mir“

deine Sternchen selber?

Nö. Das erste war von mir.

Von mir bekommst du wegen unbrauchbarer Antwort nur ein
Antisternchen…

Wegen unbrauchbarer Antworten gebe ich statt Antisternchen lieber eine brauchbare Korrektur.

Ich denke mal, das nutzt den Fragestellern ein klein wenig mehr.

3 „Gefällt mir“