Hallo liebe Experten,
ich habe mich neulich gefragt wie es im Allgemeinen mit Reklamationen in der Gastronomie aussieht.
Einfaches Beispiel:
Ich bestelle ein Gericht, das in der Speisekarte als „Wiener Schnitzel“ ausgewiesen ist und gehe daher davon aus, dass ich ein Kalbschnitzel bekomme, weil es nun mal so in den Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) festgelegt ist.
Tatsächlich bekomme ich ein paniertes Schweineschnitzel. Was sind jetzt meine Möglichkeiten bzw. Rechte? Sind diese Leitsätze rechtlich bindend? Kann ich, nachdem ich diesen „Sachmangel“ festgestellt habe, auf Wandlung pochen, sprich ein Kalbschnitzel erwarten bzw., wenn der Wirt z.B. kein Kalb da hat, das Gericht zurückgehen lassen ohne zu zahlen? Wie schnell muss ich den Sachmangel feststellen? Darf ich dafür nur einen Bissen brauchen oder auch das halbe Schnitzel?
Nach diesem recht einfachen Beispiel (hoffe ich zumindest) hier noch ein weiteres:
Was man teilweise als „Espresso“ bzw. „Cappucino“ serviert bekommt ist für Kaffeeliebhaber oft das reinste Grauen. Wie sieht das mit Reklamationen in diesem Fall aus? Gibt es zu Kaffeegetränken auch Leitsätze oder andere Vorschriften? Sind diese Bezeichnungen geschützt oder darf man alles „Espresso“ nennen? Wie siehts da mit der Menge aus, die ich verzehren darf, um den Mangel festzustellen? Gerade einen Espresso trinken ja manche „auf Ex“. Kann man also z.B. sagen: „Durch (restlosen) Konsum ihres „Espresso“ habe ich festgestellt, dass dieser nicht den Kriterien des Istituto Nazionale Espresso Italiano (http://www.espressoitaliano.org/doc/EIC%20-%20Eng%20…) genügt, daher bin ich nicht bereit ihn zu zahlen bzw. nicht den vollen Preis!“?
Danke und Gruß
Alan