im Januar wurde eine neue Einbauküche gekauft. Nach einem halben Jahr war an zwei Schubkästen bereits das Oberflächenmaterial an 2 kleinen Stellen abgeplatzt. Dies wurde Reklamiert und auch ersatz bekommen (kostenfrei) nun ist das gleiche Problem an einem Hängeschrank. Der Schaden wurde im Küchenstudio wieder reklamiert. Zur Beweissicherung habe wurden Fotos der Schadstelle gemacht und dem Küchenstudio zukommen lassen. Nach 2 Tage erhielt man einen Anruf, mit Rückantwort es handele sich hierbei (auch in Absprache mit der Herstellerfirma) um reines Selbstverschulden. Der Geschädigte ist sich aber keiner Schuld bewußt und erwarte auch von einem Gebrauchsgegenstand der mehrere tausend Euro kostet etwas mehr Qualität. Daraufhin hat er sich direkt ,telefonisch als auch per Email an die Herstellerfirma gewand. Hat bisher aber noch keine Rückmeldung auch wurde dort nur von Abteilung zu Abteilung weiterverbunden. Was kann der Geschädigte jetz noch unternehmen? Mit freundlichen Grüßen
„Selbstverschulden“ ist als Parteivorbringen zunächst nur als eine Schutzbehauptung zu bewerten, insbesondere, wenn man den ersten Schaden anstandslos repariert, aber den zweiten, gleich gelagerten, noch nicht mal angesehen hat.
Den Kontakt zum Hersteller abbrechen und den Lieferanten (= Vertragspartner!) schriftlich unter angemessener Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auffordern. Wenn das nichts hilft: Anwalt nehmen.
Gruß
smalbop
Hallo,
Rückantwort es handele sich hierbei (auch in Absprache mit der
Herstellerfirma) um reines Selbstverschulden. Der Geschädigte
ist sich aber keiner Schuld bewußt und erwarte auch von einem
Gebrauchsgegenstand der mehrere tausend Euro kostet etwas mehr
Qualität.
dann muss er im Vorwege sicher stellen, dass eine Garantie eingeräumt wird. Die Erwartung deckt sich nämlich nicht mit deutschem Recht. Das eine Sache eine bestimmte Zeit zu „halten“ hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Das Gesetz regelt lediglich, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei zu sein hat. Tritt später ein Defekt auf, muss der Käufer zweifelsfrei beweisen, dass dieser auf einem Sachmangel beruht, der bereits bei Übergabe vorhanden war. Im Extremfall wird hierzu ein Sachverständigengutachten mit sehr unsicherem Ergebnis nötig sein.
Der bereits gegebenen Antwort, dass man sich zügig an einen Anwalt wenden solle, was ja vermittelt, dass das der absolute Selbstgänger wäre, kann ich nicht zustimmen.
Ich würde hier eher eine einvernehmliche Lösung anstreben.
Wie gesagt: Wenn nichts vereinbart wurde, kann man an die Qualität keine langfristigen Ansprüche stellen und daraus Rechtsansprüche ableiten.
Gruß
S.J.
zur Mangelbeseitigung auffordern. Wenn das nichts hilft:
Anwalt nehmen.
Und nicht vergessen ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, denn die Beweislast liegt eindeutig beim Käufer.
Insofern weiß ich nicht, was der Anwalt außer bloßen Behauptungen vorbringen könnte…
Hallo
Der bereits gegebenen Antwort, dass man sich zügig an einen
Anwalt wenden solle, was ja vermittelt, dass das der absolute
Selbstgänger wäre, kann ich nicht zustimmen.
Das möchte ich nicht so verstanden wissen. Der Anwalt wird auch nur die Auskunft geben können, dass der Käufer nach Abnahme beweispflichtig ist. Allerdings wird er dem Mandanten raten, gleich ein selbständiges Beweisverfahren und nicht zunächst nur ein Parteigutachten zu erwirken. Sonst zahlt der im Extremfall nämlich zwei Gutachter.
Wie gesagt: Wenn nichts vereinbart wurde, kann man an die
Qualität keine langfristigen Ansprüche stellen und daraus
Rechtsansprüche ableiten.
Es wurde vor einem halben Jahr gekauft. Ob das bei einer Einbauküche langfristig genug ist, um jegliche Gewährleistungsansprüche abzuwehren, bezweifle ich.
Gruß
smalbop
Was willst Du damit zum Ausdruck bringen?
Hallo,
Es wurde vor einem halben Jahr gekauft. Ob das bei einer
Einbauküche langfristig genug ist, um jegliche
Gewährleistungsansprüche abzuwehren, bezweifle ich.
abgesehen davon, dass der Kauf im Januar stattfand, was deutlich über einem halben Jahr zurück liegt, kann ich Deinen Einwand nicht nachvollziehen.
Was willst Du damit zum Ausdruck bringen? Dass für Einbauküchen spezielle Regeln gelten? M.E. ist der Einwand irrelevant, denn entscheidend ist doch, dass der Käufer den Beweis antreten muss, dass der Defekt auf einen Sachmangel beruht, der bei Gefahrübergang schon vorhanden war. Einbauküche hin, Einbauküche her.
Gruß
S.J.
Hallo
abgesehen davon, dass der Kauf im Januar stattfand, was
deutlich über einem halben Jahr zurück liegt, kann ich Deinen
Einwand nicht nachvollziehen.
Dann halt ein dreiviertel Jahr.
Was willst Du damit zum Ausdruck bringen? Dass für
Einbauküchen spezielle Regeln gelten? M.E. ist der Einwand
irrelevant, denn entscheidend ist doch, dass der Käufer den
Beweis antreten muss, dass der Defekt auf einen Sachmangel
beruht, der bei Gefahrübergang schon vorhanden war.
Einbauküche hin, Einbauküche her.
Klar muss der Käufer immer den Mangel beweisen. Die Lebenserfahrung lehrt, dass eine Einbauküche bei gewöhnlicher Beschaffenheit und üblicher Nutzung eine Lebensdauer von deutlich mehr als einigen Monaten hat. Daher sprach ich davon, dass es hier relativ schwer sein wird, substantiierte Mängeleinreden abzuwehren. Relativ bezogen etwa auf einen gasgefüllten Luftballon, an dem der Käufer bis zum Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist sogar mit ziemlicher Sicherheit keine rechte Freude mehr haben wird, und gerade diese allgemein bekannte ziemliche Sicherheit würde mich veranlassen, die Klageaussichten beim Luftballon trotz formaljuristisch gleicher Ausgangslage ob mit oder ohne Gutachten wesentlich schlechter als bei der Einbauküche einzuschätzen.
Gruß
smalbop
Hallo,
Die Lebenserfahrung lehrt, dass eine Einbauküche bei gewöhnlicher
Beschaffenheit und üblicher Nutzung eine Lebensdauer von
deutlich mehr als einigen Monaten hat.
Die Lebenserfahrung lehrt auch, dass in einer mängelfreien Küche durch mechanische Einflüsse der Lack abplatzen kann.
Und nun?
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
Die Lebenserfahrung lehrt, dass eine Einbauküche bei gewöhnlicher
Beschaffenheit und üblicher Nutzung eine Lebensdauer von
deutlich mehr als einigen Monaten hat.Die Lebenserfahrung lehrt auch, dass in einer mängelfreien
Küche durch mechanische Einflüsse der Lack abplatzen kann.
Sie lehrt auch, dass Platzer aller Art bei Küchen deutlich seltener sind als bei Luftballons.
Und nun?
Gutachten zwecks Ursachenforschung. Dies ist schlicht kein Fall, der am grünen Tisch zu entscheiden wäre.
Gruß
smalbop
Hallo,
Die Lebenserfahrung lehrt, dass eine Einbauküche bei gewöhnlicher
Beschaffenheit und üblicher Nutzung eine Lebensdauer von
deutlich mehr als einigen Monaten hat.Die Lebenserfahrung lehrt auch, dass in einer mängelfreien
Küche durch mechanische Einflüsse der Lack abplatzen kann.Sie lehrt auch, dass Platzer aller Art bei Küchen deutlich
seltener sind als bei Luftballons.
Komisch, da habe ich beim Lernen wohl nicht aufgepasst. Ich finde es völlig normal, dass eine Küche auch benutzt wird. Und dass man dabei auch mal mit einem Gegenstand irgendwo anstößt. Was je nach Gegenstand und Oberfläche der Küche zum Abplatzen von Farbe oder einer ähnlichen Macke führen kann.
Und nun?
Gutachten zwecks Ursachenforschung. Dies ist schlicht kein
Fall, der am grünen Tisch zu entscheiden wäre.
Da stimme ich Dir zu. Wobei das ganze natürlich erstmal zu Lasten des Kunden geht - der muss schließlich beweisen. Und zwar sowohl den Mangel als auch den Zeitpunkt.
Ich würde es nicht riskieren. Weil eben das Abplatzen mehrere Ursachen haben kann und ein Mangel nur eine von mehreren Möglichkeiten ist. Aber es ist auch nicht mein Geld und ich habe den Abplatzer nicht in natura gesehen.
Gruß
loderunner (ianal)