Reklamation eines Kaffeeautomaten bei Expert

Nachdem ein Kaffeeautomat innerhalb von 2 Jahren das 3. Mal kaputt ging, wollte ich von Expert ein Austauschgerät oder den Kaufpreis zurück. Ist das nicht innerhalb von 2 Jahren die gesetzlich geregelte Pflicht des Verkäufers? Die 3 Defekte betrafen nie die selben Teile der Maschine, es waren immer andere Baugruppen mangelhaft.
Der Verkäufer meint, es müssten für eine Wandlung immer die selben Teile kaputt gehen. Ich bin der Meinung den Kaffeeautomaten muß man als das Produkt sehen, was das 3. mal kaputt ist. Es ist eben das selbe Teil das kaputt ging.

Wie bekomme ich Recht und wo steht das?

Liebe Grüße der Bär

Der Verkäufer hat seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I Seite 3138) die Pflicht, für Sachmängel zu haften und für mindestens 2 Jahre ab Kauf einer Neuware eine sogenannte Gewährleistung zu erfüllen. Rechtsgrundlage ist der entsprechend angepaßte § 438 BGB.

Dabei ist völlig unerheblich, ob „immer die selben Teile kaputt gehen“. Das Gerät muss zwei Jahre lang fehlerfrei funktionieren, ansonsten ist der Verkäufer m.E. zu Reparatur bzw. Umtausch verpflichtet.