Reklamation einer Handwerkerarbeit

Hallo zusammen.
Ich habe folgende Frage:
X hat bei einem Handwerker einen Tisch und Stühle dazu als anzufertigende Handarbeit bestellt. Der Auftrag wurde per Mail zugestellt und enthielt einen Fehler bei den Maßen des Tisches. Y hat zur Korrektur der Maße per Mail aufgefordert. Die Korrektur wurde registriert und schriftlich bestätigt. Der Mailverkehr liegt vor.
Der Beginn der Arbeiten wurde mit Eingang der Zahlung (100%) ausgelöst.In der Auftragsbestätigung wurde ein Liefer-/bzw. Abholungstermin angegeben.
Punkt 1: Der Tisch wurde 6 Wochen zu spät fertig, drei angekündigte Termine wurden ohne weitere Ankündigung versäumt ( X hat jedes Mal angerufen und gefragt, ob es nun fertig ist). Dann wurde der Tisch endlich fertig und konnte abgeholt werden.
Punkt 2: Zuhause stellte X fest, dass der Tisch 10 cm zu schmal ist, also genau die fehlerhafte Breite aus der Auftragsbestätigung hatte.
X hat den Tisch, wiederum per Mail, reklamiert, worauf sich der Handwerker bisher nicht gemeldet hat. In der Reklamation hat X angeboten, den Tisch so wie er ist zu behalten und eine Preisminderung gefordert.
Ist dieses Vorgehen legitim oder wie würde man insgesamt mit so einem Fall umgehen?

Gruß
Tutulla

P.S. Als Anmerkung: die Entfernung vom Kunden zum Handwerker beträgt ca. 150km und 2 Autostunden

Hallo !

Ach,der Tisch mußte noch abgeholt werden,kam der ausgerechnet nicht per „Mail“ ?
So etwas rückständiges,da hätte ich woanders bestellt !

Wo um Himmelswillen liegt das Problem ?

Eine Maßänderung wurde vor Arbeitsbeginn rechtzeitig angegeben und sogar schriftlich (per email ?) vom Tischler bestätigt.
Dann ist doch hoffentlich jedem klar,wer den Fehler des falschen Maßes
zu vertreten hat und nachbessern oder sogar neu anfertigen muß (auf eigene Kosten selbstverständlich).
Die Zeitverzögerung ist ärgerlich,aber das ist doch nicht der Grund für das Klagen,oder ?
Das falsche Maß ist das Problem !

Schlecht ist allerdings die Vorkasse,obwohl zumindest Anzahlungen bei Anfertigungen durchaus üblich sind.

Nun hat man das „Druckmittel“ Geld nicht direkt mehr in der Hand,man muß seine Rechte auf Nachbesserung eben separat durchsetzen(Mängel anzeigen,Fristsetzung,Klage auf Rückzahlung…).
Eine Herabsetzung des ursprünglich vereinbarten Preises ist auch möglich,allerdings nur einvernehmlich. Will der Tischler es (aus unerfindlichen Gründen) nicht,dann kann man es nicht verlangen.
Dann bleibst bei der Wandelung(Rückgabe gegen Geld zurück) oder Nachbesserung(Neuanfertigung.

MfG
duck313

§ 437 und § 441 sagen etwas anderes…
Hallo,

Eine Herabsetzung des ursprünglich vereinbarten Preises ist
auch möglich,allerdings nur einvernehmlich. Will der Tischler
es (aus unerfindlichen Gründen) nicht,dann kann man es nicht
verlangen.
Dann bleibst bei der Wandelung(Rückgabe gegen Geld zurück)
oder Nachbesserung(Neuanfertigung.

also in meinem BGB steht unter § 437 und § 441 etwas anderes…

Selbstverständlich ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Minderung möglich. Diese muss selbstverständlich nicht einvernehmlich erfolgen.

Gruß

S.J.