Hallo,
eine Frage bezüglich der Reklamation eines Gürtels.
Angenommen man kaufte im November letzten Jahres einen Gürtel. Genau dieses Modell hat man bereits in
einer Größe größer, sowie in einigen anderen Ausführungen.
Beim Kauf fällt auf, dass der Gürtel eine andere
Beschaffenheit hat als man es gewohnt ist.
Vor 4 Wochen gibt man den
Gürtel zurück, da die Schlaufe Risse bekommt und der Riemen faltig wird.
Zwei Verkäufer begutachteten das Stück und stimmen der Reklamation zu.
Da man ein guter Kunde ist, wurde hier sogar
angeboten den Gürtel direkt gegen ein anderes Modell zu
tauschen.
Heute bekommt man eine Anruf, dass der Gürtel eingetroffen
sei, man sich in Italien jedoch weigere etwas zu reparieren,
geschweige denn sich auf einen Umtasch ein zu lassen!
Der Verkäufer bestritt nur auch eine Mangel am Gürtel feststellen zu können!
Muss man jetzt einen mangelhaften Gürtel zurücknehmen oder hat man eine Möglichkeit einen fehlerfreien Gürtel zu erhalten?
Beim Kauf als auch bei der Reklamation war eine Freundin anwesend, die jedes Wort gehört hat - sprich eine Zeugin dafür ist existent.
Eigentlich wollte ich darauf verzichten, aber wenn es von Bedeutung sein kann…es handelt sich um einen Gürtel im Wert von 295€. Gekauft habe ich ihn direkt beim „Hersteller“, da nur in den eigenen Geschäften vertrieben wird.
Das ist bei mir definitiv über der „ist mir egal“-Grenze!
Gürtel zurück, da die Schlaufe Risse bekommt und der Riemen
faltig wird.
[…]
Heute bekommt man eine Anruf, dass der Gürtel eingetroffen
sei, man sich in Italien jedoch weigere etwas zu reparieren,
geschweige denn sich auf einen Umtasch ein zu lassen!
Mit welcher Begründung?
Entscheidend dürfte hier sein, ob es sich um einen Mangel im Sinne des Gesetzes handelt. Schließlich gibt es noch etliche weitere Ursachen, die zu einem solchen Zustand führen können:
Fehlgebrauch
Verschleiß
Falsch Pflege
u.s.w.
Häufig herrscht die Auffassung, dass jede Sache nach Gesetz zwei Jahre halten muss. Dem ist aber nicht so. Das steht so auch nicht im Gesetz. Vielmehr steht dort:
„Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“
Weiter heißt es im BGB:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“
Was nach dem Kauf passiert, ist ein ganz anderes Thema.
Kurzum: War der Gürtel bei Gefahrübergang, das ist in der Regel der Zeitpunkt der Übergabe, mangelfrei, bestehen keine Ansprüche gegen den Verkäufer.