Reklamation in der Gastronomie

Hallo liebe Experten,

ich habe mich neulich gefragt wie es im Allgemeinen mit Reklamationen in der Gastronomie aussieht.

Einfaches Beispiel:
Ich bestelle ein Gericht, das in der Speisekarte als „Wiener Schnitzel“ ausgewiesen ist und gehe daher davon aus, dass ich ein Kalbschnitzel bekomme, weil es nun mal so in den Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) festgelegt ist.
Tatsächlich bekomme ich ein paniertes Schweineschnitzel. Was sind jetzt meine Möglichkeiten bzw. Rechte? Sind diese Leitsätze rechtlich bindend? Kann ich, nachdem ich diesen „Sachmangel“ festgestellt habe, auf Wandlung pochen, sprich ein Kalbschnitzel erwarten bzw., wenn der Wirt z.B. kein Kalb da hat, das Gericht zurückgehen lassen ohne zu zahlen? Wie schnell muss ich den Sachmangel feststellen? Darf ich dafür nur einen Bissen brauchen oder auch das halbe Schnitzel?

Nach diesem recht einfachen Beispiel (hoffe ich zumindest) hier noch ein weiteres:
Was man teilweise als „Espresso“ bzw. „Cappucino“ serviert bekommt ist für Kaffeeliebhaber oft das reinste Grauen. Wie sieht das mit Reklamationen in diesem Fall aus? Gibt es zu Kaffeegetränken auch Leitsätze oder andere Vorschriften? Sind diese Bezeichnungen geschützt oder darf man alles „Espresso“ nennen? Wie siehts da mit der Menge aus, die ich verzehren darf, um den Mangel festzustellen? Gerade einen Espresso trinken ja manche „auf Ex“. Kann man also z.B. sagen: „Durch (restlosen) Konsum ihres „Espresso“ habe ich festgestellt, dass dieser nicht den Kriterien des Istituto Nazionale Espresso Italiano (http://www.espressoitaliano.org/doc/EIC%20-%20Eng%20…) genügt, daher bin ich nicht bereit ihn zu zahlen bzw. nicht den vollen Preis!“?

Danke und Gruß
Alan

Hallo !

Beim Wiener Schnitzel und nicht „Schweineschnitzel nach Wiener Art“ ist es noch einfach.
Man kann es reklamieren und zurückgeben,allerdings nicht erst nach dem Verzehr. Das sollte man schon früher merken und rügen.

Ja,das muss man nicht zahlen,es entspricht nicht der Bestellung bzw. der Auslobung. Ersatzspeise wird anbeboten oder Geld zurück,bzw. nicht berechnet,evtl. Abzug von Vorspeise,die bereits verzehrt wurde.

Das geht so bei den Speisen,die eine „geschützte,regionale Bezeichnung“ haben und allgemein oder in Fachkreise(Gastronomie gehört wohl dazu!) eine bestimmte Rezeptur,Herkunft oder Zubereitung haben.

Bei Kontrollen des Ordnungsamtes(Lebensmittelüberwachung) würde es auch gerügt und abgemahnt, „Feta“ ausgelobt,aber „Salzlakenkäse aus Kuhmilch“ auf dem Salat z.B.

Espresso ist m.E. keine solche „genormte“ Bezeichnung,da kann man m.E. nicht sagen „Im Urlaub hat der aber anders geschmeckt,denn bezahle ich nicht !“

MfG
duck313

Frag den Fachmann
Hallo.

http://www.bausch-rechtsanwalt.de/joomla/index.php?o…

Manfred

Hallo !

Hallo,

Espresso ist m.E. keine solche „genormte“ Bezeichnung,da kann
man m.E. nicht sagen „Im Urlaub hat der aber anders
geschmeckt,denn bezahle ich nicht !“

Aber trotz nicht geschützter Bezeichung muss man doch trotzdem ein Getränk erwarten dürfen, was dem hier
http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/f/f7/L…
einigermaßen nahe kommt!? Oder kann ein Wirt tatsächlich
„Espresso…3€“
auf die Karte setzen und dann ein Schnapsglas mit lauwarmem Leitungswasser servieren und sagen, das sei halt das was er unter Espresso verstehe?

MfG
duck313

Gruß
Daniel

Hallo !
Nein,aber man kann ja auch etwas bemängeln und zurückweisen,wenn es etwa zu kalt ist. Dann kann man heißen Ersatz verlangen.

Über Geschmack kann man nicht streiten.
„Der Kaffee schmeckt mir nicht“, das wäre m.E. kein Grund ihn nicht zu bezahlen.
Eine Speise ebenso,solange sie normaler Qualität und Güte entspricht(ist vage,weiss ich auch). Allerdings kann man einzelne Fehler daran sehr wohl rügen,etwa verbrannt,versalzen,Fleisch extrem zäh usw.
Das geht zurück,Ersatzlieferung oder Nichtberechnung.

MfG
duck313

Hallo,

dass mein persönlicher Geschmack nicht zählt ist schon klar. Aber was ist denn wenn ich meinen Espresso in einem Zug austrinke und sage „Der Espresso war extrem bitter, was eindeutig darauf zurückzuführen ist dass zu heiß gebrüht und/oder zu lange extrahiert wurde. Entweder sie bringen mir einen neuen, handwerklich korrekt zubereiteten Espresso oder ich zahl den nicht!“ Ginge das? Damit würde ich mich doch auf objektive handwerkliche Fehler berufen.

Das ist doch analog zu „Das Steak ist nicht medium sondern durchgebraten. Entweder sie bringen mir ein neues, handwerklich korrekt zubereitetes Steak oder ich zahl das nicht!“

In beiden Fällen kann das gelieferte Produkt nicht nachgebessert werden (Espresso zurück in die Maschine geht nicht, aus einem durchgbratenen Steak ein rosanes zu machen auch nicht), also kann man entweder Neuzubereitung oder Nichtberechnung verlangen.

Gruß
Daniel

Danke für den link!

Hallo,

man soll ja Rechts- und Beweisfragen schön auseinanderhalten, aber hier will ich mal davon abweichen:

Wie will der Gast denn den Sachmangel beweisen, wenn er alle Beweismittel in einem Rutsch vernichtet hat? Den Prozess kann der Gast ja nur verlieren.

VG
EK

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Wie will der Gast denn den Sachmangel beweisen, wenn er alle
Beweismittel in einem Rutsch vernichtet hat? Den Prozess kann
der Gast ja nur verlieren.

Demnach hat ein Kunde Sachmängel also grundsätzlich hinzunehmen, wenn es in der Natur der Sache liegt, bis zu einem evtl. Prozess vollständig verdorben zu sein?

Gruß

Hallo,

da gibt es ja noch Möglichkeiten, Beweissicherungsverfahren oder Zeugen.

Aber hier nicht.

VG
EK